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Überarbeitungshinweise für das Anpassen von AGB

Die Gestaltung von AGB ist komplex und führt nicht nur zu Rechtsverlusten und finanziellen Schäden sondern kann auch zu Kosten durch Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden führen. Im Online-Handel gibt es etwa die folgenden häufigsten Fehler:

  • fehlende oder unzureichende nachvertragliche Informationen
  • unzureichende Hinweise zum Datenschutz
  • fehlender Hinweis zur Einsicht in den Vertragstext
  • offensichtlich unzulässige Klauseln
  • fehlender Hinweis zum Widerrufsrecht im Verlauf der Bestellung
  • unzulässige Einzelheiten oder Einschränkungen des Widerrufsrechts
  • unzulässige Ausschlüsse des Widerrufsrechts
  • fehlende Angaben zum Vertragsschluss
  • zweifelhafte Einbeziehung der AGB
  • unvollständige Angaben zur Anbieterkennzeichnung

Wenn Sie daran gehen, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überarbeiten und an Ihr Geschäft anzupassen, müssen Sie folgende Aspekte ganz besonders beachten:

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Ihre Aufgabe: Sie müssen Ihre AGB daraufhin überprüfen, ob sie wirklich alle klar und verständlich formuliert sind. Im Zweifel sind die AGB unwirksam.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag wurde die Gewährleistungsfrist ab dem 01.01.2002 auf 2 Jahre verlängert (vorher 6 Monate). Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

neu:
- Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr
gebraucht:
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

neu: 5 Jahre
gebraucht:
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine

unbebaute Grundstücke: keine

Bauwerke

- Neubau: 5 Jahre
- Altbau: keine

Ihre Aufgabe: Passen Sie Ihre AGB entsprechend an. Beachten Sie jedoch, dass es beim Verbrauchsgüterkauf von neuen Sachen bei derGewährleistungsfrist von 2 Jahren bleiben muss.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Ihre Aufgabe: Überprüfen Sie Ihre AGB daraufhin, dass die Aufwendungsersatzpflicht nicht ausgeschlossen oder auf den Käufer abgewälzt wird.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Nach dem neuen Recht kann der Käufer bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder dieLieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer "in zweiter Linie"  Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, soweit dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei fehlschlagender Nacherfüllung zu mindern.

Ihre Aufgabe: Streichen Sie Klauseln aus Ihren AGB, die die Rechte des Käufers auf die Nacherfüllung beschränken.

Wandlung

Das neue Recht spricht nicht mehr von Wandlung, sondern hat die für den Käufer weitergehende Form des Rücktritts eingeführt.

Ihre Aufgabe: Ersetzen Sie den Begriff "Wandlung" durch den Begriff "Rücktritt".

Haftungsbeschränkungen

Neuerdings gilt: Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Ihre Aufgabe: Entsprechende Klauseln streichen.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Ihre Aufgabe: Überprüfen Sie Ihre AGB daraufhin, ob ein geringerer Zinssatz als der gesetzliche vereinbart wurde; im Übrigen kann auf eine entsprechende Klausel in den AGBs verzichtet werden.

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