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Jens Liesegang
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Jens Liesegang

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27 Jun 2008
(IMG:uploads/pics/gesetz.jpg) Die Gründung von GmbH's soll deutlich leichter und schneller möglich werden. Der Bundestag hat...

Wenn das MoMiG wie jetzt geplant Oktober/ November 2008 in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Folgende große Linien bestimmen die Reform: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Die Gründung und das normale Leben einer GmbH werden erleichtert. Zugleich werden Missbräuche in der Krise und Insolvenz bekämpft.

Das gestern beschlossene Gesetz hat im Gesetzgebungsverfahren noch einige bedeutende Änderungen erfahren:

  • Vorgesehen ist nun ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird es verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag zwar notariell beurkundet werden – bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren.
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich. Da diese GmbH-Variante allen kleineren Existenzgründern eine flexible und billige Möglichkeit eröffnet, kann das Mindestkapital der klassischen GmbH wie gewohnt bei 25.000 Euro bleiben.
  • Ferner sind im Gesetzgebungsverfahren noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden. Hier setzt das MoMiG den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern.

(Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 26.06.2008)

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5 Jun 2008
Die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gehe vor und Verbraucher würden durch die...

Ernst August Prinz von Hannover und Dieter Bohlen hatten Schadenersatz verlangt. In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?"

In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.

Der BGH hat die Schadenersatzklagen abgewiesen. Es seien aktuelle Geschehnisse zum Anlass für die Werbesprüche genommen worden, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.

BGH Urteile vom 5. Juni 2008 - I ZR 223/05 und I ZR 96/07

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5 Jun 2008
Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST" gegen "City Post" und "Die...

Der BGH hat zwar offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.

Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke "POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.

BGH Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05

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4 Jun 2008
(IMG:uploads/pics/Ferienhaus_01.jpg) Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen könnte gegen Europarecht verstoßen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] kann Grunderwerbsteuer nicht nur für den Grundstückserwerb, sondern auch für künftige Bauleistungen anfallen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung das bebaute Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand erhält, weil Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag) hinwirken.

Da die mit Grunderwerbsteuer belasteten zukünftigen Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts[2] ein Verstoß gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot gegeben.

Ein Ehepaar rief das Gericht an, weil es von einer Grundstücksgesellschaft ein Grundstück erworben und drei Wochen später ein Bauunternehmen mit der Bebauung beauftragt hatte, das Finanzamt aber die Summe beider Verträge als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzog. Grund war, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer des Bauunternehmens zugleich Beteiligter der Grundstücksgesellschaft war. Das Ehepaar meinte, dass die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis von Grund und Boden erhoben werden dürfe. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und das Klageverfahren des Ehepaars ausgesetzt.

Hinweis: Grunderwerbsteuerbescheide, in denen zukünftige Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer belastet werden, obwohl Grundstückserwerb und Bauleistungen auf unterschiedlichen Verträgen beruhen, sollten mit Einspruch angefochten werden. Wird der Einspruch auf die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage gestützt, ruht das Einspruchsverfahren per Gesetz.



[1]     BFH, Urt. v. 27.10.1999, II R 17/99, BStBl 2000 II, S. 34, DStR 1999, S. 2027.

[2]     Niedersächsisches FG, Beschl. v. 2.4.2008, 7 K 333/06; siehe dazu Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.4.2008.

siehe dazu News-Beitrag
4 Jun 2008
(IMG:uploads/pics/Herr_Kaiser.jpg) Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an Handelsvertreter unterliegt der Gewerbesteuer

Bei Beendigung des Vertrags verliert der Handelsvertreter den von ihm aufgebauten Kundenstamm an den Unternehmer, ohne dass er für neu abgeschlossene Geschäfte eine Provision erhält. Als Ausgleich dafür erhält er eine zusätzliche Vergütung, den sog. Ausgleichsanspruch. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist u. a., dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen gehören nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster[1] beim Handelsvertreter zum laufenden, der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn und damit zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag, auch wenn sie mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfallen.[2] Steuerpflicht besteht selbst dann, wenn der Ausgleichsanspruch für die Altersvorsorge des Handelsvertreters bestimmt und auf andere Altersvorsorgeleistungen des Unternehmers anzurechnen ist.

Hinweis: Grundsätzlich unterliegen der Gewerbesteuer nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne. In den Gewerbeertrag sind deshalb u. a. nicht die nach Einkommensteuerrecht mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen.



[1]     FG Münster, Urt. v. 25.10.2007, 3 K 3664/05, (rkr.), EFG 2008, S. 403

[2]     BFH, Beschl. v. 17.8.1995, XI B 73/95, BFH/NV 1996, S. 169

siehe dazu News-Beitrag
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