kostenlose 24h Hotline:
0800 811 22 11
Wir beraten gern per Email oder Telefon:
| Artikel 1 bis 10 von 12 gesamt |
Seite:
|
Zeige pro Seite |
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldetag der deutschen Marke eine Gemeinschaftsmarke anmelden. Die Gemeinschaftsmarke hat Schutz in allen EU-Ländern. Bei der Anmeldung können Sie den Anmeldestichtag der deutschen Marke beanspruchen, sog. Priorität. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung bekommt dann die Priorität der DE Marke zuerkannt, quasi, also ob die Gemeinschaftsmarke schon früher angemeldet worden ist.
Nein. Alle Preisangaben sind zzgl. MwSt.
Ja. Die Gebühren sind im Preis inbegriffen.
Ja. Die Marke kann auch mit Logo zu den gleichen Kosten angemeldet werden.
- bei einer Wortmarke die Buchstabenfolge, die als Marke eingetragen werden soll
- bei einer Wort-/Bildmarke die grafische Aufbereitung der Buchstabenfolge, also die Bilddatei oder auch Logo genannt
- bei einer Bildmarke die Grafik (ohne Buchstaben)
Die Schreibweise mit oder ohne Bindestrich ist nicht von Bedeutung. Aus einem Markenzeichen können Sie Dritten die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren bzw Dienstleistungen untersagen. Die Ähnlichkeit der Zeichen beurteilt man nach Schreibweise, Klang und Begrifflichkeit, wobei eine Übereinstimmung ausreicht. Das Leerzeichen bzw der Bindestrich wird beim Klang, also der Aussprache nicht gehört.
Hinsichtlich der Untersagung der Verwendung durch andere Firmen aus der eingetragenen Marke ist muss geprüft werden, ob die anderen Firmen nicht durch Aufnahme der Benutzung der Firmierung ein älteres Recht erworben haben. Das wäre der Fall, wenn sie früher gegründet worden sind und bundesweit in zumindest einer ähnlichen Branche tätig sind. Regionale Tätigkeit setzt sich gegenüber der eingetragenen Marke nicht durch.
Sie können auch aus Ihrer Firmierung gegen Dritte vorgehen. Die Benutzung einer Firmierung begründet auch ein Markenrecht allein aufgrund Benutzungsaufnahme. Sie können Dritten die Verwendung der Firmierung untersagen, wenn die Firmierung und die Branche ähnlich sind, sie zuerst die Firmierung benutzt haben und man im gleichen regionalen Bereich tätig ist.
Eine in den USA eingetragene Marke ist nur dort geschützt. Daher steht das nicht im Konflikt mit einer Eintragung in Deutschland.
Ja. Als Schutzbereich kann auch angegeben werden Leistungen eines Grafikdesigners.
Ein solcher Begriff kann nicht als eingetragene Marke geschützt werden, wenn es um Coaching - Dienstleistungen geht. Es handelt sich um eine rein beschreibende Angabe. Solche sollen nicht monopolisiert werden, damit sie frei verwendbar sind, wie zum Beispiel Obst bzgl Äpfel. Demzufolge kann auch einem Dritten nicht untersagt werden, das Zeichen zu verwenden.
Ja, das kann man machen.