Vergütungsverzeichnis zum RVG
Teil 1
AllgemeineGebühren
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| Gebühr |
Vorbemerkung1: DieGebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilenbestimmten Gebühren. | ||
1000 | Einigungsgebühr (1)Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschlusseines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit derParteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, essei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschlie�lichauf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch fürdie Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in§ 36 RVG bezeichnetenGüteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146anzuwenden. (2)Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung beiVertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für denAbschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nichtursächlich war. (3)Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebendenBedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenenVertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetretenist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. (4)Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügtwerden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch beiRechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. (5)Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspartnerschaftssachen(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wirdein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblickauf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibtder Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebührau�er Betracht. | 1,5 |
1001 | Aussöhnungsgebühr DieGebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung,wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssacheoder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zumachen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die ehelicheLebensgemeinschaft fortsetzen oder die ehelicheLebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend beiLebenspartnerschaften. | 1,5 |
1002 | Erledigungsgebühr,soweit nicht Nummer 1005 gilt DieGebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oderteilweise nach Aufhebung oder �nderung des mit einemRechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltlicheMitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eineRechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisherabgelehnten Verwaltungsakts erledigt. | 1,5 |
1003 | �berden Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als einselbstständiges Beweisverfahren anhängig: Diesgilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfeanhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe fürdie gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wirdoder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags imSinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48Abs. 3 RVG). |
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1004 | �berden Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahrenanhängig: |
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1005 | Einigungoder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denenim gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen(§ 3 RVG): |
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1006 | �berden Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: |
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1007 | �berden Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahrenanhängig: |
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1008 | Auftraggebersind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: (1)Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand deranwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. (2)Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem diePersonen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3)Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfendie Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und beiBetragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- undHöchstbetrages nicht übersteigen. |
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1009 | Hebegebühr
(1)Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlungvon entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben. (2)Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebührkann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. (3)Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oderzurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betragbesonders erhoben. (4)Für die Ablieferung oder Rücklieferung vonWertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5)Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gerichtoder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten anden Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträgeauf die Vergütung verrechnet werden. | 1,0% 0,5% 0,25% desaus- oder zurückgezahlten Betrages |
Teil 2
Au�ergerichtlicheTätigkeiten
einschlieÃ?lich der Vertretung imVerwaltungsverfahren
Teil 3
BürgerlicheRechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit,
der öffentlich-rechtlichenGerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
undähnliche Verfahren
Nr. |
| Gebühr |
Vorbemerkung3: (1)Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugenoder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sichGebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichenGebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigtenin diesem Verfahren. (2)Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben desGeschäfts einschlie�lich der Information. (3)Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einemVerhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oderdie Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestelltenSachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung anauf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtetenBesprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht fürBesprechungen mit dem Auftraggeber. (4)Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebührnach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird dieseGebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einemGebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr desgerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebührenentstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandeneGebühr ma�gebend. Die Anrechnung erfolgt nach demWert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahrenübergegangen ist. (5)Soweit der Gegenstand eines selbstständigenBeweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oderwird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigenBeweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugsangerechnet. | ||
(6)Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesenwird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesemGericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf dieVerfahrensgebühr für das erneute Verfahrenanzurechnen. (7)Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweitTeil 6 besondere Vorschriften enthält. | ||
Abschnitt 1 | ||
Vorbemerkung3.1: (1)Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allenVerfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teilskeine besonderen Gebühren bestimmt sind. (2)Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahrennach § 1065 ZPO anzuwenden. | ||
3100 | Verfahrensgebühr,soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist (1)Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahrenüber den Unterhalt Minderjähriger wird auf dieVerfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgendenRechtsstreit entsteht (§§ 651 und 656 ZPO). (2)Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oderWechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für dasordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahmevom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einemVorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596,600 ZPO). (3)Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahrennach § 52a FGG wird auf die Verfahrensgebühr fürein sich anschlie�endes Verfahren angerechnet. | 1,3 |
3101 |
beträgtdie Gebühr 3100 (1)Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag derVerfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt,wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebührangerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderenAngelegenheit entsteht. (2)Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahrennach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und inVerfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahrenin Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | 0,8 |
3102 | Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Sozialgerichten, in denenBetragsÂrahmengebühren entstehen (§ 3RVG) |
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3203 | Esist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder imweiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendenVerwaltungsverfahren vorausgegangen: Beider Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit imVerwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung desVerwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. |
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3104 | Terminsgebühr,soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist (1)Die Gebühr entsteht auch, wenn
(2)Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über indiesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführtworden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohneBerücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprücheergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eineTerminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstandsin einer anderen Angelegenheit entsteht. (3)Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist,eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nichtrechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. | 1,2 |
3105 | Wahrnehmungnur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen odernicht ordnungsgemä� vertreten ist und lediglich einAntrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oderSachleitung gestellt wird: (1)Die Gebühr entsteht auch, wenn
(2)Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend. (3)§ 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. |
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3106 | Terminsgebührin Verfahren vor den Sozialgerichten, in denenBetragsrahÂmengebühren entstehen (§ 3RVG) DieGebühr entsteht auch, wenn
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Abschnitt 2 Vorbemerkung3.2: (1)Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor demRechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittelsanzuwenden. (2)Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung,Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einereinstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gerichtder Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmensich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies giltentsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- undSozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung deraufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung derVollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung einesVerwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligenAnordnung. | ||
Unterabschnitt 1 Vorbemerkung3.2.1: (1)Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
inVerfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116StVollzG. | ||
(2)Für die in Absatz 1 genannten Verfahren istUnterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nurdurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltvertreten lassen können. | ||
3200 | Verfahrensgebühr,soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 |
3201 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags: Einevorzeitige Beendigung liegt vor,
Soweitin den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag derVerfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt,wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebührangerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderenAngelegenheit entsteht. |
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3202 | Terminsgebühr,soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist (1)Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend. (2)Die Gebühr entsteht auch, wenn gemä� § 79aAbs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohnemündliche Verhandlung entschieden wird. | 1,2 |
3203 | Wahrnehmungnur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren derBerufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemä�vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteiloder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: DieAnmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zuNummer 3202 gelten entsprechend. |
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3204 | Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG) |
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3205 | Terminsgebührin Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG) DieAnmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. |
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Unterabschnitt 2 Vorbemerkung3.2.2 DieserUnterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durcheinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen können. | ||
3206 | Verfahrensgebühr,soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist | 1,6 |
3207 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags: DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. |
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3208 | ImVerfahren können sich die Parteien nur durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen: |
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3209 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen können: DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. |
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3210 | Terminsgebühr,soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist DieAnmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend. | 1,5 |
3211 | Wahrnehmungnur eines Termins, in dem der Revisionskläger nichtordnungsgemä� vertreten ist und lediglich ein Antragauf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitunggestellt wird: DieAnmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zuNummer 3202 gelten entsprechend. |
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3212 | Verfahrensgebührfür Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG) |
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3213 | Terminsgebührin Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denenBetragsÂrahmengebühren entstehen (§ 3RVG) DieAnmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. |
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Abschnitt 3 | ||
Unterabschnitt 1 | ||
3300 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Antrag nach § 115Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1Satz 3 oder nach § 121 GWB |
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3301 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300: DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. |
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3302 | Verfahrensgebühr
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3303 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3302: DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. |
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3304 | Terminsgebührin den in den Nummern 3300 und 3302 genannten Verfahren | 1,2 |
Unterabschnitt 2 | ||
3305 | Verfahrensgebührfür die Vertretung des Antragstellers DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einennachfolgenden Rechtsstreit angeÂrechnet. | 1,0 |
3306 | Beendigungdes Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitendenAntrag eingereicht hat: |
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3307 | Verfahrensgebührfür die Vertretung des Antragsgegners DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einennachfolgenden Rechtsstreit angeÂrechnet. | 0,5 |
3308 | Verfahrensgebührfür die Vertretung des Antragstellers im Verfahren überden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids DieGebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenninnerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oderder Widerspruch gemä� § 703a Abs. 2Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nichtanzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht. |
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Unterabschnitt3 Vorbemerkung3.3.3: DieserUnterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einerZwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahrennach § 33 FGG und für gerichtliche Verfahren übereinen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs). | ||
3309 | Verfahrensgebühr DieGebühr entsteht für die Tätigkeit in derZwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderenGebühren bestimmt sind. | 0,3 |
3310 | Terminsgebühr DieGebühr entsteht nur für die Teilnahme an einemgerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme dereidesstattlichen Versicherung. | 0,3 |
Unterabschnitt 4 | ||
3311 | Verfahrensgebühr DieGebühr entsteht jeweils gesondert
| 0,4 |
3312 | Terminsgebühr DieGebühr entsteht nur für die Wahrnehmung einesVersteigerungstermins für einen Beteiligten. Im �brigenentsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und derZwangsverwaltung keine Terminsgebühr. | 0,4 |
Unterabschnitt 5 | ||
Vorbemerkung3.3.5: (1)Die Gebührenvorschriften gelten für dieVerteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklichangeordnet ist. (2)Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedeneForderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweilsbesonders. (3)Für die Vertretung des ausländischenInsolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehendie gleichen Gebühren wie für die Vertretung desSchuldners. | ||
3313 | Verfahrensgebührfür die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO. | 1,0 |
3314 | Verfahrensgebührfür die Vertretung des Gläubigers imEröffnungsverfahren DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO. | 0,5 |
3315 | Tätigkeitauch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: |
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3316 | Tätigkeitauch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan: |
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3317 | Verfahrensgebührfür das Insolvenzverfahren DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO. | 1,0 |
3318 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Insolvenzplan | 1,0 |
3319 | Vertretungdes Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: |
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3320 | DieTätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einerInsolvenzforderung: DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO. |
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3321 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oderWiderruf der Restschuldbefreiung (1)Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängigeAnträge ist eine Angelegenheit. (2)Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereitsvor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. |
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3322 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über Anträge auf Zulassung derZwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO |
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3323 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über Anträge auf Aufhebung vonVollstreckungsma�regeln (§ 8 Abs. 5 und§ 41 SVertO) |
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Unterabschnitt 6 | ||
Vorbemerkung3.3.6: DieTerminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweitin diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
3324 | Verfahrensgebührfür das Aufgebotsverfahren | 1,0 |
3325 | Verfahrensgebührfür Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auchi. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16Abs. 3 UmwG |
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3326 | Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidungüber die Bestimmung einer Frist (§102 Abs. 3ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme odereiner Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG)beschränkt |
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3327 | Verfahrensgebührfür Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vonSchiedsÂsprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich dieTätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oderErsatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrichtersoder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf dieUnterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahmesonstiger richterlicher Handlungen beschränkt. |
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3328 | Verfahrensgebührfür Verfahren über die vorläufige Einstellung,Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung DieGebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündlicheVerhandlung hierüber stattfindet. Wird der Antrag beimVollstreckungsgericht und beim Prozessgericht geÂstellt,entsteht die Gebühr nur einmal. |
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3329 | Verfahrensgebührfür Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durchRechtsÂmittelanträge nicht angefochtenen Teile einesUrteils (§§ 537, 558 ZPO) |
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3330 | Verfahrensgebührfür Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung desAnspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) |
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3331 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Antrag auf Abänderungeines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO DerWert bestimmt sich nach § 42 GKG. |
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3332 | Terminsgebührin den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren | 0,5 |
3333 | Verfahrensgebührfür ein Verteilungsverfahren auÃ?erhalb derZwangsversteiÂgerung und der Zwangsverwaltung DerWert bestimmt sich nach § 26Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht. |
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3334 | Verfahrensgebührfür Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgerichtauf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einerRäumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn dasVerfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nichtverbunden ist |
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3335 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweitin Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist. (1)Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfeoder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für dieHauptsache maÃ?gebenden Wert; im Ã?brigen ist er nachdem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2)Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren,für das die ProzessÂkostenhilfe beantragt worden ist,werden die Werte nicht zusammengerechnet. |
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3336 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorGerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, fürdas Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebührenentstehen (§ 3 RVG) |
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3337 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags im Falle der Nummern 3324 bis 3327,3334 und 3335: Einevorzeitige Beendigung liegt vor,
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Abschnitt 4 Vorbemerkung3.4: (1)Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entstehteine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklichbestimmt ist. (2)Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte,wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder imweiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendenVerwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung derGebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfangder Tätigkeit infolge der Tätigkeit imVerwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung desVerwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. | ||
3400 | DerAuftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrsder Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten: Diegleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnismit dem Auftraggeber mit der �bersendung der Akten an denRechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche�u�erungen verbunden sind. |
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3401 | DerAuftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Terminim Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: |
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3402 | Terminsgebührin dem in Nummer 3401 genannten Fall | inHöhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehendenTerminsgebühr |
3403 | Verfahrensgebührfür sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406nichts anderes bestimmt ist DieGebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einemgerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zumProzess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist,soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. |
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3404 | DerAuftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacherArt: DieGebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben wederschwierige rechtliche Ausführungen noch grö�eresachliche Auseinandersetzungen enthält. |
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3405 | Endetder Auftrag
DieGebühren 3400 und 3401 betragen ImFalle der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | höchstens0,5, bei |
3406 | Verfahrensgebührfür sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vorGerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebührenentstehen (§ 3 RVG) DieAnmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. |
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Abschnitt 5 Vorbemerkung3.5: DieGebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den inVorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genanntenBeschwerdeverfahren. | ||
3500 | Verfahrensgebührfür Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung,soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebührenbestimmt sind |
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3501 | Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeitüber die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in denVerfahren BetragsÂrahmengebühren entstehen (§ 3RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebührenbestimmt sind |
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3502 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574ZPO) | 1,0 |
3503 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags: DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. |
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3504 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichtsanderes bestimmt ist DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
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3505 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags: DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. |
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3506 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichtsanderes bestimmt ist DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. |
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3507 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags: DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. |
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3508 | Indem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassungder Revision können sich die Parteien nur durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen: |
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3509 | VorzeitigeBeendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen können: DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. |
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3510 | Verfahrensgebührfür Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
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3511 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wennBetragsrahmenÂgebühren entstehen (§ 3RVG) DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
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3512 | Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wennBetragsrahmenÂgebühren entstehen (§ 3RVG) DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. |
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3513 | Terminsgebührin den in Nummer 3500 genannten Verfahren | 0,5 |
3514 | DasBeschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegendie ZurückÂweisung des Antrags auf Anordnung einesArrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durchUrteil: |
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3515 | Terminsgebührin den in Nummer 3501 genannten Verfahren | 15,00bis 160,00 EUR |
3516 | Terminsgebührin den in Nummer 3506 und 3510 genannten Verfahren | 1,2 |
3517 | Terminsgebührin den in Nummer 3511 genannten Verfahren | 12,50bis 215,00 EUR |
3518 | Terminsgebührin den in Nummer 3512 genannten Verfahren | 20,00bis 350,00 EUR |
Teil 4
Strafsachen
Nr. |
Gebührentatbestand | Gebühr |
Teil 5
BuÃ?geldsachen
Nr. |
Gebührentatbestand | Gebühr |
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| gerichtlichbestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Vorbemerkung5: (1)Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter einesEinziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder einesSachverständigen in einem Verfahren, für das sich dieGebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichenGebühren wie für einen Verteidiger in diesemVerfahren. (2)Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben desGeschäfts einschlie�lich der Information. (3)Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme angerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. DerRechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zueinem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen,die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies giltnicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung desTermins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4)Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nachden Vorschriften des Teils 3:
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Abschnitt 1 | |||
Vorbemerkung5.1: (1)Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit alsVerteidiger entgolten. (2)Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe derGeldbu�e ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens derGebühr zuletzt festgesetzte Geldbu�e ma�gebend.Ist eine Geldbu�e nicht festgesetzt, richtet sich die Höheder Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehördenach dem mittleren Betrag der in der Bu�geldvorschriftangedrohten Geldbu�e. Sind in einer RechtsvorschriftRegelsätze bestimmt, sind diese ma�gebend. | |||
Unterabschnitt 1 | |||
5100 | Grundgebühr (1)Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung inden RechtsÂfall nur einmal, unabhängig davon, inwelchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenenStrafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr4100 entstanden ist. | 20,00bis 150,00 EUR | 68,00 EUR |
Unterabschnitt 2 | |||
Vorbemerkung5.1.2: (1)Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehörtauch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2)Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme anVernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. | |||
5101 | Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von weniger als 40,00 EUR |
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5102 | Terminsgebührfür jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101genannten Verfahren stattfindet |
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5103 | Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR |
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5104 | Terminsgebührfür jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103genannten Verfahren stattfindet |
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5105 | Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von mehr als 5 000,00 EUR |
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5106 | Terminsgebührfür jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105genannten Verfahren stattfindet |
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Unterabschnitt 3 | |||
Vorbemerkung5.1.3: (1)Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme angerichtlichen Terminen au�erhalb der Hauptverhandlung. (2)Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für dasWiederaufnahmeverfahren einschlie�lich seiner Vorbereitunggesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von derStellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | |||
5107 | Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von weniger als 40,00 EUR |
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5108 | Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genanntenVerfahren |
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5109 | Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR |
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5110 | Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genanntenVerfahren |
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5111 | Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von mehr als 5 000,00 EUR |
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5112 | Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genanntenVerfahren |
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Unterabschnitt 4 | |||
5113 | Verfahrensgebühr | 70,00bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
5114 | Terminsgebührje Hauptverhandlungstag | 70,00bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
Unterabschnitt 5 | |||
5115 | Durchdie anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor derVerwaltungsbehörde erledigt oder die HauptverhandlungentÂbehrlich: (1)Die Gebühr entsteht, wenn
(2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderungdes Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3)Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für denWahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. |
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5116 | Verfahrensgebührbei Einziehung und verwandten Ma�nahmen (1)Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit fürden Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder diesergleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG,§ 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienendeBeschlagnahme bezieht. (2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswertniedriger als 25,00 EUR ist. (3)Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vorder Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. ImRechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders. | 1,0 | 1,0 |
Abschnitt 2 | |||
5200 | Verfahrensgebühr (1)Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten,ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragenist. (2)Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert,soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15RVG bleibt unberührt. (3)Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahrenübertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenenGebühren auf die für die Verteidigung entstehendenGebühren angerechnet. (4)Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für dieVertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch,wenn ihm die Verteidigung übertragen war. | 10,00bis 100,00 EUR | 44,00 EUR |
Teil 6
SonstigeVerfahren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
Teil 7
Auslagen
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
Vorbemerkung7: (1)Mit den Gebühren werden auch die allgemeinenGeschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichtsanderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz derentstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m.§ 670 BGB) verlangen. (2)Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel au�erhalbder Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung desRechtsanwalts befindet. (3)Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenenAuslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnisder Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung dereinzelnen Geschäfte entstanden wären. EinRechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt,kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten AuftragsAuslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweitverlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei ausentstanden wären. | ||
7000 | Pauschalefür die Herstellung und �berlassung von Dokumenten:
fürdie ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite
DieHöhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist inderselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren indemselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. | 0,50 EUR 0,15 EUR
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7001 | Entgeltefür Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Fürdie durch die Geltendmachung der Vergütung entstehendenEntgelte kann kein Ersatz verlangt werden. | involler Höhe |
7002 | Pauschalefür Entgelte für Post- undTelekommunikationsdienstleistungen DiePauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichenAuslagen nach 7001 gefordert werden. | 20 %der |
7003 | Fahrtkostenfür eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenenKraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer Mitden Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- undBetriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugsabgegolten. |
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7004 | Fahrtkostenfür eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderenVerkehrsmittels, soweit sie angemessen sind |
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7005 | Tage-und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
BeiAuslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von50 % berechnet werden. | 20,00 EUR 35,00 EUR 60,00 EUR |
7006 | SonstigeAuslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sieangemessen sind |
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7007 | ImEinzelfall gezahlte Prämie für eineHaftpflichtversicherung für Vermögensschäden,soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als30 Millionen EUR entfällt Soweitsich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt,ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sichaus dem Verhältnis der 30 Millionen EURübersteigenden Versicherungssumme zu derGesamtversicherungssumme ergibt. |
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7008 | Umsatzsteuerauf die Vergütung Diesgilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1UStG unerhoben bleibt. | involler Höhe |