Checkliste für Pflichtangaben im Online-Handel
1. Nehmen Sie eine Anbieterkennzeichnung vor (Stichwort: Impressums-pflichten).
Sie sind verpflichtet, Ihre Identität, Ihre ladungsfähige Anschrift sowie Kontaktinformationen anzugeben (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BGB-InfoV, § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TMG). Geben Sie also an:
- Ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
- Ihre vollständige Anschrift (kein Postfach)
- Ihre Kontaktinformationen
- Telefon (kein Anrufbeantworter, keine Mehrwertnummer)
- ggf. Fax
- E-Mail-Adresse (kein E-Mail-Kontakformular)
- Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit vorhanden, sonst ggf. Hinweis auf Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
- Bei Kaufleuten, Handelsgesellschaften und juristischen Personen zusätzlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG):
- Rechtsform
- Registergericht und Registernummer
- Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten, ggf. auch dessen Vertreter
- Bei Niederlassung/Vertretung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BGB-InfoV): Name und ladungsfähige Anschrift des Inlandsvertreters
- Bei reglementierten Berufen, z.B. bei Maklern, Versicherungen etc. (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG): Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit vollständiger Anschrift
- Bei freien Berufen, z.B. Steuerberatern, Rechtsanwälten etc. (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG) müssen Sie ferner angeben:
- vollständige Berufsbezeichnung
- Nennung des verleihenden Staates und der maßgeblichen Rechtsvorschriften
- Nennung der zuständigen Kammer
- Die Platzierung der Anbieterkennzeichnung muss sein:
- leicht erkennbar, z.B. unter einem Link „Impressum“ oder „Anbie-terkennzeichnung“
- unmittelbar erreichbar, mit höchstens 2 Mausklicks von der Startseite aus erreichbar
- ständig verfügbar, d.h. mit einem dauerhaft funktionierenden Link
2. Machen Sie Angaben zum Vertragsschluss und zum Inhalt des Vertrages.
Sie sind verpflichtet, die wesentlichen Merkmale der von Ihnen angebotenen Leistung zusammenzufassen (§ 1 Abs. 1 Nr 4 BGB-InfoV):
- Bei Waren genügt hier in der Regel eine Katalogbeschreibung mit einigen technischen Details.
- Bei komplizierteren Konstellationen, insbesondere bei Dienstleistungen, ist eine ausführliche Zusammenfassung der Vertragselemente erforderlich.
- Geben Sie bei befristeten Angeboten (z.B. Sonderangeboten) deren Gültigkeitsdauer (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 BGB-InfoV) an. Bei ebay genügt hier die Angabe des Auktionsendes, die automatisch erfolgt.
- über die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV)
- über die Zahlungs- und Liefermodalitäten (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV), insbesondere
- Liefer- und Zahlungstermine und -Fristen
- Zahlungswege
- Art und Weise der Lieferung
- ggf. Mitwirkungspflichten des Kunden
- bei Dauerschuldverhältnissen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 BGB-InfoV) über die Mindestlaufzeit
- wenn eine Leistung nur unter Vorbehalt versprochen wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV), z.B. wenn Sie sich die Lieferung einer anderen gleichwertigen Ware vorbehalten wollen
- über die Kosten von Kommunikationsmitteln (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 BGB-InfoV), also z.B. Servicerufnummern (0180-Nummern)
Informieren Sie ferner im Rahmen Ihrer AGB:
3. Achten Sie auf die korrekte Angabe von Preisen und Versandkosten.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet Sie zur Angabe Ihrer Preise als Endpreise, d.h.:
- Geben Sie Ihre Preise inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile an (§ 1 Abs. 1 PAngV, § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV).
- Bei ebay-Auktionen haben Sie die Möglichkeit, eine entsprechende Option bei der Angebotserstellung anzukreuzen. Die Umsatzsteuer erscheint dann automatisch unter dem Preis.
- Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, sind Ihre Preis Nettopreise. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus. Machen Sie einen entsprechenden Hinweis.
- Sofern Sie die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden, beeinhalten Ihre Preise die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird aber nicht ausgewiesen. Machen Sie auch hier einen entsprechenden Hinweis.
- Geben Sie die Kosten für alle Versandarten und für alle Länder an, die Sie anbieten.
- Achten Sie darauf, nicht versicherten und unversicherten Versand nebeneinander anzubieten. Hierdurch würde dem Kunden suggeriert, durch die Wahl des versicherten Versands könne er einen Vorteil erlangen, was aber nicht so ist. Sie tragen gegenüber Verbrauchern auf jeden Fall die Gefahr des Untergangs der Sache, bis der Kunde sie in den Händen
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Sie sind ferner zu Angabe von Liefer- und Versandkosten verpflichtet (§ 1 Abs. 2 PAngV, § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV):
