Stand: 02.04.2009 ID: 6396 Druckversion PDF WordDoc

Webseitencheck mit Bestätigung der Rechtssicherheit

Pflichten nach der Verpackungsverordnung

Am 04.04.2008 wurde die Fünfte Verordnung zur Novellierung der Verpackungsverordnung verkündet. Die novellierte Verpackungsverordnung (VerpackV n.F.) tritt vollständig aber erst am 01.01.2009 in Kraft und bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Wesentliches Ziel der novellierten Verordnung ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht die Änderungsverordnung vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, bei einem bundesweit flächendeckenden Rücknahmesystem (sog. duales System) lizenziert sind.

a. Welche Pflichten ergeben sich aus der neuen Verpackungsverordnung?

Verwendung von lizenzierten Verpackungen

Nach § 6 VerpackV n.F. muss sich ein Hersteller oder Vertreiber, der erstmals mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt, zur Gewährleistung einer flächendeckenden Entsorgung dieser Verpackungen an einem sog. dualen System beteiligen. Verkaufsverpackungen dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Eine Selbstentsorgungslösung, wie sie die alte Verpackungsverordnung als Alternative erlaubt, ist ab dem 01.01.2009 im Internethandel nicht mehr möglich!

Bei Produktverpackungen wird in der Regel bereits der Hersteller/Lieferant an einem dualen System beteiligt sein, da er diese Verpackungen zusammen mit dem Produkt erstmals in den Verkehr bringt und die Produktverpackung typischerweise auch beim privaten Endverbraucher anfällt. Bei Versandverpackungen und Füllmaterial ist der Versandhändler selbst verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen, da er dieses Material erstmals als Verpackung in den Verkehr bringt. Für den Hersteller der Verpackung besteht keine Beteiligungspflicht, da er die Verpackung lediglich als eigenständiges Produkt vertreibt. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu anwaltlich beraten.

Grundsätzlich gilt folgende Regel: Sämtliches Verpackungs- und Versandmaterial, was beim privaten Endverbraucher ankommt (z.B. Produktverpackung, Versandverpackung und Füllmaterial), muss bei einem dualen System durch Sie und/oder einem Hersteller/Lieferanten lizenziert sein.

Nachweispflichten

Werden bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) überschritten, muss zusätzlich eine sog. Vollständigkeitserklärung abgegeben und hinterlegt werden.

b. Welche Verpackungsarten gibt es?

Die Verpackungsverordnung unterscheidet zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Allerdings zählen unabhängig von ihrem ursprünglichen Charakter alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, als Verkaufsverpackungen. Eingeschlossen hiervon ist auch das gesamte sonstige Verpackungsmaterial, also Chips, Holzwolle, umhüllende Folien, Versandkartons, Luftpolstertaschen, und so weiter. Die Registrierungspflicht gilt daher für alle Verpackungen und Verpackungsmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen.

c. Was ist die sog. Vollständigkeitserklärung und wer muss eine solche abgeben?

Nach § 10 VerpackV n.F. ist von jedem Hersteller oder Vertreiber, der bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) überschreitet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde, abzugeben und bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form für jeweils drei Jahre zu hinterlegen.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Materialarten. Außerdem muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den dualen Systemen lizenziert wurden.

Die Industrie- und Handelskammern haben d

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Muster: Hinweis nach der Verpackungsverordnung

Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem Grünen Punkt der Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.

Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung:

[Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email]

Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken:

[Name,

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 279


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