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Markenanmeldung Deutschland

Markenanmeldung Deutschland

Hier können Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Marke zum Schutz in Deutschland beauftragen. Garantierte Fixpreise inklusive amtlicher Gebühren.

Alternative: Markenschutz für Deutschland und die EU erhalten Sie durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

Alternative: Falls die Marke schon in einem anderen Land angemeldet oder eingetragen ist können Sie für Deutschland Schutz durch eine internationale Registrierung erlangen.

Kostenloser Markencheck

Einfach Marke eingeben und alle identischen DE, EU und IR-Marken werden angezeigt




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Das Eintragungsverfahren in Deutschland

1.  Welche Formalitäten müssen bei der Anmeldung berücksichtigt werden?

a) Ist ein  Inländischer Vetreter für Ausländer erforderlich?

    Kein Inländischer Vertreter erforderlich, wenn der Anmelder eine Zustelladresse in Deutschland hat.

    Es ist auch möglich, dass ein Vertreter mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat und Zustelladresse  in Deutschland die Vertretung übernimmt.

b)  Vollmacht?

    Vollmacht erforderlich, wenn das Amt hierzu auffordert

c) Legalisierung der Vollmacht?

    Keine Legalisierung erforderlich

2. Welche Voraussetzungen muss die Marke im Wesentlichen erfüllen, um eingetragen zu werden?

    Es muss sich um ein unterscheidungskräfiges Zeichen handeln, welches nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen ist.

3. Kann eine Markenanmeldung für mehrere Klassen eingereicht werden?

     Eine Markenanmeldung kann mehrere Klassen beinhalten.

 4.  Wie ist das Eintragungsverfahren ausgestaltet?

a)  Eintragungshindernisse

    Das Amt prüft zunächst, ob die Klassifizierung korrekt erfolgt ist.

    Es prüft, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, insbesondere ,ob das Zeichen ausschließlich aus Elementen besteht, den es an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ob das Zeichen auschließlich aus Angaben besteht, die die  angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreiben.

b)  Widerspruchsverfahren

    Ja, gegen die Eintragung der Marke.

i)  Widerspruchsgrund

  • ·Gegen Marken, die bis zum 30. September 2009 angemeldet wurden, ist ein Widerspruch nur auf Grund von angemeldeten und eingetragenen Marken mit Schutz in Deutschland sowie von notorisch bekannten Marken oder wegen Anmeldung einer Agentenmarke möglich.
  • ·Gegen Marken die nach dem 30. September 2009 angemeldet wurden, können nunmehr auch aus Geschäftsbezeichnungen sowie aus nicht eingetragenen Marken Widerspruch erhoben werden.

ii)  Widerspruchsfrist beträgt

       3 Monate gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung

iii)  Widerspruchsberechtigung

      Inhaber der betroffenen älteren Rechte

c) Eintragung

     Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen vor wird die Marke eingetragen. Die Eintragung wird im nationalen Markenblatt veröffentlicht.

d)  Zertifikat

     Es erfolgt die Ausgabe einer Eintragungsurkunde.

e) Veröffentlichung

      Die Marke wird nach Eintragung veröffentlicht

5. Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

    3 bis 6 Monate

6. Ist eine Erweiterung auf andere Länder möglich?

 Die Marke kann als Basismarke für eine internationale Registrierung dienen.

  Es kann die Priorität dieser Marke beansprucht werden, soweit das Land in dem die Marke angemeldet wird Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist.

 7. Wie lange ist die Schutzdauer der Marke?

 10 Jahre gerechnet ab dem Tag derAnmeldung

8. Kann die Marke verlängert werden?

a) Fristen

 Die Marke kann verlängert werden durch einen entsprechenden Antrag, der vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldedatum. Die Verlängerungsgebühr muss innerhalb eines Jahres vor Ablauf der des Monats, in dem die Schutzfrist endet eingezahlt werden.

Es ist eine Gnadenfrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Schutzdauer endet, vorgesehen, innerhalb derer die Verlängerung gegen Zahlung einer höheren Gebühr nachgeholt werden kann.

b) Erforderliche Dokumente

Es sind keine Dokumente erforderlich.

9.  Muss die Marke rechtserhaltend benutzt werden?

 a)  Von Amts wegen vorzulegen

 Nein

b) Geltendmachung durch Dritten

     Ja, frühestens 5 Jahre nach dem Tag der Eintragung. Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde oder wegen entschuldigender Umstände bspw. eines Embargos nicht benutzt wurde 

  i.  Durch jedermann (Popularrechstbehelf)

      Ja

  ii. Nur bei berechtigtem Interesse

     Nein

10.  Darf das TM oder ®  verwendet werden?

Die Verwendung eines TM oder eines ® ist nicht zwingend. Eine Kennzeichnung als eingetragene Marke, obwohl die Marke nicht eingetragen ist, kann zu Abmahnungen, Klagen und Widersprüchen führen.

Eine Nutzung sollte allerdings nur in folgender Form erfolgen:

  • ®
  • Registrierte Marke
  • Eingetragene Marke
  • Schutzmarke

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