Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Errichtung medizinischer Gemeinschaftspraxen, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht.

Von der Niederlassungsberatung über die laufende betriebswirtschaftliche Beratung zur Praxisführung mit Management-Konzepten, zukunftsorientierten Kooperationsformen, Marketing- und Personalfragen bis hin zur Partner- / Nachfolgersuche sorgen wir mit praxisnahen Methoden für passende Lösungen.

Wir beraten Sie umfassend steuerlich und rechtlich bei der Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Im Gesetzestext des neuen § 95 Abs. 1 SGB V heißt es schlicht:

"An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil."

Das Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ist eine Neuschöpfung der Gesundheitsreform 2004. Ein MVZ ist eine fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtung, das zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt ist und in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der Gesetzgeber stellt damit eine nicht gänzlich neue Versorgungsform zur Verfügung, denn es bestehen durchaus Parallelen zu den Polikliniken in der ehemaligen DDR.

Da auch Krankenhäusern die Gründung und Teilnahme an einem MVZ erlaubt ist, wird allgemein eine Verschärfung des Wettbewerbs zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern im ambulanten Bereich erwartet. Mittelfristig sollte jeder niedergelassene Arzt die Frage beantworten, ob das MVZ eine Alternative für ihn ist. Allein der Begriff MVZ impliziert nach außen medizinische Kompetenz und umfassende Betreuung. Die Chancen für die Gewinnung neuer Patienten dürften daher höher sein.

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (Abk.: MVZ ) ist ein Zusammenschluss von zugelassenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen , also Ärzten , Apothekern , Physiotherapeuten u. a.. Gesellschafter eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) sein, also auch Krankenhäuser . Der Geschäftsführung der Trägergesellschaften eines MVZ muss mindestens ein Arzt angehören.

Jedes Medizinische Versorgungszentrum muss einen ärztlichen Leiter haben. Der ärztliche Leiter muss Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sein, in dessen Bezirk das MVZ seinen Sitz hat.

In Deutschland hat der Begriff MVZ eine besondere Bedeutung erlangt, als zum 1. Januar 2004 das sogenannte GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) in Kraft trat. Darin wurden erstmals neben Vertragsärzten und ermächtigten Krankenhausärzten ausdrücklich auch Medizinische Versorgungszentren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Danach ist ein MVZ eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Ein MVZ kann von allen Leistungserbringern gegründet werden, die zur medizinischen Versorgung der Versicherten zugelassen oder ermächtigt sind oder per Vertrag an ihr teilnehmen.

Für die Patienten ist ein MVZ mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar. Im Gegensatz zur bisher ausschließlich durch Vertragsärzte sichergestellten ambulanten Versorgung entsteht kein direkter Dienstvertrag mit dem Behandler, sondern mit dem MVZ an sich. Der Patient hat also keinen direkten Anspruch auf persönliche Behandlung durch einen der Ärzte im MVZ.

Durch die Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren ist erstmals Gelegenheit geschaffen worden, ambulante Versorgung auch durch angestellte Ärzte anzubieten. MVZ werden oft als Schritt gesehen, die bisherige sektorale Trennung von ambulanter und stationärer medizinischer Versorgung in Deutschland aufzuheben.

Wir widmen uns allen rechtlichen Fragen, die bei der Gründung, Beteiligung oder Mitarbeit eines MVZ bestehen. Gern beraten wir Sie bezüglich der Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder der Integrierten Versorgung (IV).

Informieren Sie sich schon jetzt hier über die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eines MVZ.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Marco Rössel Tel. 069-242662-0

Nach oben