Honorarabrechnung in Verkehrssachen nach DAV - Abkommen / RVG
Vor allem nach Geltung des RVG seit dem 01. Juli 2004 ist es ein wichtiges Anliegen, die Abwicklung von Schadensfällen möglichst unkompliziert und unbürokratisch zu gestalten, um überflüssige Diskussionen bei der Abrechnung mit Versicherern zu vermeiden. Die Allianz Versicherungs-AG hat uns vor diesem Hintergrund darüber informiert, dass sie Rechtsanwaltsgebühren nach den als Anlage beigefügten Grundsätzen abrechnen wird, aber gleichzeitig mitgeteilt, dass die Allianz diese Verfahrensweise nur für solche Rechtsanwälte anwendet, die sich mit allen Fällen uneingeschränkt einverstanden erklären.
Eine derartige Abrechnung erscheint sachgerecht, fair und aus Sicht der Anwaltschaft zu begrü�en. Zur Arbeitsanweisung der Allianz: http://www.anwaltverein.de/05/12/Gebhardt_Arb.pdf.
Abrechnung nach altem DAV-Abkommen
DAV-Abkommen über die Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden (Auszug, Stand 5/2003)
Unten aufgeführte Versicherungen rechnen bei einer auÃ?ergerichtlichen Unfallregulierung nach folgenden Grundsätzen (Auszug) ab, ehemals â??DAV-Abkommenâ??.
Abrechnungshinweise
15/10 Gebühr statt der Gebühren nach §§ 118, 22,23,31 BRAGO. Wird der Rechtsanwalt für mehrere Geschädigte tätig, erhöht sich die Gebühr auf 20/10 aus der Summe der Erledigungswerte.
Für Mandate nach dem 1.7.1994 gilt: Sind (auch) Körperschäden Gegenstand der Regulierung, erhöht sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 Euro von 15/10 auf 17,5/10, bei mehreren Beteiligten von 20/10 auf 22,5/10.
Auslagen werden nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. MwSt. kann geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Aktenablichtungen für Versicherungen werden für die erste Akteneinsicht mit pauschal 26,00 Euro und für jede weitere Akteneinsicht mit 13,00 Euro abgerechnet, zzgl. der Anzahl der Fotokopien (für die ersten 50 Kopien 0,50 Euro, jede weitere 0,15 Euro) zzgl. MwSt.
Die Regelung gilt dann nicht mehr, wenn der Rechtsanwalt von der Regelung - sei es auch nur in einem Fall â?? abweicht.
Mitglieder
- Allgemeine Versicherungs-AG der HUK-Coburg (HUK-Coburg Allgemeine), Coburg
- Allianz Versicherungs-AG, München
- A & O Kfz Autoversicherung Oldenburg AG, Oldenburg (Schäden ab 01.09.1998)
- Bayerische Versicherungsbank AG (Allianz-Gruppe), München
- BRUDERHILFE Sachversicherung a.G. im Rahmen der Kirchen, Kassel
- Continentale Versicherung a.G., Dortmund (Schäden ab 01.01.1992)
- Deutsche Versicherungs-AG, Berlin (Allianz Gruppe)
- Deutscher Herold Allgemeine Versicherungs-AG der Deutschen Bank, Bonn (Schäden ab 01.04.2000)
- DEVK Deutsche Eisenbahnversicherung Sach- und HUK Versicherungsverein a.G. (Schäden ab 01.06.2000)
- Europa Sachversicherung AG, Köln (Schäden ab 01.01.1992)
- Frankfurter Versicherungs-AG einschlie�lich Volkswagen-Opel-Händler Versicherungsdienst OVD - (Allianz-Gruppe), Frankfurt a.M.
- Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, Köln (Schäden ab 01.01.1997)
- Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. (HUK-Coburg), Coburg
- Karlsruher Versicherung AG, Karlsruhe (Schäden ab 01.07.1995)
- Karlsruher Beamten-Versicherung AG, Karlsruhe (Schäden ab 01.07.1995)
- KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs AG (Schäden ab 01.08.1997)
- Landschaftliche Brandkasse Hannover (VGH Versicherungsgruppe), Hannover (Schäden ab 01.01.1994)
- �ffentliche Versicherung Oldenburg, Oldenburg (Schäden ab 01.01.1997)
- Provinzial Brandkasse Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Kiel (Schäden ab 01.01.1992)
- Provinzial Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz, Düsseldorf (Schäden ab 01.10.1992)
- Saarland Feuerversicherung AG
- Sparkassen direkt Versicherung AG (Schäden ab 01.07.2001)
- SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung Baden-Württemberg AG (Schäden ab 01.01.2000)
(vormals Sparkassen-Versicherung Stuttgart (Schäden ab 01.05.1992))
- VHV Autoversicherungs-Aktiengesellschaft (vormals VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung a.G.), Hannover (Schäden ab 01.11.1991)
- Vereinte Spezial Versicherung AG, München
- Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG, Hamburg (Schäden ab 01.07.1999)
- Westfälische Provinzial Feuersozietät, Münster
- Württembergische Versicherung AG, Stuttgart
HINWEIS!!
Aufgrund des ab 1.7.2004 geltenden RVG sind die Empfehlungen von DAV und GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden für nach dem 30. Juni 2004 erteilte Mandate zurückgezogen worden.
Seit 1991 wurden Unfallschadenregulierungen aus Kfz-Unfällen au�ergerichtlich nach dem so genannten DAV-Abkommen mit einer Reihe von Haftpflichtversicherern abgerechnet. Unabhängig von den tatsächlich entstandenen Gebühren zahlte der Haftpflichtversicherer an Anwältin oder Anwalt einen Pauschalbetrag in Höhe von 15/10 des Erledigungswertes.
Durch das RVG ist die au�ergerichtliche Anwaltsvergütung neu geregelt und damit die Geschäftgrundlage für das Abkommen entfallen. Die Geschäftsgebühr liegt nunmehr gemä� Ziff. 2400 RVG-VV zwischen 0,5 und 2,5, wohingegen es keine Besprechungsgebühr mehr gibt. Ob eine Gebührenpauschalierung in der Zukunft möglich ist und eine Folgeregelung mit den Kfz-Haftpflichtversicherern erfolgt, bleibt abzuwarten. Bis dahin ist die Vergütung für die au�ergerichtliche Unfallregulierung nach den Gebührentatbeständen des RVG zu berechnen.
