kostenlose 24h Hotline:
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Hier können Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Marke (Namen, Logo etc.) zum Schutz in allen EU-Ländern beauftragen. Garantierte Fixpreise inklusive amtlicher Gebühren.
Sie erhalten nach dem Eintragungsverfahren eine sog. Gemeinschaftsmarke, die einheitlich in allen EU-Ländern gilt. Der Schutz beträgt 10 Jahre und kann beliebig verlängert werden. Alle Preise beinhalten die amtlichen Gebühren.
Alternative: Falls die Marke schon in einem anderen Land angemeldet oder eingetragen ist können Sie für die EU Schutz durch eine internationale Registrierung erlangen.
Kostenloser Markencheck |
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a) Inländischer Vetreter für Ausländer erforderlich
Es ist ein Vertreter erforderlich, wenn der Anmelder keine Zustelladresse in der Europäischen Gemeinschaft hat.
b) Vollmacht
Vollmacht erforderlich, soweit vom Amt angefordert
c) Legalisierung der Vollmacht
Keine Legalisierung erforderlich
Es muss sich um ein unterscheidungskräfiges Zeichen handeln, welches nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen ist.
Eine Markenanmeldung kann mehrere Klassen beinhalten.
a) Eintragungshindernisse
Das Amt prüft zunächst, ob die Klassifizierung korrekt erfolgt ist.
Es prüft, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, insbesondere ,ob das Zeichen ausschließlich aus Elementen besteht, den es an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ob das Zeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreiben.
b) Widerspruchsverfahren
Ja gegen die Anmeldung
i) Widerspruchsgrund
ii) Widerspruchsfrist beträgt
3 Monate gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung
iii) Widerspruchsberechtigung
Inhaber der betroffenen älteren Rechte
c) Eintragung
Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen wird die Marke eingetragen.
d) Zertifikat
Es erfolgt eine Onlineausgabe einer Eintragungsurkunde
e) Veröffentlichung
Die Marke wird nach Eintragung veröffentlicht
6 bis 9 Monate
Die Marke kann als Basismarke für eine internationale Registrierung dienen.
Es kann die Priorität dieser Marke beansprucht werden, soweit das Land in dem die Marke angemeldet wird Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist.
10 Jahre gerechnet ab dem Tag der Anmeldung
a) Fristen
Die Marke kann verlängert werden durch einen entsprechenden Antrag, der vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldedatum. Die Verlängerungsgebühr muss innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.
Es ist eine Gnadenfrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Ende der Schutzdauer, vorgesehen, innerhalb derer die Verlängerung gegen Zahlung einer höheren Gebühr nachgeholt werden kann.
b) Erforderliche Dokumente
keine
a) Von Amts wegen vorzulegen
Nein
b) Geltendmachung durch Dritten
Ja, frühestens 5 Jahre nach dem Tag der Eintragung. Es muss nachgewiesen werden, dass die Marke ernsthaft benutzt wurde oder auf Grund von höherer Gewalt bspw. eines Embargos nicht benutzt wurde
i. Durch jedermann (Popularrechstbehelf)
ii. Nur bei berechtigtem Interesse
Die Verwendung eines TM oder eines ® ist nicht zwingend.
Eine Nutzung sollte allerdings nur in folgender Form erfolgen:
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