Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot einer Markenverletzung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union. Eine Zwangsmaßnahme ? wie ein Zwangsgeld ?, die dieses Verbot sicherstellen soll, entfaltet grundsätzlich Wirkungen in diesem Gebiet.
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