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AGB für Reisevermittler, Reiseveranstalter und Hotels

Hier finden sie Muster - AGB für die Brachen Reiseveranstalter, Reisevermittlung und Hotelgewerbe.

Reiserecht, Reisevertrag gem. §§ 651a ff. BGB

Das Reiserecht teilt sich in mehrere Teilbereiche auf:

  • Europäische Vorschriften (z. B. Informationspflichten der Reiseveranstalter und Reisebüros, Fluggastverordnung, Überbuchungs-, Verpätungs- und Annullierungsverordnung; Pauschalreise-Richtlinie)
  • internationale Verträge und Vereinbarungen (z. B. Montrealer Abkommen zum Flugverkehr)
  • nationales Recht (z. B. Deutschland: BGB §§ 651a ff; Österreich: §§ 31b ff KSchG; Schweiz: Pauschalreisegesetz)

Reisevertrag nach deutschem Recht

Der Reisevertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine in §§ 651a ff. BGB geregelte besondere Vertragsart. Er ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich die mangelfreie Durchführung einer Reise, gerichtet. Der Reisevertrag ist daher ein Unterfall des Werkvertrages. Der Reisevertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er den Reiseveranstalter zur entgeltlichen Durchführung einer Gesamtheit von mindestens zwei erheblichen Teilleistungen verpflichtet, die normalerweise von unterschiedlichen Leistungsträgern Erfüllungsgehilfen (z. B. Flug und Unterkunft) erbracht werden (sogenannte Pauschalreisen).

Sicherungsscheine

Aufgrund einiger Ereignisse, in denen der Reiseveranstalter vor Rückkehr der Reisenden Konkurs ging, müssen seit Januar 2004 sämtliche Reiseveranstalter sogenannte Sicherungsscheine ausgeben. Dies trifft in der Regel auch private Unternehmen.

Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Aus dem gegenseitigen Vertrag eines Reiseveranstalters und eines Reisenden ergibt sich

  • für den Reiseveranstalter eine Gesamtheit an Reiseleistungen zu qualifiziert erbringen und eine örtliche Reiseleitung vor Ort zu stellen. Der Reiseveranstalter muss die Sicherheit der Anlagen kontrollieren.
  • für den Reisenden den Weisungen des Veranstalters / Erfüllungsgehifen Folge zu leisten, ihm zu vertrauen und für diese Leistungen den vereinbarten Preis zu entrichten.

Der Reiseveranstalter haftet dafür, dass dem Reisenden alle Leistungen - auch durch Erfüllungsgehilfen - fehlerfrei erbracht werden.

Verhalten vor Ort

Entspricht die Reise nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so kann der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Dies muss er vor Ort bei der ortsansässigen Reiseleitung tun, welche die Reklamation zu Protokoll nimmt. Kann der Veranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe keine Abhilfe verschaffen, so kann der Reisende selbst so Abhilfe herbeiführen, daß er möglichst die preiswerteste Variante wählt. Er kann anschließend den Mehraufwand nach § 651c BGB dem Veranstalter in Rechnung stellen.

Rechte nach Reiserückkeh

Weiterhin kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises nach der Frankfurter Tabelle verlangen, wenn der Mangel - auch der seiner Erfüllungsgehilfen - dem Veranstalter rechtzeitig angezeigt wird (innerhalb der Frist von 1 Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende). Die Forderung nach Abhilfe ist die Basis für das Recht zur Kündigung des Vertrages Wandlung nach § 651e BGB und berührt die Minderung nicht. Kann oder wird der Veranstalter einem erheblichen Mangel nicht abstellen, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Der Anspruch auf den Reisepreis entfällt. Dem Veranstalter steht lediglich eine Entschädigung für bereits in Anspruch genommene oder weitere beanspruchte Leistungen zu. Dem Reisenden steht neben der Minderung und dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadenersatz zu, wenn der Veranstalter nach § 651f BGB den Schaden zu vertreten hat. Ein eventueller Ausschluss von diesem Recht ist unzulässig und nichtig.

Rechtsbelehrung

Ansprüche des Reisenden sind schriftlich als Einschreiben mit Rückschein innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise an den Veranstalter zu stellen. Das gilt auch für Mängel seiner Erfüllungsgehilfen. Das buchende Reisebüro ist i. d. R. für Kopien des Protests dankbar, damit es seine Kunden besser beraten kann.

Mit dem Datum der Beendigung der Reise beginnt die Verjährungsfrist nach fristgemäßer Anzeige von 1 Monat mit Ablauf von 2 Jahren. Das Reisevertragsrecht schützt den Reisenden in besonderem Maße und schränkt die allgemeine Vertragsfreiheit ein.

Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern

Reiseveranstalter müssen besondere Informationspflichten zu beachten. Diese ergeben sich aus der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht. ( www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/index.html ).

Auszug:

Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern

§ 4 Prospektangaben

(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:

1.Bestimmungsort,

2.Transportmittel (Merkmale und Klasse),

3.Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),

4.Mahlzeiten,

5.Reiseroute,

6.Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,

7.eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.

§ 5 Unterrichtung vor Vertragsschluss

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über

1.Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,

2.gesundheitspolizeiliche Formalitäten,

soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.

(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:

1.endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,

2.Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,

3.Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,

4.Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben,

5.vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,

6.Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters,

7.über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,

8.über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,

9.über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.

(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.

(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.

§ 7 Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:

1.Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,

2.Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und

3.Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.

§ 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise

(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten

1.über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,

2.wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,

3.über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann.

Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.

(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

§ 9 Muster für den Sicherungsschein

(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu verwenden.

(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.

(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.

(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen: 
"Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."

(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.

(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.

§ 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.

§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.

Weiterhin beachten Sie bitte, dass die Bestimmungen über das Widerrufsrecht im Fernabsatz bei Ihren Leistungen keine Anwendung finden (vgl. § 312b Absatz Nr. 6 BGB). Sie brauchen also Verbraucher weder über das Widerrufsrecht zu belehren noch können Verbraucher das Widerrufsrecht wirksam ausüben.


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel  Reisevertrag aus der freien Enzyklopädie  Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine  Liste der Autoren verfügbar.

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