AGB für Friedhofsgärtnerei

1. Grundsatz

1.1 Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner im Zentralverband des Deutschen Gartenbaues e.V., Bonn-Bad Godesberg, ausgeführt.

1.2 Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweiligen Friedhofsordnung, nach fachlichen Grundsätzen und -wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart- nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Friedhofsgärtners.

2. Ausführung und Leistungsbeschreibung

2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der Friedhofsgärtnerei, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen gemäß Ziff. 2.2 gehören.

2.2 Die gärtnerischen Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, die Voranlage einer Grabstätte, die Neuanlage, sonstige gärtnerische Arbeiten sowie die Grabpflege.

3. Grabpflege

3.1 Die Grabpflege ist eine vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen gärtnerischer Art für eine Grabstätte über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.

3.2 Die möglichen Pflegeleistungen sind eingeteilt in fünf Pflegestufen. Der Auftraggeber bestimmt durch Auswahl einer Pflegestufe den Umfang der vertraglichen Leistung.

3.3 Die Pflegeleistungen erstrecken sich nicht auf das Grabdenkmal und auf sonstiges Zubehör.

4. Leistungen und Lieferungen

4.1 Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.

4.2 Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Grabflächen; Freihalten von Unkraut; Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten; Begießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

4.3 Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtspunkten.

4.4 Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

5. Sonstige Arbeiten

Zu den vertraglichen Arbeiten gehören nicht folgende Leistungen, die bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden:

  • Entfernen nicht benötigter Erde;
  • Auffüllen der Grabstätte;
  • Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmittel;
  • Verlegen von Platten;
  • Lieferung von Kies und Sand (soweit durch die Friedhofsverwaltung erlaubt);
  • Winterschutz von Pflanzen;
  • Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von Trauerbindereien);
  • Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, die Pflege und das Abräumen von Blumen in Vasen, Töpfen und Schalen, Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden).

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Auftraggeber zahlt bei Abschluss des Grabpflegevertrages eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 5% der Auftragskosten eines Jahres. Die Verwaltungsgebühr ist nach Auftragserteilung fällig.

6.2 Die Zahlung für die Leistungen des Auftragnehmers erfolgt durch Abbuchung von dem, auf dem Auftragsformular angegebenen Konto des Auftragnehmers oder nach Rechnungserteilung.

6.3  Ist ein Dauerauftrag erteilt worden, erfolgt die erste Abbuchung des zu zahlenden Betrages für die Grabpflege unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.

6.4 Die Rechnungserteilung erfolgt bei Grabpflegeverträgen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung, bei den sonstigen Bepflanzungsaufträgen jeweils nach erfolgter Auftragsdurchführung.

6.5 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 1 Monat nach Rechnungserteilung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5

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