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Hier können Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Marke zum Schutz in Finnland beauftragen. Garantierte Fixpreise inklusive amtlicher Gebühren.
Wir bringen Ihren Begriff (Namen, Logo etc.) als Wortmarke oder Wort-/Bildmarke beim dortigen Patent- und Markenamt zur Anmeldung. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
Alternative: Markenschutz für Finnaland und die EU erhalten Sie durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.
Alternative: Falls die Marke schon in einem anderen Land angemeldet oder eingetragen ist können Sie für Finnland Schutz durch eine internationale Registrierung erlangen.
Kostenloser Markencheck |
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Es ist ein Vertreter erforderlich, wenn der Anmelder seinen Sitz nicht in Finnland hat. Der Vertreter kann innerhalb von Finnland oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft seinen Sitz haben.
Vollmacht erforderlich
Keine Legalisierung der Vollmacht erforderlich
Es muss sich um ein unterscheidungskräfiges Zeichen handeln, welches nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen ist. Es dürfen keine älteren Rechte der Marke entgegenstehen, hierzu gehören ältere Marken, Geschäftsbezeichnungen und Namensrechte.
Eine Markenanmeldung kann mehrere Klassen beinhalten.
Das Amt prüft zunächst, ob die Klassifizierung korrekt erfolgt ist.
Es prüft, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, insbesondere ,ob das Zeichen ausschließlich aus Elementen besteht, den es an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt oder ob das Zeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreiben.
Es prüft, ob der Marke ältere Marken, Geschäftsbezeichnungen oder Namensrechte entgegenstehen.
Ja gegen die Eintragung
Widerspruchsgrund
Ältere Markenrechte
Es liegt eine ältere Geschäftsbezeichnung vor
Es liegen identische oder ähnliche ältere Geschmacksmuster vor
Die Marke weist Staatswappen, Flaggen oder andere Hoheitszeichen auf
Die Marke verletzt Urheberrechte Dritter
Marken die von Agenten oder Vertretern eines Inhabers prioritätsälterer Rechte ohne dessen Zustimmung angemeldet wurden.
Die Marke hat keine Unterscheidungskraft.
Die Marke ist beschreibend.
Die Marke verletzt ein Namensrecht
Die Marke besteht aus einer geografischen Herkunftsbezeichnung
Die Marke verstößt gegen die öffentliche Ordnung oder vorherrschende Moralvorstellungen
Widerspruchsfrist beträgt
2 Monate gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung
Widerspruchsberechtigung
Inhaber der betroffenen älteren Rechte und deren Lizenznehmer;
Jedermann
Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen wird die Marke eingetragen.
Keine Angabe
Die Marke wird nach der Eintragung veröffentlicht
Ca. 5 Monate
Die Marke kann als Basismarke für eine internationale Registrierung dienen.
Es kann die Priorität dieser Marke beansprucht werden, soweit das Land in dem die Marke angemeldet wird Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft ist.
10 Jahre gerechnet ab dem Tag der Eintragung
Die Marke kann verlängert werden durch einen entsprechenden Antrag, der vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren, gerechnet ab dem Eintragungsdatum. Die Verlängerungsgebühr muss innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.
Es ist eine Gnadenfrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Ende der Schutzdauer, vorgesehen, innerhalb derer die Verlängerung gegen Zahlung einer höheren Gebühr nachgeholt werden kann.
Es sind keine Dokumente zur Vorlage beim Amt erforderlich
Nein
Ja, frühestens 5 Jahre nach dem Tag der Eintragung. Es muss nachgewiesen werden, dass
die Marke ernsthaft benutzt wurde
oder
auf Grund von höherer Gewalt bspw. eines Embargos die Marke nicht benutzt wurde
Die nicht rechtshaltende Benutzung kann von jedermann geltend gemacht werden, ein berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden.
Die Verwendung eines TM oder eines ® ist nicht zwingend. Es ist empfehlenswert das TM oder das ® zu verwenden, denn dies beugt dem Einwand vor, dass die Marke unwirksam sei, weil sie mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
Eine Nutzung sollte allerdings nur in folgender Form erfolgen:
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