Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz
Nach dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) dürfen Textilerzeugnisse nur dann gewerbsmäßig gegenüber Endverbrauchern angeboten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. Die Angaben müssen zum einen auf dem Textilerzeugnis selbst enthalten sein. Nach dem TextilKennzG müssen jedoch auch Kataloge und Prospekte, welche Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen enthalten, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden (§ 1 Abs. 2 TextilKennzG). Erfasst sein dürften damit auch Angebote im Internet, wie etwa auf dem eBay-Marktplatz.
Welche Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht erfasst?
Der Kennzeichnungspflicht unterliegen nach § 2 TextilKennzG alle Textilerzeugnisse, welche zu mindestens 80% ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellt sind. Dazu gehören Kleidungsstücke aber auch Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge. Bestimmte Produkte sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine Aufstellung findet sich in Anlage 3 zum TextilKennzG.
Wie muss über den Rohstoffgehalt informiert werden?
Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind nach § 5 Abs. 1 TextilKennzG grundsätzlich in
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