Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Karteninhabers setzt danach voraus, dass bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer Kartenkopie kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat die Bank zu beweisen.
zum News-Beitrag








