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Stephanie
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2 Oct 2008
Hallo,
nach den BGB-InfoV hat ein gewerblicher Verkäufer zahlreiche Informationspflichten. Wie steht es mit den Informationspflichten zu Zöllen bei Auslandsverkauf (z. B. bei Versandzielen Schweiz, Norwegen, USA)? Sehe ich das richtig, eine Informationspflicht über evtl. anfallende Zölle ergibt sich aus BGB-InfoV Abschnitt 1.8 (oder evtl. 1.7 oder Preisangabenverordnung)? ZITAT BGB-InfoV Abschnitt 1.8 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, Was ist der korrekte Begriff für diese Kosten? Ich fand auf einer Seite als separate Punkte gelistet Importzölle, Importgebühren und Importsteuern. Oder sollten sicherheitshalber alle diese Begriffe benutzt werden? Wie sollte ein solcher Hinweis aussehen für ebay? Wäre folgendes hinreichend: ZITAT Der Käufer trägt evtl. anfallende Importzölle, Importgebühren oder Importsteuern für Versandziele außerhalb der EU (Europäischen Union). / The buyer will bear any import duties, import fees or import taxes that might incur for shipping destinations outside the EU (European Union). Wo gehört ein solcher Hinweis hin – muss der auf der Artikelseite stehen oder genügt es, wenn er auf einer separaten Seite mit dem Titel AGB oder Kundeninformation steht? Stephanie
31 Jul 2008
Hallo,
Zum Thema Bankgebühren las ich auf http://www.ecommerce-verbindungsstelle.de/...ungssysteme.htm ZITAT Nach deutschem Recht trägt der Käufer die Kosten der Zahlung wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Dies betrifft insbesondere eventuelle Gebühren der Kreditinstitute. Auf welches Gesetz bezieht sich das? Gilt dieses deutsche Recht auch für Käufer aus dem Ausland, insbesondere außerhalb Europas? Meines Wissens nach ist der Verkäufer nicht verpflichtet den Käufer auf gesetzliche Selbstverständlichkeiten hinzuweisen (wie z. B. es gilt die gesetzliche Gewährleistung). Ein Hinweis könnte aber evtl. Unklarheiten und Missverständnisse verhindern, wem fällt noch eine bessere Formulierung ein für: „Für Käufer außerhalb der Euro-Zone: Der Käufer trägt alle Kosten einer Auslandsüberweisung aus non Euro Ländern. / For buyers outside the euro zone: The buyer pays all fees for foreign bank transfer.“ Stephanie
24 Oct 2007
Hallo,
früher hatten alle Lieferzeitangaben mit i.d.R. oder ca. bis ein Gericht (ich glaube KG Berlin) das niederschoss. Gibt es rechtlich erlaubte Ausnahmen zu Lieferzeitangaben? Insbesondere: was wenn der Verkäufer nachweislich krank ist? Befindet er sich dann trotzdem in Verzug, wenn es länger als angegeben dauert? Was ist mit Verzögerungen, auf die ein Verkäufer keinen Einfluss hat - z. B. Post streikt und nimmt keine Pakete an? Da Feiertage und Werktage regional und national variieren, kann man schlecht schreiben Lieferung dauert xy Werktage. Wäre es zulässig zu schreiben Lieferung dauert xy Tage plus Feiertage oder bei Feiertagen länger? Wären Lieferzeitangaben von „Versand sofort, außer im Fall (z. B. oben gelistete Ausnahmen), dann dauert es xy Tage“ zulässig? Stephanie
23 Sep 2007
Hallo,
wie soll die Verpackungsverordnung beim Versandhandel umgesetzt werden? Ich habe http://bundesrecht.juris.de/verpackv_1998/index.html gelesen, insbesondere auch die Bestimmungen zu Transportverpackungen. Aber was bedeutet das? Offenbar soll alles vom Verkäufer zurückgenommen werden, auch z. B. Papierumschläge, die eigentlich leicht in der Papiertonne entsorgt werden könnten? Für Verpackungen mit gelbem Punkt gab es eine Ausnahme? Briefe die ich erhalte, sind aber höchst selten mit gelbem Punkt markiert – die Hersteller setzten wohl voraus, dass der Benutzer selbst erkennt, dass er Papier in die Papiertonne werfen kann. Was ist mit Kleinteilchen wie Heftklammern, Tesafilm, etc? Stephanie
15 Aug 2007
Nach
http://www.internetrecht-rostock.de/gewaeh...sausschluss.htm (BGH Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) scheint es, dass die Gewährleistung auch für Gebrauchtwaren 2 Jahre betragen muss, es sei denn, § 309 Nr. 7 a und b BGB wird korrekt ausgeschlossen. Hat das Lübecker Forum hierzu eine Meinung oder evtl. eine aktuelle Musterformulierung zur Gewährleistung? |
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