Muster für die Widerrufsbelehrung auf ebay (BGB-InfoV i.d.F. ab 01.04.2008)
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an: Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail, Fax
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Anmerkungen zum Muster:
(näheres zum Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei eBay)
Widerrufsfrist
Nach zwei Urteilen des KG Berlin und des OLG Hamburg soll für eBay-Auktionen eine Frist von 1 Monat anstatt 2 Wochen gelten, da die Käufer erst nach Vertragsschluss "in Textform" über das Bestehen des Widerrufsrechts oder des Rückgaberechts belehrt werden können.
Die Widerrufsbelehrung muss daher einmal in der Auktion erfolgen und damit die Frist in Gang gesetzt wird, dem Kunden nochmals schriftlich mitgeteilt werden (Muster). Das kann etwa per Email nach Abschluss der Auktion oder zusammen mit Auslieferung der Ware geschehen.
Das
OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.3.2007 (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass wenn die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB "einen Monat" beträgt, die Angabe einer Frist von "4 Wochen" wettbewerbswidrig ist. Insbesondere handele es sich nicht um einen Bagatellverstoß.
Nach Ansicht des
OLG Hamm ist der Satz in der Musterbelehrung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" irreführend im Sinne von § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig. Verbraucher könnten denken, schon bei der Lektüre der Belehrung diese erhalten zu haben.
Das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 – Az. 6 O 107/06) und das Landgericht Paderborn (Urt. v. 28.11.2006 – Az. 6 0 70/06) haben hingegen angenommen, dass auch bei eBay eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Textform möglich sei, mit der Folge, dass auch hier eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gelte.
Klausel "Keine unfreie Rücksendung" unzulässig
Verbraucher dürfen nicht in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht darauf hingewiesen werden, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird,
entschied das OLG Hamburg. Der interessierte Verbraucher könnte annehmen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht.
Widerrufsfolgen, Wertersatzklausel
Nach diesen Entscheidungen dürfte die in der (alten) amtlichen Musterbelehrung verwendete Wertersatzklausel nicht für ebay-Auktionen gelten. Die Musterbelehrung lautete (vereinfacht) wie folgt:
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (Angaben zu Kosten der Rücksendung)".
Die Verpflichtung des Käufers zum Wertersatz ist aber gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nur möglich, wenn dieser "spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden." Dieser Hinweis kann bei ebay-Auktionen derzeit aber nicht rechtzeitig erfolgen. Wie sich auswirkt, dass sich die fragliche Klausel auch in der amtlichen Musterbelehrung befindet, ist noch nicht geklärt. Zur Vermeidung jedes Abmahnrisikos sollte die Wertersatzklausel bis zu einer entsprechenden Entscheidung nicht verwendet werden.
Das Landgericht Berlin hat nunmehr unter Berufung auf die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg eine Wertersatzpflicht des Käufers für eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware eingetretene Verschlechterung verneint (LG Berlin, Beschl. v. 15.03.2007 – Az.: 52 O 88/07). Eine Belehrung, in der nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Wertersatzpflicht in diesem Fall ausscheidet, wertete das Gericht als Wettbewerbsverstoß.
Die neue amtliche Musterbelehrung berücksichtigt diesen Umstand, indem dort ausdrücklich die Formulierung empfohlen wird:
"Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."
Ein Verstoß gegen diese Belehrung über die nicht bestehende Wertersatzpflicht ist allerdings nach Auffassung des KG Berlin, Urteil vom 11.4.2008, Az. 5 W 41/08 kein Wettbewerbsverstoß, insbesondere da es für die neue Musterbelehrung eine Umsetzungsfrist bis zum 1.10.2008 gäbe. Im amtlichen Leitsatz heisst es dazu "Verstößt sonach eine vor Vertragsschluss lediglich ins Internet gestellte Belehrung "Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt" gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (Bestätigung KG GRUR-RR 2008, 131). Gegen eine solche Annahme wird sich derzeit häufig (noch) anführen lassen, dass der aktuelle Verordnungsgeber besagte Belehrungslücke in bestimmten Fällen in einer bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Übergangsregelung ausdrücklich hingenommen hat."
Anbringung der Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung muss deutlich in der Auktion erfolgen. Es reicht nicht aus, sie etwa auf der mich-Seite vorzunehmen (LG Bielefeld (Urteil vom 08.10.2004, Az. 17 O 160/04; bestätigt in zweiter Instanz durch OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az 4 U 2/05). Dazu heisst es in der Entscheidung des OLG Hamm:
Denn unter der Rubrik „mich" in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich" findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben.
Nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, ob der vollständige Text in der Auktion enthalten sein muss oder ob es ausreichend ist, einen deutlich hervorgehobenen und aussagekräftigen Link in der Auktion auf die Widerrufsbelehrung zu setzen.
Das LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005, Az.: 1 HK 5016/04 ist zurückhaltender. Im entschiedenen Fall war die Anbieterkennzeichnung auf der "Mich"-Seite untergebracht. Auf die Widerrufsbelehrung gelangte man im eBay-Shop durch den Link "Shop-Bedingungen" unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Beides hat das Landgericht Traunstein als wettbewerbskonform angesehen. Nach Ansicht des Gerichtes kann ein Verbraucher die Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig aufgeführt sind, sondern diese erste Seite Rubriken enthält, die angeklickt werden können.
Auch das
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006, Az: 6 U 129/06, hält eine Verlinkung der Widerrufsbelehrung für zulässig, wenn die Verlinkung hinreichend klar und verständlich ist.
Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der Widerrufsbelehrung eine "Zwangsführung" des Nutzers in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist (ablehnend - allerdings für den Fall der Anbieterkennzeichnung - BGH WRP 06,1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 - 6 U 3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können ( "sprechender Link"). Diesen Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gerecht, da sie keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält.
Nicht beantwortet hat das OLG Frankfurt aber die Frage, ob der Kunde mit dem gesamten Text der Widerrufsbelehrung belehrt werden muss. Auch wurde offen gelassen, ob der Käufer über die Widerrufsbelehrung zwangsgeführt werden muss (unter Verweis auf dies für die Anbieterkennzeichnung ablehnende
BGH - Urteil vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03, "Anbieterkennzeichnung im Internet").
Auch eine unäuffällige Einbettung in AGB ist nach Auffassung des OLG Frankfurt unzulässig, weil sie den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte "hervorgehobene und deutlich gestalteten Form" (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht wird.
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