Details
Wir beantragen für Sie die Verlängerung der Schutzfrist Ihrer eingetragenen Gemeinschaftsmarke um 10 Jahre beim HABM und Überwachen die Zahlung der Verlängerungsgebühr.
Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke
Eine eingetragene Gemeinschaftsmarke gilt jeweils zehn Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Danach kann sie unbeschränkt jeweils um weitere Zeiträume von zehn Jahren verlängert werden.
Das Verfahren
Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Eintragung teilt das HABM dem Inhaber, dessen Vertreter oder jeglichen sonstigen eingetragenen Rechtsinhabern schriftlich mit, dass die Eintragung abläuft und verlängert werden muss.
Es ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen und die Verlängerungsgebühr ist binnen einer Frist von sechs Monaten vor dem Ablaufdatum zu zahlen. Die Antragstellung kann bis zum letzten Tag der Schutzdauer erfolgen.
Wird die Verlängerung nicht fristgerecht beantragt, so ist eine spätere Verlängerung binnen einer zusätzlichen Nachfrist von sechs Monaten möglich. Es ist dann binnen dieser Nachfrist, welche am letzten Tag des Monats beginnt, in dem die Marke zu verlängern war, ein entsprechender Antrag einzureichen, dem die Verlängerungsgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 25 % beizufügen ist.
Wird keine Verlängerung beantragt oder erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf der Nachfrist, so teilt das HABM dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke schriftlich mit, dass die Gemeinschaftsmarke gelöscht und vom Register entfernt wurde. Dies wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.
Ist der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nicht damit einverstanden, dass die Gemeinschaftsmarke mangels Verlängerung gelöscht und vom Register entfernt wurde, so kann er vom HABM eine Entscheidung in dieser Sache verlangen.
Das HABM erlässt eine amtliche schriftliche Mitteilung über die Verlängerung, der dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder dessen Vertreter wenige Tage nach dem eigentlichen Ablaufdatum der Gemeinschaftsmarke zugeschickt wird. Die Verlängerung wird am Tage nach Ablauf der bestehenden Eintragung wirksam. Das Gemeinschaftsmarkenregister wird aktualisiert und eine Mitteilung darüber wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.
Teilweise Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke
Wenn Sie die Verlängerung elektronisch oder in Papierform beantragen, können Sie dabei angeben, ob die gesamte oder nur ein Teil der Gemeinschaftsmarke verlängert werden soll. Sie können dann entscheiden, für welche Klassen sie nicht verlängert werden soll.
Änderungen der Waren und Dienstleistungen
Wenn Sie die Verlängerung beantragen, können Sie nicht nur Klassen streichen, sondern auch die Liste der Waren und Dienstleistungen ändern. Diese Änderungen werden jedoch geprüft und nur dann akzeptiert, wenn sie dazu dienen den Anwendungsbereich auf Waren und Dienstleistungen einzuschränken. Änderungen der Waren und Dienstleistungen können nur in Papierform beantragt werden.
Nichtverlängerung der Gemeinschaftsmarke
Wird eine Gemeinschaftsmarke nicht verlängert, so wird sie automatisch zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist als abgelaufen gekennzeichnet. Die Löschung ist jedoch ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaftsmarke ablief. Das HABM teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke schriftlich mit. Die Gemeinschaftsmarke wird dann gelöscht und vom Register entfernt.
Fragen zu Markenverlängerung Gemeinschaftsmarke
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