A legt mit Hilfe des vom HABM zur Verfügung gestellten Widerspruch-Formblatt fristgerecht Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung von B ein, im Formblatt selbst wird der dort angegebene Widerspruchsgrund Art. 8 I b GMV - angekreuzt, ohne weitere Ausführungen zur Widerspruchsbegründung zu machen. A stützt den Widerspruch dabei auf eine von ihm gehaltene, ältere Gemeinschaftsmarke. Die Cooling-off Phase läuft ab, ohne dass sich die Parteien gütlich einigen können, und das kontradiktorische Verfahren beginnt. A wird nun bis zum 15.02.10 gem. Regel 19 DV Gelegenheit gegeben, die älteren Rechte, Tatsachen, Bemerkungen zum Widerspruch zu substantiieren. Kann A nun bis zum 15.02.10 weitere Ausführungen zur Widerspruchsbegründung machen, da A innerhalb des fristgerecht eingereichten Widerspruchs durch ein bloßes Ankreuzen von Art. 8 I b GMV (Verwechslungsgefahr beim Publikum) den Widerspruch nur sehr pauschal begründet hat, ohne dass nun diese weiteren Ausführungen innerhalb des kontradiktorischen Verfahrens als verfristet angesehen werden?
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!
Geändert von Mara1972 am: 22 Januar 2010 - 01:04