befristeter Arbeitsvertrag Kündigungsfrist ?

Princessa2 10.09.2008 - 19:49

Hallo zusammen,
wer kann mir zu folgendem Arbeitsvertrag sagen wie die Kündigungszeit ist und ob es überhaupt eine gibt?

1. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf der Befristung.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Greifen zugunsten des Arbeitnehmers längere gesetzliche Kündigungsfristen ein, gelten diese gleichermaßen für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
4. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
5. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände an diesen herauszugeben.

Wäre ziemlich dringend, denn der Vertrag soll ja unterschrieben werden.

Vielen Dank



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Marco Rössel 11.09.2008 - 08:51

Hallo,

bei einem befristeten Arbeitsvertrag gibt es im "Normalfall" keine ordentliche Kündigung (mit Kündigungsfrist), sondern nur eine außerordentliche fristlose Kündigung. Bei einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag ist aber auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine ordentliche fristgemäße Kündigung möglich.

Die zitierten Regelungen sind nicht ganz eindeutig; oft regelt man ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden kann. Ich würde die zitierten regelungen aber so auslegen, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist; ansnonsten macht vor allem der Hinweis auf die mögliche Verlängerung von Kündigungsfristen keinen Sinn.

Mangels abweichender Bestimmungen regeln sich die Kündigungsfristen abhängig von der Beschäftigungsdauer nach § 622 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html).

Mit freundlichen Grüßen,

Marco Rössel
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Princessa2 11.09.2008 - 09:21

Vielen Dank für die Antwort.


Was fällt denn beim Arbeitnehmer unter eine ausserordentliche Kündigung?



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Marco Rössel 12.09.2008 - 15:00

z.B. Diebstähle oder Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Es gibt keine feste Definition, sondern der Grund muss so schwerwiegend sein, dass die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Diese Abwägung muss jeweils im Einzelfall erfolgen.

Grüße,
Marco Rössel



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Princessa2 17.09.2008 - 10:41

vielen dank!



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