Widerrufs- und Rückgaberecht
Private Käufer (Verbraucher) haben bei Online-Käufen von gewerblichen Händlern das Recht, den gekauften Artikel innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zurückzugeben (§ 312d Abs. 1 BGB).
Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt grundsätzlich für alle über das Internet abgeschlossene Verträge. Nach § 312 d Abs. 4 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Auch für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, sofern die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt worden sind. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht
Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dem Verkäufer dies durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung der Ware mitteilen.
Der Verkäufer kann dem Käufer jedoch statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss die Ware zur Ausübung seines Rückgaberechts an den Verkäufer zurücksenden.
Das Widerrufsrecht hat gegenüber dem Rückgaberecht für den Verkäufer den Vorteil, dass er dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung auferlegen kann. Nachteilig ist hingegen, dass der Verkäufer bereits mit dem Widerruf das gezahlte Geld erstatten muss und dann Gefahr läuft, dass der Käufer die Ware nicht zurücksendet und gerichtlich in Anspruch genommen werden muss.
Demgegenüber hat das Rückgaberecht den Vorteil, dass der Verkäufer die Ware vom Käufer in jedem Fall zurück erhält, weil die Rücksendung Voraussetzung für die Ausübung des Rückgaberechts ist. Auch die gesonderte Bearbeitung der Widerrufserklärung entfällt. Die Rücksendekosten kann der Verkäufer dem Käufer bei Einräumung eines Rückgaberechts jedoch keinesfalls auferlegen.
Widerrufsbelehrung
Bei Fernabsatzverträgen hat der Kunde ein befristetes Widerrufsrecht. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden in einer Widerrufsbelehrung aufklären, § 355 BGB. Erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Solange eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fehlt, kann der Kunde sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung wieder lösen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie muss in Textform vorliegen.
- Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat, und wie er es ausüben kann.
- Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den der Widerruf zu richten ist.
- Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.
Der amtliche Mustertext der Bundesregierung, das auch viele Branchenführer verwenden, ist nach verschiedentlich vertretener Ansicht rechtswidrig. Folgt man dieser Auffassung, setzt eine so gestaltete Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Lauf, so dass das Haustürgeschäft auch noch nach Jahren widerrufen werden kann, solange kein Fall der Verwirkung vorliegt. Das bestätigt ein Urteil des Landgerichts Koblenz (
Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen 12 S 128/06). Für die Zeit ab 2005 ist diese Frage noch umstrittener.
Anbringung der Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung muss deutlich erfolgen.
Es reicht nicht aus, sie etwa auf der mich-Seite einer eBay-Auktion vorzunehmen (LG Bielefeld (Urteil vom 08.10.2004, Az. 17 O 160/04; bestätigt in zweiter Instanz durch OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az 4 U 2/05). Dazu heisst es in der Entscheidung des OLG Hamm:
Denn unter der Rubrik „mich" in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich" findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben.
Nicht abschließend geklärt ist allerdings die Frage, ob der vollständige Text in der Auktion enthalten sein muss oder ob es ausreichend ist, einen deutlich hervorgehobenen und aussagekräftigen Link in der Auktion auf die Widerrufsbelehrung zu setzen.
Das LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005, Az.: 1 HK 5016/04 ist zurückhaltender. Im entschiedenen Fall war die Anbieterkennzeichnung auf der "Mich"-Seite untergebracht. Auf die Widerrufsbelehrung gelangte man im eBay-Shop durch den Link "Shop-Bedingungen" unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Beides hat das Landgericht Traunstein als wettbewerbskonform angesehen. Nach Ansicht des Gerichtes kann ein Verbraucher die Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig aufgeführt sind, sondern diese erste Seite Rubriken enthält, die angeklickt werden können.
Auch das
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006, Az: 6 U 129/06, hält eine Verlinkung der Widerrufsbelehrung für zulässig, wenn die Verlinkung hinreichend klar und verständlich ist.
Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der Widerrufsbelehrung eine "Zwangsführung" des Nutzers in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist (ablehnend - allerdings für den Fall der Anbieterkennzeichnung - BGH WRP 06,1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 - 6 U 3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können ( "sprechender Link"). Diesen Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gerecht, da sie keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält.
Nicht beantwortet hat das OLG Frankfurt aber die Frage, ob der Kunde mit dem gesamten Text der Widerrufsbelehrung belehrt werden muss. Auch wurde offen gelassen, ob der Käufer über die Widerrufsbelehrung zwangsgeführt werden muss (unter Verweis auf dies für die Anbieterkennzeichnung ablehnende
BGH - Urteil vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03, "Anbieterkennzeichnung im Internet").
Auch eine unäuffällige Einbettung in AGB ist nach Auffassung des OLG Frankfurt unzulässig, weil sie den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte "hervorgehobene und deutlich gestalteten Form" (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht wird.
Frist für die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts
Die Frist für das Widerrufs- oder Rückgaberecht beginnt erst, wenn der Verkäufer seine nachvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Die Frist für das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht beträgt grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 BGB). Juristisch höchst umstritten ist, ob dies auch bei Verträgen gilt, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden.
§ 355 Abs. 2 S.2 BGB sieht eine Verlängerung der Frist auf einen Monat (nicht 4 Wochen!) vor, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über das Widerrufs- oder Rückgaberecht in Textform belehrt wurde.
Die Frage, ob bei Verträgen über den eBay-Marktplatz eine Widerrufs- oder Rückgabefrist von zwei Wochen oder einem Monat gilt, ist daher abhängig davon, ob bei eBay bereits vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann.
Nach § 126b BGB erfordert die Textform eine Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Widerrufsbelehrung auf der eBay-Website eingestellt ist, ist juristisch umstritten. Das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Beschl. v. 05.12.2006, Az.: 5 W 295/06), das LG Kleve (Urteil vom 2.3.2007 - 8 O 128/06 nicht rkr.; Berufung ist beim OLG Düsseldorf unter dem Az. I-20 U 53/07 anhängig) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) haben entschieden, dass für über den eBay-Marktplatz abgeschlossene Kaufverträge eine Widerrufsfrist von einem Monat gelte, da die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf der Angebotsseite nicht den Anforderungen an eine Belehrung in Textform genüge. Die Textform sei in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Verbraucher die Erklärung tatsächlich ausgedruckt oder herunter geladen habe.
Das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 – Az. 6 O 107/06) und das Landgericht Paderborn (Urt. v. 28.11.2006 – Az. 6 0 70/06) haben hingegen angenommen, dass auch bei eBay eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Textform möglich sei, mit der Folge, dass auch hier eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gelte.
Nach diesen beiden Entscheidungen genügt es, wenn die Belehrung auf den Artikelseiten bereitgestellt wird und der Käufer die Möglichkeit hat, sie abzuspeichern oder auszudrucken. Das Landgericht Flensburg stellte dabei auch maßgeblich darauf ab, dass dem Käufer auf dem eBay-Marktplatz nur verbindliche und innerhalb der Angebotsfrist nicht abänderbare Angebote unterbreitet werden.
Die Widerrufsbelehrung muss daher einmal in der Auktion erfolgen und damit die Frist in Gang gesetzt wird, dem Kunden nochmals schriftlich mitgeteilt werden (Muster). Das kann etwa per Email nach Abschluss der Auktion oder zusammen mit Auslieferung der Ware geschehen.
Das
OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.3.2007 (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass wenn die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB “einen Monat� beträgt, die Angabe einer Frist von “4 Wochen� wettbewerbswidrig ist. Insbesondere handele es sich nicht um einen Bagatellverstoß.
Nach Ansicht des
OLG Hamm ist der Satz in der Musterbelehrung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" irreführend im Sinne von § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig. Verbraucher könnten denken, schon bei der Lektüre der Belehrung diese erhalten zu haben.
Rückabwicklung des Vertrages
Macht der Käufer von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, muss er die Ware zurücksenden (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB).
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer. Der Käufer muss nur nachweisen, dass er die Sache abgeschickt hat (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB).
Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, muss der Verkäufer die Ware abholen. Der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten.
Wer trägt die Kosten für die Hin –und Rücksendung?
Der Verkäufer muss grundsätzlich die Rücksendekosten tragen. Im Falle des Widerrufs können dem Käufer die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt wurde.
Hat sich der Verkäufer für das Rückgaberecht entschieden, muss er immer die Rücksendekosten tragen. Ebenso muss er die Rücksendekosten übernehmen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.
Hinweis: Eine Regelung des Verkäufers, wonach unfreie Rücksendungen durch den Käufer nicht angenommen werden, ist unzulässig (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 14.02.2007 – 5 W 15/07). Eine derartige Vorleistungspflicht des Käufers widerspricht der Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB und kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden. Dies gilt nach Ansicht des OLG Hamburg auch dann, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt und die Rücksendekosten dem Käufer zulässigerweise vertraglich auferlegt wurden. Auch in diesem Fall dürfe die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig gemacht werden.
Ob der Verkäufer auch die Versandkosten für die Hinsendung erstatten muss, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Wertersatz im Falle der unvollständigen oder beschädigten Rückgabe der Ware
Für eine Verschlechterung oder Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist, muss der Käufer keinen Wertersatz leisten (§ 357 Abs. 2 S.3 BGB).
Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
Ob gewerbliche Verkäufer bei eBay von Ihren Käufern einen Wertersatz für eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware eingetretene Verschlechterung verlangen können, ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Nach § 357 Abs. 2 S.2 BGB setzt dies voraus, dass der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ansonsten bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Verschlechterung nicht zum Wertersatz berechtigt.
Ob ein Wertersatz verlangt werden kann oder nicht, ist, ähnlich wie die Frage nach der Dauer der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist, abhängig davon, ob bei eBay bereits vor bzw. spätestens bei Vertragsschluss darüber in Textform belehrt werden kann.
Das Landgericht Berlin hat nunmehr unter Berufung auf die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg eine Wertersatzpflicht des Käufers für eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware eingetretene Verschlechterung verneint (LG Berlin, Beschl. v. 15.03.2007 – Az.: 52 O 88/07). Eine Belehrung, in der nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine Wertersatzpflicht in diesem Fall ausscheidet, wertete das Gericht als Wettbewerbsverstoß.
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