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Markenanmeldung Europa (EU, sog. Gemeinschaftsmarke)

Markenanmeldung Europa (EU, sog. Gemeinschaftsmarke)

Hier können Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Marke (Namen, Logo etc.) zum Schutz in allen EU-Ländern beauftragen. Garantierte Fixpreise inklusive amtlicher Gebühren.

Sie erhalten nach dem Eintragungsverfahren eine sog. Gemeinschaftsmarke, die einheitlich in allen EU-Ländern gilt. Der Schutz beträgt 10 Jahre und kann beliebig verlängert werden. Alle Preise beinhalten die amtlichen Gebühren.

Alternative: Falls die Marke schon in einem anderen Land angemeldet oder eingetragen ist können Sie für die EU Schutz durch eine internationale Registrierung erlangen.

Kostenloser Markencheck

Einfach Marke eingeben und alle identischen EU und IR-Marken werden angezeigt




Markenanmeldung EU (Gemeinschaftsmarke)

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1449,00
1.449,00 € zzgl. MwSt.  inkl. amtliche Gebühren

Ähnlichkeitsrecherche inkl. Analyse EU

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220,00
220,00 € zzgl. MwSt.

Das Eintragungsverfahren der Gemeinschaftsmarke


 1.   Welche Formalitäten müssen bei der Anmeldung berücksichtigt werden?

 a) Inländischer Vetreter für Ausländer erforderlich

     Es ist ein Vertreter  erforderlich, wenn der Anmelder keine Zustelladresse in der Europäischen Gemeinschaft hat.

 b)  Vollmacht

     Vollmacht erforderlich, soweit vom Amt angefordert

 c) Legalisierung der Vollmacht

     Keine Legalisierung erforderlich

 2.  Welche Voraussetzungen muss die Marke im Wesentlichen erfüllen, um eingetragen zu werden?

      Es muss sich um ein unterscheidungskräfiges Zeichen handeln, welches nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen ist.

 

3.  Kann eine Markenanmeldung für mehrere Klassen eingereicht werden?

      Eine Markenanmeldung kann mehrere Klassen beinhalten.

 

 4.  Wie ist das Eintragungsverfahren ausgestaltet?


    a) Eintragungshindernisse

         Das Amt prüft zunächst, ob die Klassifizierung korrekt erfolgt ist.

        Es prüft, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, insbesondere ,ob das Zeichen ausschließlich aus Elementen besteht, den es an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ob das Zeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die die  angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreiben.

     b) Widerspruchsverfahren

       Ja gegen die Anmeldung

 

       i)  Widerspruchsgrund

  • Ältere Markenrechte
  • Es liegt eine ältere Geschäftsbezeichnung vor
  • Es liegen identische oder ähnliche ältere Geschmacksmuster vor
  • Die Marke weist Staatswappen, Flaggen oder andere Hoheitszeichen auf
  • Die Marke verletzt Urheberrechte Dritter
  • Marken die von Agenten oder Vertretern eines Inhabers prioritätsälterer Rechte  ohne dessen Zustimmung angemeldet wurden.

    

        ii)  Widerspruchsfrist beträgt

          3 Monate gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung

         iii)  Widerspruchsberechtigung

        Inhaber der betroffenen älteren Rechte

     c)  Eintragung

       Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen wird die Marke eingetragen.

     d) Zertifikat

       Es erfolgt eine Onlineausgabe einer Eintragungsurkunde

     e) Veröffentlichung

       Die Marke wird nach Eintragung veröffentlicht

 

 5.   Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

       6 bis 9 Monate

 

  6.  Ist eine Erweiterung auf andere Länder möglich?

      Die Marke kann als Basismarke für eine internationale Registrierung dienen.

      Es kann die Priorität dieser Marke beansprucht werden, soweit das Land in dem die Marke angemeldet wird Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist.

 

 7.  Wie lange ist die Schutzdauer der Marke?


      10  Jahre gerechnet ab dem Tag der Anmeldung

 8. Kann die Marke verlängert werden?

 

    a)  Fristen

     Die Marke kann verlängert werden durch einen entsprechenden Antrag, der vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldedatum. Die Verlängerungsgebühr muss innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.

     Es ist eine Gnadenfrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Ende der Schutzdauer, vorgesehen, innerhalb derer die Verlängerung gegen Zahlung einer höheren Gebühr nachgeholt werden kann.

     b) Erforderliche Dokumente

    keine

 

9. Muss die Marke rechtserhaltend benutzt werden?

 

    a) Von Amts wegen vorzulegen

     Nein

     b) Geltendmachung durch Dritten

      Ja, frühestens 5 Jahre nach dem Tag der Eintragung. Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde oder auf Grund von höherer Gewalt  bspw. eines Embargos nicht benutzt wurde 

 

        i.  Durch jedermann (Popularrechstbehelf)


        ii. Nur bei berechtigtem Interesse


10.  Darf das TM oder ®  verwendet werden?

     Die Verwendung eines TM oder eines ® ist nicht zwingend.

     Eine Nutzung sollte allerdings nur in folgender Form erfolgen:

  • ®

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