Grafik-Designvertrag (Firmenlogo)
Grafik-Designvertrag (Firmenlogo)
Zwischen
_______
nachfolgend „Grafik-Designer“
und
_______
nachfolgend „Auftraggeber/Kunde“
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Grafik-Designer übernimmt die Verpflichtung zur Erstellung des Entwurfs und gegebenenfalls vollständigen Ausarbeitung eines Firmenlogos für den Kunden. Dieses Logo wird als Firmenkennzeichen des Kunden in allen Bereichen seiner geschäftlichen Tätigkeit einschließlich der Werbung dienen.
§ 2 Verpflichtungen des Grafik-Designers
(1) Der Grafik-Designer verpflichtet sich, unter Zugrundelegung der ihm von dem Kunden mitgeteilten Vorstellungen diesem einen oder mehrere Vorentwürfe für das künftige Firmenlogo vorzulegen. Dabei bestimmt der Grafik-Designer Art und Umfang seiner Vorentwurfsleistungen (Skizzen). Diese müssen die beabsichtigte Aussage und Gestaltung des Logos deutlich erkennbar machen.
(2) Der bzw. die Vorentwürfe oder entsprechenden Skizzen sind dem Kunden bis spätestens am _______ zu übersenden oder – wenn entweder der Kunde oder Grafik-Designer dies wünscht – persönlich vorzulegen und zu erläutern.
(3) Erfolgt die Übersendung oder Übergabe nicht fristgemäß, kann der Kunde schriftlich eine Frist von nicht unter 2 Monaten mit der Androhung der endgültigen Ablehnung der Leistung des Grafik-Designers setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist ist das Vertragsverhältnis beendet. Vergütungs- oder Erstattungsansprüche des Grafik-Designers bestehen in diesem Fall nicht.
§ 3 Annahme oder Ablehnung des Vorentwurfs des Grafik-Designers
(1) Nach Zugang der Vorentwurfsleistung (Entwurfsskizze) beim Kunden ist dieser verpflichtet, dem Grafik-Designer innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen, ob einer der Entwürfe als vertragsgemäße Leistung einschränkungslos angenommen wird, ob auf der Grundlage eines oder mehrerer Entwürfe die Zusammenarbeit mit dem Ziel einer, endgültigen Gestaltung des Logos durch den Grafik-Designer fortgesetzt oder ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll.
(2) Bei Annahme eines oder mehrerer Vorentwürfe richten sich die Rechte des Kunden und Ansprüche des Grafik-Designers nach den nachfolgenden Regelungen der §§ 3 (3), 6 dieser Vereinbarung.
(3) Kommen die Vertragspartner überein, die Leistung des Grafik-Designers zur Grundlage der Fortsetzung der
... ENDE DES AUSZUGES.
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