In der Satzung eines Vereins steht folgendes: "Der Vorsitzender ist gemeinsam mit dem Schatzmeister zeichnungsbefugt im Zahlungsverkehr".
Wie ist diese Formulierung rechtlich zu beurteilen?
Wer darf mit wem im Zahlungsverkehr zeichnen? In der Satzung gibt es keine weitere Formulierungen hierzu. Dieser Abschnitt steht unter der Überschrift "Vorsitzender".
Rechte eines Vorsitzenden im Verein
Started by engelking, 26. Jan 2011 03:12
1 Antworten zu diesem Thema
#1
Geschrieben am: 26 Januar 2011 - 03:12
#2
Geschrieben am: 26 Januar 2011 - 03:29
Sehr geehrter Anfrager,
die Formulierung "Der Vorsitzender ist gemeinsam mit dem Schatzmeister zeichnungsbefugt im Zahlungsverkehr" dürfte so zu verstehen sein, dass stets zwei Personen, der Vorsitzende und der Schatzmeister, gemeinsam unterzeichnen müssen, soweit die Unterschrift den Zahlungsverkehr (z.B. Zahlungsanweisungen, Überweisungen etc.) betrifft.
Mit freundlichem Gruß
S. Wittmaack
die Formulierung "Der Vorsitzender ist gemeinsam mit dem Schatzmeister zeichnungsbefugt im Zahlungsverkehr" dürfte so zu verstehen sein, dass stets zwei Personen, der Vorsitzende und der Schatzmeister, gemeinsam unterzeichnen müssen, soweit die Unterschrift den Zahlungsverkehr (z.B. Zahlungsanweisungen, Überweisungen etc.) betrifft.
Mit freundlichem Gruß
S. Wittmaack







