Dienstvertrag Geschäftsführer

Kündigung vergessen

Mahler 26.06.2008 - 10:20

Guten Tag

Laut GF Dienstvertrag mit 24 Monaten jeweiliger Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorgesehen. Die Gesellschafter versäumen den Kündigungsstichtag und wollen sozusagen 2 Tage später "nachholend" kündigen.
Frage1: ist dies noch zulässig
Frage2: falls nein, greift dann automatisch erst der nächste Termin, d.h. 24 Monate später
Frage3: in welcher Form (ausschliesslich oder alternativ) muß eine solche Kündigung erfolgen und was gilt als zugestellt

Herzlichen Dank für Ihre Mühe



Newbie
*
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 2
Mitglied seit: 26.06.08
Mitglieds-Nr.: 305


| Antworten

Jens Liesegang 1.07.2008 - 21:12

Die Kündigung kann nicht fristgerecht nachgeholt werden, wenn die Frist abgelaufen ist. Wenn sich der Vertrag um 24 Monate mangels Kündigung verlängert ist der nächstmögliche Kündigungstermin in 24 Monaten. Die Kündigung muss dann 12 Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform (siehe § 623 BGB). GmbH-Geschäftsführer werden von § 623 BGB erfasst, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen (Müller-Glöge in: Dieterich/Müller-Glöge/Preis/Schaub, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 623 Rn. 4.). Nicht anwendbar ist § 623 BGB auf die Beendigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Formvorschriften können sich aus dem Vertrag ergeben.



Rechtsanwalt
***
Gruppe: Root Admin
Beiträge: 449
Mitglied seit: 31.12.06
Wohnort: Frankfurt am Main
Mitglieds-Nr.: 1


| Antworten

Mahler 2.07.2008 - 14:39

Vielen Dank dafür.

Wenn ich ergänzend noch eine Frage stellen dürfte:

kann der Gesellschafter durch die Abberufung eine Weiterbeschäftigung in einem Angestelltenverhältnis(nicht Geschäftsführer) hervorrufen oder folgt daraus zwangsläufig eine 24 monatige Freistellung

Herzliche Grüße
R.D.Mahler



Newbie
*
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 2
Mitglied seit: 26.06.08
Mitglieds-Nr.: 305


| Antworten

Jens Liesegang 2.07.2008 - 20:04

Es muss zwischen der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers und dem schuldrechtlichen Dienstvertrag differenziert werden.

Die Abberufung des Geschäftsführers als Organ beendet nicht zugleich den schuldrechtlichen Anstellungsvertrag. Allerdings muss der Dienstvertrag genau geprüft werden, ob dort nicht eine Klausel enthalten ist, die Folgen an die Beendigung des organschaftlichen Verhältnisses knüpft.

Für die Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem GmbH-Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Dies folgt aus § 46 Nr. 5 GmbHG und der sich daraus für den Anstellungsvertrag ergebenden Annexkompetenz. Jedoch genügt eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers regelmäßig nicht, um darin zugleich eine Kündigung des Anstellungsvertrages sehen zu können. (OLG Düsseldorf, Urteile vom 10.10.2003, I-17 U 35/03, 17 U 35/03)



Rechtsanwalt
***
Gruppe: Root Admin
Beiträge: 449
Mitglied seit: 31.12.06
Wohnort: Frankfurt am Main
Mitglieds-Nr.: 1


| Antworten

Antworten | + Ihre Frage posten


« Vorhergehendes Thema · Arbeitsrecht · Folgendes Thema »