Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) registrieren lassen, bevor sie solche Geräte in Verkehr bringen. Die Registrierung soll sicherstellen, dass die Hersteller ihrer Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten nachkommen, die sie als Neuware auf den Markt gebracht haben.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Registrierung trifft Hersteller und Importeure. Als Hersteller gilt auch ein gewerblicher Verkäufer, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte eines nicht registrierten Herstellers anbietet.
Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb an gewerbliche Abnehmer oder an private Endkunden erfolgt. Bei Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gelten jedoch strengere Auflagen für die Registrierung. So muss der Hersteller solcher Geräte jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die finanzielle Sicherung seiner Rücknahmeverpflichtung nach dem ElektroG vorlegen.
Zuständig für die Durchführung der Registrierung ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR).
Welche Geräte fallen unter die Registrierungspflicht?
Erforderlich ist die Registrierung für Hersteller und Importeure folgender Geräte (§ 2 Abs. 1 ElektroG):
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper
- Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
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