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Markenanmeldung Deutschland
Hier können Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Marke zum Schutz in Deutschland beauftragen. Garantierte Fixpreise inklusive amtlicher Gebühren.
Kostenlose Markenüberwachung im ersten Jahr inklusive.
Alternative: Markenschutz für Deutschland und die EU erhalten Sie durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.
Alternative: Falls die Marke schon in einem anderen Land angemeldet oder eingetragen ist können Sie für Deutschland Schutz durch eine internationale Registrierung erlangen.
Kostenloser Markencheck |
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Markenanmeldung Deutschland
Auftrag zur Markenanmeldung in Deutschland. Der Preis beinhaltet unsere Anwaltskosten sowie alle offiziellen Gebühren, die bei einer widerspruchsfreien Markenanmeldung bis zur Eintragung der Marke anfallen. Kostenlose Markenüberwachung im ersten Jahr inklusive. 22 Meinung(en) 4.8 22
495,00
495,00 € zzgl. MwSt.
inkl. amtliche Gebühren
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Ähnlichkeitsrecherche Deutschland inkl. Analyse
Mit diesem Auftrag liefern wir eine Recherche nach ähnlichen angemeldeten oder eingetragenen Marken. Der Report enthält eine Stellungnahme durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Eintragbarkeit der Marke und dem Risiko von Kollisionen mit gefundenen Marken.
14 Meinung(en) 4.8 14
220,00
220,00 € zzgl. MwSt.
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Rechtliches
In Deutschland kann mit einer Anmeldung stets nur ein Zeichen zur Marke angemeldet werden. Zu dem Zeichen sind die Waren und Dienstleistungen mit anzugeben, für die die Marke geschützt werden soll. Für die Angabe gilt die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen.
Eintragungsfähig als Marke sind Wort- und Bildmarken sowie Kombinationen daraus sowie Farben und Gerüche. Der Antrag wird beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) gestellt. Bis zur Eintragung handelt es sich um ein Amtsverfahren. Nach der Eintragung kann jedermann Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate gerechnet ab der Veröffentlichung der Marke.
Der Markenschutz entsteht durch Eintragung in das Register rückwirkend zum Tag der Einreichung der Anmeldung. Der Schutz kann auch durch Verkehrsgeltung entstehen. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
Eine in das Register eingetragene Marke kann wieder gelöscht werden. Das ist beispielsweise möglich für den Inhaber ältere Rechte, wie z.B. ältere Marken, Namen, Firmierungen, Geschäftszeichen oder Domains.
FAQ - Markenanmeldung Deutschland
Soll ich eine Verfügbarkeitsrecherche machen, bevor ich mein Zeichen anmelden lassen?
Es ist in Deutschland nicht zwingend vorgeschrieben, vor der Anmeldung eine Recherche durchzuführen. Trotzdem ist dies zu empfehlen. Ihre Markenanmeldung kann nämlich die älteren Rechte Dritter verletzen, die sich beispielsweise aus nationalen, internationalen oder gemeinschaftsweiten Markeneintragungen ergeben können. Hatten Sie dieses Risiko nicht durch eine Verfügbarkeitsrecherche abgedeckt, können Sie nach Veröffentlichung der Markeneintragung von Dritten abgemahnt werden. Ihnen drohen dann hohe Kosten für die Erstattung der Abmahnkosten, für die Vernichtung der Zeichen auf Ihren Verpackungen, Geschäftspapieren und Waren und auch für Schadensersatz. Zudem müssten Sie ihr Zeichen möglicherweise ändern oder gar erneuern. Führen Sie aber eine Verfügbarkeitsrecherche schon vor der Anmeldung durch, können Sie etwaige Risiken erkennen und durch geeignete Massnahmen vermeiden.
Welche Formalitäten müssen bei der Anmeldung berücksichtigt werden?
Für die Anmeldung der Marke muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Sie müssen dazu das zu schützenden Zeichen, Angaben zum Inhaber und Angaben zu den Waren und Dienstleistungen für die die Marke geschützt werden soll, bereithalten.
Das zu schützende Zeichen kann aus Buchstaben, Zahlen oder Wörtern bestehen (Wortmarke), es kann auch aus graphischen Elementen oder Bildern (Bildmarke) bestehen. Auch können Wortelemente und graphische Elemente kombiniert werden (Wort-/Bildmarke). Zudem gibt es die Farbmarke. Die Anforderungen an das zu schützende Zeichen sind nicht allzu hoch. Das zu schützende Zeichen darf allerdings für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen weder rein beschreibend noch sachbezogen sein. Denn dann kann das Zeichen dem Verkehr nicht als individualiserender Hinweis dafür dienen, dass der Kunden das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der darunter angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen auffasst.
Anzugeben sind stets die Waren auf denen das Zeichen genutzt werden soll. Anzugeben sind auch die Dienstleistungen wie z.B. Einzelhandel, Ausbildung, Geschäftsführung, Designerleistungen, Verpflegung. Die Einteilung der von Ihnen benannten Waren in die amtlichen Klassenangaben nehmen wir für Sie vor.
Ist ein Inländischer Vertreter für Ausländer erforderlich?
Grundsätzlich braucht eine Ausländer einen inländischer Vertreter.
Braucht der Vertreter eine Vollmacht?
Ja, aber ein Vertreter muss seine Vollmacht erst belegen, wenn das Amt ihn hierzu auffordert.
Verlangt das Amt die Legalisierung der Vollmacht?
Nein. Es ist keine Legalisierung erforderlich.
Welche Voraussetzungen muss die Marke im Wesentlichen erfüllen, um eingetragen zu werden?
Es muss sich um ein unterscheidungskräfiges Zeichen handeln, dass als Hinweis für die betriebliche Herkunft von Waren und/oder Dienstleistungen dienen kann, die unter dem Zeichen benutzt werden. Es darf nicht rein beschreibend für diese Waren und Dienstleistungen sein.
Kann eine Markenanmeldung für mehrere Klassen eingereicht werden?
Eine Markenanmeldung mit einem Zeichen kann mehrere Klassen beinhalten. Es ist also möglich eine Marke mit allen 45 Klassenangaben anzumelden.
Wie ist das Eintragungsverfahren ausgestaltet?
Das Amt prüft das Fehlen von absoluten Eintragungshindernissen. Das Vorliegen relaitiver Eintragungshindernisse - also Rechte die in nur Relation zu Dritten bestehen, werden nicht geprüft. Deshalb empfiehlt sich vor jeder Anmeldung eine Recherche nach der Verfügbarkeit des Zeichens in Bezug auf entgegenstehende ältere Rechte Dritter wie Marken, Geschäftszeichen, Namen.
Prüft das Amt alle Eintragungshindernisse?
Nein. Das Amt prüft die Anmeldung darauf, ob die Klassifizierung korrekt erfolgt ist. Es prüft auch, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, insbesondere ob das Zeichen ausschließlich aus Elementen besteht, denen es an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ob das Zeichen auschließlich aus Angaben besteht, die die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Entgegenstehende Rechte Dritter werden nicht geprüft.
Gibt es ein Widerspruchsverfahren?
Ja, aber nur gegen die Eintragung der Marke kann Widerspruch erhoben werden. Dies ist möglich weil das Amt die relativen Schutzhindernisse nur auf Einwand hin prüft. Deshalb empfiehlt sich im Falle einer Markeneintragung auch eine Markenüberwachung zu beauftragen.
Welche Widerspruchsgründe gibt es ?
- ·Gegen Marken, die bis zum 30. September 2009 angemeldet wurden, ist ein Widerspruch nur auf Grund von angemeldeten und eingetragenen Marken mit Schutz in Deutschland sowie von notorisch bekannten Marken oder wegen Anmeldung einer Agentenmarke möglich.
- ·Gegen Marken die nach dem 30. September 2009 angemeldet wurden, können nunmehr auch aus Geschäftsbezeichnungen sowie aus nicht eingetragenen Marken Widerspruch erhoben werden.
Wie lange ist die Frist um einen Widerspruch gegen meine Markeneintraguing einlegen zu können?
Die Frist zur Einlegung eines Widerspruches beträgt 3 Monate, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung
Wer ist zum Widerspruchs berechtigt ?
Jedermann, insebsondere aber Inhaber von betroffenen älteren Rechten dürfen Widerspruch einlegen.
Wann erfolgt die Eintragung?
Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen vor, wird die Marke eingetragen. Die Eintragung wird im nationalen Markenblatt veröffentlicht.
Bekomme ich ein Zertifikat über die Eintragung?
Ja. Es erfolgt die Ausgabe einer Eintragungsurkunde.
Wird die Eintragung veröffentlicht?
Die Markeneintragung wird nach Eintrag in das Register veröffentlicht.
Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?
Die Dauer des Eintragunbgsverfahren beträgt In der Regel 3 bis 6 Monate. Für den Anmelder ist die Dauer des Verfahrens rechtlich unwichtig. Ihm wird m Falle der Eintragung der Markenschutz rückwirkend ab dem Tag der Anmeldung gewährt.
Was muss ich nach der Markeneintragung beachten?
Zum Schutz vor Verwässerung Ihrer Marke sollten Sie die Marke fortlaufend überwachen lassen. So verhindern Sie, dass Dritte ähnliche Zeihen im Schutzbereich eingetragen lassen, von denen Sie keine Kenntnis erlangen. Sie sollten die Marke spätestens nach 5 Jahren begonnen haben zu nutzen. Die Nachweise für die Nutzung der Marke sollten Sie für jede Wre und Dienstleistung aufbewahren.
Ist eine Erweiterung auf andere Länder möglich?
Die Marke kann als Basismarke für eine internationale Registrierung dienen.
Es kann sogar der Anmeldetag der deutschen Marke für die Erweiterung beansprucht werden, soweit das Land in dem die Marke angemeldet wird Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist und die Prioritätsfrist eingehalte wird. Oft wird aber übersehen, dass diese Frist schon ab dem Anmeldetag und nicht mit der Eintragung der deutschen Marke in das Register zu laufen beginnt.
Wie lange ist die Schutzdauer der Marke?
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre gerechnet ab dem Tag derAnmeldung.
Kann die Marke verlängert werden?
Ja. Eine Höchstschutzdauer gibt es nicht. Es fallen aber Folgekosten bei einer Verlängerung an.
Muss ich Fristen beachten für die Verlängerung?
Ja. Die Marke kann verlängert werden durch einen entsprechenden Antrag, der vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldedatum, zu stellen ist. Die Verlängerungsgebühr muss innerhalb eines Jahres vor Ablauf der des Monats, in dem die Schutzfrist endet eingezahlt werden.
Ist die FRist versäumt, ist noch eine Gnadenfrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Schutzdauer endet, vorgesehen, innerhalb derer die Verlängerung gegen Zahlung einer höheren Gebühr nachgeholt werden kann.
Erforderliche Dokumente
Es sind keine besonderen Dokumente erforderlich. Wir benötigen für die Verlängerung die Registernummer, eine Vollmacht und einen Gebührenvorschuss.
Muss die Marke rechtserhaltend benutzt werden?
Grundsätzlich nicht. Aber 5 Jahre nach dem Tag der Eintragung kann ein Benutzungsnachweis verlangt werden. Es muss dann nachgewiesen werden, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde oder wegen entschuldigender Umstände bspw. eines Embargos nicht benutzt werden konnte. Die Einrede der Nichtbenutzung kann durch Jedermann erhoben werden. Es bedarf keines berechtigten Interesses.
Darf das TM oder ® verwendet werden?
Die Verwendung eines TM oder eines ® ist in Deutschland nicht zwingend. Eine Kennzeichnung als eingetragene Marke, obwohl die Marke nicht eingetragen ist, kann aber zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Klagen und Widersprüchen führen.
Eine Nutzung sollte daher nur nach Eintragung in das Register und in folgender Form erfolgen:
- ®
- Registrierte Marke
- Eingetragene Marke
- Schutzmarke

