"Erkauft" sich jemand übernatürliche Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so widerspricht es grundsätzlich Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien, den Vergütungsanspruch zu verneinen. Jedoch ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag nicht sittenwidrig ist.
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