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Fragen zu Markenanmeldung Deutschland

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Kann ich später den Markenschutz auf Europa ausweiten?

Von Martin Bechlem, 10.05.11 17:53

Sie können innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldetag der deutschen Marke eine Gemeinschaftsmarke anmelden. Die Gemeinschaftsmarke hat Schutz in allen EU-Ländern. Bei der Anmeldung können Sie den Anmeldestichtag der deutschen Marke beanspruchen, sog. Priorität. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung bekommt dann die Priorität der DE Marke zuerkannt, quasi, also ob die Gemeinschaftsmarke schon früher angemeldet worden ist.

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Ist der Preis incl. MWSt ?

Von Michael Theos, 16.09.11 16:14

Nein. Alle Preisangaben sind zzgl. MwSt.

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Sind die Registrierungsgebühren des DPMA schon in Ihrem Preis enthalten?

Von Ruppert, 24.10.11 17:39

Ja. Die Gebühren sind im Preis inbegriffen.

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Ist in diesen Gebühren auch ein zum Namen gehörige Logo inbegriffen?

Von Cornelia Paysan, 07.11.11 11:31

Ja. Die Marke kann auch mit Logo zu den gleichen Kosten angemeldet werden.

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Was genau gehört zum Markenzeichen?

Von M.H., 21.11.11 13:39


- bei einer Wortmarke die Buchstabenfolge, die als Marke eingetragen werden soll
- bei einer Wort-/Bildmarke die grafische Aufbereitung der Buchstabenfolge, also die Bilddatei oder auch Logo genannt
- bei einer Bildmarke die Grafik (ohne Buchstaben)

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Hallo, wir sind ein Unternehmen und möchten unseren Firmennamen schützen, da es bereits vorgefallen ist, dass wir mit Firmen mit einem änlichen oder identischen Namen verwechselt wurden. Unser Firmenname besteht aus zwei Worten, die durch einen Bindestrich verbunden sind, dahinter noch der Zusatz GmbH. Frage: wie kann ich am günstigsten den Firmennamen schützen, damit auch die Varianten geschützt sind: also zwei Worte mit Bindestrich, zwei Worte mit Leertaste dazwischen, zwei Worte zusammengeschrieben, also z.B. Rolläden-Fritze, Rolläden Fritze und Rollädenfritze?
Zweite Frage: kann ich nach der erfolgten Eintragung den anderen Firmen untersagen, diesen Namen weiterhin zu verwenden? (Es würde mir auch reichen, wenn es für Firmen gelten würde, die in der gleichen Branche arbeiten und die nach uns gegründet wurden.) Danke

Von Kupka, 18.02.12 16:34

Die Schreibweise mit oder ohne Bindestrich ist nicht von Bedeutung. Aus einem Markenzeichen können Sie Dritten die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren bzw Dienstleistungen untersagen. Die Ähnlichkeit der Zeichen beurteilt man nach Schreibweise, Klang und Begrifflichkeit, wobei eine Übereinstimmung ausreicht. Das Leerzeichen bzw der Bindestrich wird beim Klang, also der Aussprache nicht gehört.

Hinsichtlich der Untersagung der Verwendung durch andere Firmen aus der eingetragenen Marke ist muss geprüft werden, ob die anderen Firmen nicht durch Aufnahme der Benutzung der Firmierung ein älteres Recht erworben haben. Das wäre der Fall, wenn sie früher gegründet worden sind und bundesweit in zumindest einer ähnlichen Branche tätig sind. Regionale Tätigkeit setzt sich gegenüber der eingetragenen Marke nicht durch.

Sie können auch aus Ihrer Firmierung gegen Dritte vorgehen. Die Benutzung einer Firmierung begründet auch ein Markenrecht allein aufgrund Benutzungsaufnahme. Sie können Dritten die Verwendung der Firmierung untersagen, wenn die Firmierung und die Branche ähnlich sind, sie zuerst die Firmierung benutzt haben und man im gleichen regionalen Bereich tätig ist.

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Wie liegt der Fall, wenn der Name in den USA als TM eingetragen ist, ich aber hier den gleichen Namen in Deutschland anmelden möchte?

Von S.M. , 22.04.12 17:50

Eine in den USA eingetragene Marke ist nur dort geschützt. Daher steht das nicht im Konflikt mit einer Eintragung in Deutschland.

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Kann man als Grafik-Designer sein eigenes Logo als Marke anmelden? Hierbei wird ja die Dienstleistung (und das Logo) als Marke angemeldet. Ist dies möglich?

Von J. Messing, 14.08.12 20:46

Ja. Als Schutzbereich kann auch angegeben werden Leistungen eines Grafikdesigners.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

kann ich einen Begriff schützen lassen, wie z.B. "Erfolgscoachmanagement" und anderen Firmen untersagen, diesen Begriff zu nutzen, oder ist so ein Begriff zu allgemein?

Was passiert, wenn eine Firma diesen Begriff evtl. schon ein Jahr nutzt, aber sich diesen nicht schützen ließ? Kann ich dann trotzdem untersagen, den Begriff zu nutzen?

Danke für Ihre Antwort
HI

Von Herbert Ihrer, 13.11.12 13:30

Ein solcher Begriff kann nicht als eingetragene Marke geschützt werden, wenn es um Coaching - Dienstleistungen geht. Es handelt sich um eine rein beschreibende Angabe. Solche sollen nicht monopolisiert werden, damit sie frei verwendbar sind, wie zum Beispiel Obst bzgl Äpfel. Demzufolge kann auch einem Dritten nicht untersagt werden, das Zeichen zu verwenden.

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Kann man auch Namen schützen lassen, die man als Nickname verwendet wie z.B. "ragewarrior"?

Von Alex, 16.11.12 17:14

Ja, das kann man machen.

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