Für eine Widerspruchsmarke müssen innerhalb der Benutzungsschonfrist auch dann keine Benutzungsunterlagen vorgelegt werden, wenn es sich um eine wiederholte Anmeldung der gleichen Marke handelt und die Vermutung besteht, dass die Widerspruchsmarke mehrfach angemeldet wurde, um erneut die Benutzungsschonfrist zu erlangen aber die Marke nicht zu verwenden
siehe dazu News-Beitrag








