Angemessenheitsprüfung bei Honorarvereinbarungen
Durch Urteil des OLG Hamm v. 03.08.2004 - AZ.: 4 U 94/04 wird bestätigt, dass es sowohl nach § 3 Abs. 5 BRAGO als auch nach § 4 Abs. 2 RVG erforderlich ist, bei vereinbarten Vergütungen, die unterhalb der gesetzlichen Vergütung liegen, jeweils im Einzelfall eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Die Möglichkeit, niedrigere als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren, sei nicht schrankenlos ausgestaltet. Eine vereinbarte Pauschalvergütung müsse nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 3 2. Alternative BRAGO in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Selbst bei der Erstberatung sei es nicht beliebig möglich, die Kappungsgrenze zu unterschreiten. Auch hier müsse die Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden. Durch Inkrafttreten des RVG habe sich die Rechtslage nicht geändert. Nach § 4 Abs. 2 RVG müsse wie bei § 3 Abs. 5 BRAGO bei herabgesetzten Gebühren weiterhin die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden.
Zweitens stellt das OLG Hamm klar, dass der Arbeitnehmer nicht als Verbraucher im Sinne der Nummer 2102 VVRVG anzusehen sei. Seit Inkrafttreten des RVG ist die Gebührenkappung bei der Erstberatung nur für ein Beratungsgespräch mit einem Verbraucher vorzunehmen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei allerdings nicht der Arbeitnehmer, so dass die Kappungsgrenze hier nicht gelte. Damit ist klargestellt, dass auch in gebührenrechtlicher Hinsicht der Arbeitnehmer nicht Verbraucher ist.
Die Entscheidung des OLG Hamm v. 03.08.2004 - AZ.: 4 U 94/04 - finden Sie hier (ein direkter Link ist leider nicht möglich) : http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html â?? dann in die Suchmaske das Aktenzeichen 4 U 94/04 eingeben.
(mitgeteilt durch Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main)