Stand: 02.04.2009 ID: 6394 Druckversion PDF WordDoc

Webseitencheck mit Bestätigung der Rechtssicherheit

Pflichten nach der Batterieverordnung

Als Hersteller oder Vertreiber von Batterien oder bestimmten Geräten mit fest eingebauten Batterien müssen Sie bestimmte Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten nach der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung) erfüllen.

Wer im Versandhandel als Vertreiber Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien an Endverbraucher verkauft, ist verpflichtet, die verkauften Batterien oder Geräte unentgeltlich zurückzunehmen oder zu gewährleisten, dass geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher bestehen (§ 5 Batterieverordnung).

Wer gewerbsmäßig Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien an Endverbraucher verkauft, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle und leicht erkennbar und gut lesbar darauf hinzuweisen,

  • dass die Batterien oder Geräte nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,

  • dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und

  • welche Bedeutung die auf kennzeichnungspflichtigen Batterien oder Geräten vom Hersteller angebrachten Symbole bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls haben.

Wer Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien im Internet-Versandhandel verkauft, hat diese Informationen der Warensendung beizulegen und zusätzlich bereits auf der Internetseite vorrätig zu halten (§ 12 Batterieverordnung). Es bietet sich daher an, diese Informationen in die Artikelbeschreibung Ihres Angebots zu integrieren.

Wer als gewerblicher Verkäufer Starterbatterien für PKW und andere Fahrzeuge an Endverbraucher verkauft, ist nach § 6 Abs. 1 BattV verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, sofern der Käufer der neuen Batterie beim Kauf keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das

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