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BGH entscheidet zur Haftung des Kunden beim Missbrauch seiner Kreditkarte


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Geschrieben am: 14 Dezember 2011 - 05:54

Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Karteninhabers setzt danach voraus, dass bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer Kartenkopie kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat die Bank zu beweisen.



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