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Beratung per Telefon/Email nur nach vorherigem Auftrag!
Hier können Sie Beratung per Tel./Email anfordern:
Hier können Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Marke zum Schutz in Deutschland beauftragen. Garantierte Fixpreise inklusive amtlicher Gebühren.
Alternative: Markenschutz für Deutschland und die EU erhalten Sie durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.
Alternative: Falls die Marke schon in einem anderen Land angemeldet oder eingetragen ist können Sie für Deutschland Schutz durch eine internationale Registrierung erlangen.
Kostenloser Markencheck |
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a) Ist ein Inländischer Vetreter für Ausländer erforderlich?
Kein Inländischer Vertreter erforderlich, wenn der Anmelder eine Zustelladresse in Deutschland hat.
Es ist auch möglich, dass ein Vertreter mit Sitz in einem anderen EU Mitgliedstaat und Zustelladresse in Deutschland die Vertretung übernimmt.
b) Vollmacht?
Vollmacht erforderlich, wenn das Amt hierzu auffordert
c) Legalisierung der Vollmacht?
Keine Legalisierung erforderlich
Es muss sich um ein unterscheidungskräfiges Zeichen handeln, welches nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen ist.
Eine Markenanmeldung kann mehrere Klassen beinhalten.
a) Eintragungshindernisse
Das Amt prüft zunächst, ob die Klassifizierung korrekt erfolgt ist.
Es prüft, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, insbesondere ,ob das Zeichen ausschließlich aus Elementen besteht, den es an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ob das Zeichen auschließlich aus Angaben besteht, die die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreiben.
b) Widerspruchsverfahren
Ja, gegen die Eintragung der Marke.
i) Widerspruchsgrund
ii) Widerspruchsfrist beträgt
3 Monate gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung
iii) Widerspruchsberechtigung
Inhaber der betroffenen älteren Rechte
c) Eintragung
Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen vor wird die Marke eingetragen. Die Eintragung wird im nationalen Markenblatt veröffentlicht.
d) Zertifikat
Es erfolgt die Ausgabe einer Eintragungsurkunde.
e) Veröffentlichung
Die Marke wird nach Eintragung veröffentlicht
3 bis 6 Monate
Die Marke kann als Basismarke für eine internationale Registrierung dienen.
Es kann die Priorität dieser Marke beansprucht werden, soweit das Land in dem die Marke angemeldet wird Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist.
10 Jahre gerechnet ab dem Tag derAnmeldung
a) Fristen
Die Marke kann verlängert werden durch einen entsprechenden Antrag, der vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldedatum. Die Verlängerungsgebühr muss innerhalb eines Jahres vor Ablauf der des Monats, in dem die Schutzfrist endet eingezahlt werden.
Es ist eine Gnadenfrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Schutzdauer endet, vorgesehen, innerhalb derer die Verlängerung gegen Zahlung einer höheren Gebühr nachgeholt werden kann.
b) Erforderliche Dokumente
Es sind keine Dokumente erforderlich.
a) Von Amts wegen vorzulegen
Nein
b) Geltendmachung durch Dritten
Ja, frühestens 5 Jahre nach dem Tag der Eintragung. Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde oder wegen entschuldigender Umstände bspw. eines Embargos nicht benutzt wurde
i. Durch jedermann (Popularrechstbehelf)
Ja
ii. Nur bei berechtigtem Interesse
Nein
Die Verwendung eines TM oder eines ® ist nicht zwingend. Eine Kennzeichnung als eingetragene Marke, obwohl die Marke nicht eingetragen ist, kann zu Abmahnungen, Klagen und Widersprüchen führen.
Eine Nutzung sollte allerdings nur in folgender Form erfolgen:
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