Vergütungsverzeichnis zum RVG

Teil 1
AllgemeineGebühren


Nr.


Gebührentatbestand

Gebühr
oderSatz der Gebühr nach
§ 13RVG

Vorbemerkung1:

DieGebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilenbestimmten Gebühren.

1000

Einigungsgebühr

(1)Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschlusseines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit derParteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, essei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschlie�lichauf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch fürdie Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in§ 36 RVG bezeichnetenGüteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146anzuwenden.

(2)Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung beiVertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für denAbschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nichtursächlich war.

(3)Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebendenBedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenenVertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetretenist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

(4)Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügtwerden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch beiRechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

(5)Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspartnerschaftssachen(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wirdein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblickauf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibtder Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebührau�er Betracht.

1,5

1001

Aussöhnungsgebühr

DieGebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung,wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssacheoder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zumachen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die ehelicheLebensgemeinschaft fortsetzen oder die ehelicheLebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend beiLebenspartnerschaften.

1,5

1002

Erledigungsgebühr,soweit nicht Nummer 1005 gilt

DieGebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oderteilweise nach Aufhebung oder �nderung des mit einemRechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltlicheMitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eineRechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisherabgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

1,5

1003

�berden Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als einselbstständiges Beweisverfahren anhängig:
DieGebühren 1000 bis 1002 betragen:

Diesgilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfeanhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe fürdie gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wirdoder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags imSinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48Abs. 3 RVG).



1,0

1004

�berden Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahrenanhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen:


1,3

1005

Einigungoder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denenim gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen(§ 3 RVG):
Die Gebühren1000 und 1002 betragen



40,00bis 520,00 EUR

1006

�berden Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
DieGebühr 1005 beträgt:


30,00bis 350,00 EUR

1007

�berden Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahrenanhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt:


40,00bis 460,00 EUR

1008

Auftraggebersind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
DieVerfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich fürjede weitere Person
um

(1)Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand deranwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

(2)Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem diePersonen gemeinschaftlich beteiligt sind.

(3)Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfendie Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und beiBetragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- undHöchstbetrages nicht übersteigen.



0,3
oder
30 %bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhensich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %

1009

Hebegebühr

  1. biseinschlieÃ?lich 2 500,00 EUR

  2. vondem Mehrbetrag bis einschlieÃ?lich 10 000,00 EUR

  3. vondem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR

(1)Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlungvon entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.

(2)Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebührkann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.

(3)Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oderzurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betragbesonders erhoben.

(4)Für die Ablieferung oder Rücklieferung vonWertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5)Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gerichtoder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten anden Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträgeauf die Vergütung verrechnet werden.

1,0%

0,5%

0,25%

desaus- oder zurückgezahlten Betrages
â?? mindestens1,00 EUR

Teil 2
Au�ergerichtlicheTätigkeiten
einschlieÃ?lich der Vertretung imVerwaltungsverfahren

Nr.


Gebührentatbestand

Gebühr
oderSatz der Gebühr nach
§ 13RVG

Vorbemerkung2:

(1)Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nichtdie §§ 34 bis 36 RVGetwas anderes bestimmen.

(2)Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugenoder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, fürdas sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehendie gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigtenin diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistandeines Zeugen oder Sachverständigen vor einemparlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichenGebühren wie für die entsprechende Beistandsleistungin einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor demOberlandesgericht.

(3)Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebührennach Abschnitt 1 und nach den Nummern 2202, 2203, 2600und 2601 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6geregelten Angelegenheiten.

Abschnitt 1
Beratungund Gutachten

2100

Beratungsgebühr,soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist

(1)Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oderschriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn dieBeratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigenTätigkeit zusammenhängt.

(2)Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstigeTätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

0,1bis 1,0

2101

Beratungsgebührin Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen VerfahrenBetragsrahmengebühren entstehen

DieAnmerkungen zu Nummer 2100 gelten entsprechend.


10,00bis 260,00 EUR

2102

DerAuftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränktsich auf ein erstes Beratungsgespräch:

DieGebühren 2100 und 2101 betragen höchstens



190,00 EUR

2103

Gutachtengebühr

(1)Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung einesschriftlichen Gutachtens.

(2)§ 14 ist entsprechend anzuwenden.

angemesseneGebühr

Abschnitt 2
Prüfungder Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

2200

Gebührfür die Prüfung der Erfolgsaussicht einesRechtsmittels, soweit in Nummer 2202 nichts anderesbestimmt ist

DieGebühr ist auf eine Gebühr für dasRechtsmittelverfahren anzurechnen.


0,5bis 1,0

2201

DiePrüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit derAusarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
DieGebühr 2200 beträgt



1,3

2202

Gebührfür die Prüfung der Erfolgsaussicht einesRechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen imgerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen(§ 3 RVG), und inAngelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregeltsind

DieGebühr ist auf eine Gebühr für dasRechtsmittelverfahren anzurechnen.




10,00bis 260,00 EUR

2203

DiePrüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit derAusarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
DieGebühr 2202 beträgt



40,00bis 400,00 EUR

Abschnitt 3
Herstellungdes Einvernehmens

2300

Geschäftsgebührfür die Herstellung des Einvernehmens nach § 28EuRAG

inHöhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidigerzustehenden Verfahrensgebühr

2301

DasEinvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2300beträgt


0,1bis 0,5
oder
Mindestbetrag der einem Bevollmächtigtenoder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr

Abschnitt4
Vertretung

Vorbemerkung2.4:

(1)Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2)Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 5genannten Angelegenheiten.

(3)Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreibendes Geschäfts einschlie�lich der Information und fürdie Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

2400

Geschäftsgebühr

EineGebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn dieTätigkeit umfangreich oder schwierig war.

0,5bis 2,5

2401

Esist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahrenvorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere,der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendeVerwaltungsverfahren beträgt

(1)Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit imVerwaltungsverfahren geringer ist.

(2)Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden,wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.



0,5bis 1,3

2402

DerAuftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacherArt:
Die Gebühr 2400 beträgt

Eshandelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses wederschwierige rechtliche Ausführungen noch grö�eresachliche Auseinandersetzungen enthält.


0,3

2403

Geschäftsgebührfür

  1. Güteverfahrenvor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oderanerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversucheinvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, dieStreitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),

  2. Verfahrenvor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 desArbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,

  3. Verfahrenvor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung vonArbeitssachen und

  4. Verfahrenvor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,Gütestellen oder Schiedsstellen

Soweitwegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nachNummer 2400 entstanden ist, wird die Hälfte dieserGebühr nach dem Wert des Gegenstandes, der in das Verfahrenübergegangen ist, jedoch höchstens mit einemGebührensatz von 0,75, angerechnet.













1,5

Abschnitt 5
Vertretungin bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung2.5:

(1)Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3Unterabschnitt 3entsprechend anzuwenden.

(2)Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 gilt entsprechend.

2500

Geschäftsgebührin sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichenVerfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG)

EineGebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordertwerden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.


40,00bis 520,00 EUR

2501

Esist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahrenvorausgegangen:
Die Gebühr 2500 für das weitere,der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendeVerwaltungsverfahren beträgt

(1)Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit imVerwaltungsverfahren geringer ist.

(2)Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nurgefordert, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierigwar.



40,00bis 260,00 EUR

Abschnitt 6
Beratungshilfe

Vorbemerkung2.6:

ImRahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschlie�lichnach diesem Abschnitt.

2600

Beratungshilfegebühr

Nebender Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebührkann erlassen werden.

10,00 EUR

2601

Beratungsgebühr

(1)Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn dieBeratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigenTätigkeit zusammenhängt.

(2)Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstigeTätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.

30,00 EUR

2602

Beratungstätigkeitmit dem Ziel einer au�ergerichtlichen Einigung mit denGläubigern über die Schuldenbereinigung auf derGrundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1InsO):
Die Gebühr 2601 beträgt




60,00 EUR

2603

Geschäftsgebühr

(1)Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäftseinschlie�lich der Information oder die Mitwirkung bei derGestaltung eines Vertrags.

(2)Auf die Gebühren für ein anschlie�endesgerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebührzur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für einVerfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nachden §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertelanzurechnen.

70,00 EUR

2604

Tätigkeitmit dem Ziel einer au�ergerichtlichen Einigung mit denGläubigern über die Schuldenbereinigung auf derGrundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1InsO):
Die Gebühr 2603 beträgt bei bis zu5 Gläubigern




224,00 EUR

2605

Essind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr2603 beträgt


336,00 EUR

2606

Essind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr2603 beträgt


448,00 EUR

2607

Essind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr2603 beträgt


560,00 EUR

2608

Einigungs-und Erledigungsgebühr

(1)Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2)Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einerau�ergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern überdie Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305Abs. 1 Nr. 1 InsO).

125,00 EUR

Teil 3
BürgerlicheRechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit,
der öffentlich-rechtlichenGerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
undähnliche Verfahren

Nr.


Gebührentatbestand

Gebühr
oderSatz der Gebühr nach
§ 13RVG

Vorbemerkung3:

(1)Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugenoder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sichGebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichenGebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigtenin diesem Verfahren.

(2)Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben desGeschäfts einschlie�lich der Information.

(3)Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einemVerhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oderdie Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestelltenSachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung anauf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtetenBesprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht fürBesprechungen mit dem Auftraggeber.

(4)Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebührnach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird dieseGebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einemGebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr desgerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebührenentstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandeneGebühr ma�gebend. Die Anrechnung erfolgt nach demWert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahrenübergegangen ist.

(5)Soweit der Gegenstand eines selbstständigenBeweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oderwird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigenBeweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugsangerechnet.

(6)Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesenwird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesemGericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf dieVerfahrensgebühr für das erneute Verfahrenanzurechnen.

(7)Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweitTeil 6 besondere Vorschriften enthält.

Abschnitt 1
ErsterRechtszug

Vorbemerkung3.1:

(1)Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allenVerfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teilskeine besonderen Gebühren bestimmt sind.

(2)Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahrennach § 1065 ZPO anzuwenden.

3100

Verfahrensgebühr,soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist

(1)Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahrenüber den Unterhalt Minderjähriger wird auf dieVerfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgendenRechtsstreit entsteht (§§ 651 und 656 ZPO).

(2)Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oderWechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für dasordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahmevom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einemVorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596,600 ZPO).

(3)Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahrennach § 52a FGG wird auf die Verfahrensgebühr fürein sich anschlie�endes Verfahren angerechnet.

1,3

3101

  1. Endigtder Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den einVerfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, derSachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klageoder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereichtoder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Terminwahrgenommen hat,

  2. soweitlediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mitDritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängigeAnsprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vorGericht zur Einigung über solche Ansprüche geführtwerden, oder

  3. soweitin einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglichein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommenwird,

beträgtdie Gebühr 3100

(1)Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag derVerfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt,wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebührangerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderenAngelegenheit entsteht.

(2)Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahrennach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und inVerfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahrenin Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.











0,8

3102

Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Sozialgerichten, in denenBetrags­rahmengebühren entstehen (§ 3RVG)


40,00bis 460,00 EUR

3203

Esist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder imweiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendenVerwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 3102beträgt

Beider Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit imVerwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung desVerwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.



20,00bis 320,00 EUR

3104

Terminsgebühr,soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist

(1)Die Gebühr entsteht auch, wenn

  1. ineinem Verfahren, für das mündliche Verhandlungvorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteienoder gemä� § 307 Abs. 2 oder § 495aZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einemsolchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

  2. nach§ 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGOoder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündlicheVerhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

  3. dasVerfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnisohne mündliche Verhandlung endet.

(2)Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über indiesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführtworden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohneBerücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprücheergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eineTerminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstandsin einer anderen Angelegenheit entsteht.

(3)Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist,eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nichtrechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

1,2

3105

Wahrnehmungnur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen odernicht ordnungsgemä� vertreten ist und lediglich einAntrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oderSachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt

(1)Die Gebühr entsteht auch, wenn

  1. dasGericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder

  2. eineEntscheidung gemä� § 331 Abs. 3 ZPOergeht.

(2)Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(3)§ 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.




0,5

3106

Terminsgebührin Verfahren vor den Sozialgerichten, in denenBetragsrah­mengebühren entstehen (§ 3RVG)

DieGebühr entsteht auch, wenn

  1. ineinem Verfahren, für das mündliche Verhandlungvorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteienohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

  2. nach§ 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlungdurch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

  3. dasVerfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündlicheVerhandlung endet.


20,00bis 380,00 EUR

Abschnitt 2
Berufung,Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor demFinanzgericht

Vorbemerkung3.2:

(1)Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor demRechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittelsanzuwenden.

(2)Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung,Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einereinstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gerichtder Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmensich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies giltentsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- undSozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung deraufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung derVollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung einesVerwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligenAnordnung.

Unterabschnitt 1
Berufung,bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung3.2.1:

(1)Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

  1. inVerfahren vor dem Finanzgericht,

  2. inVerfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegendie den Rechtszug beendenden Entscheidungen

  1. inFamiliensachen,

  2. inLebenspartnerschaftssachen,

  3. inVerfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes,

  4. inVerfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahrenin Landwirtschaftssachen und

  5. imBeschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,

  1. inBeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszugbeendende Entscheidungen über Anträge aufVollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder aufErteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischenTiteln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderungder Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

  2. inBeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,

  3. inBeschwerdeverfahren nach dem WpÃ?G,

  4. inVerfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerdeoder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen desBundespatentgerichts,

inVerfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116StVollzG.

(2)Für die in Absatz 1 genannten Verfahren istUnterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nurdurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltvertreten lassen können.

3200

Verfahrensgebühr,soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist

1,6

3201

VorzeitigeBeendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3200 beträgt

Einevorzeitige Beendigung liegt vor,

  1. wennder Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmitteleingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder dieZurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereichtoder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Terminwahrgenommen hat, oder

  2. soweitlediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mitDritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängigeAnsprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zurEinigung über solche Ansprüche geführt werden.

Soweitin den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag derVerfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt,wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebührangerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderenAngelegenheit entsteht.


1,1

3202

Terminsgebühr,soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist

(1)Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(2)Die Gebühr entsteht auch, wenn gemä� § 79aAbs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohnemündliche Verhandlung entschieden wird.

1,2

3203

Wahrnehmungnur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren derBerufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemä�vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteiloder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr3202 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zuNummer 3202 gelten entsprechend.





0,5

3204

Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG)


50,00bis 570,00 EUR

3205

Terminsgebührin Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG)

DieAnmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.


20,00bis 380,00 EUR

Unterabschnitt 2
Revision

Vorbemerkung3.2.2

DieserUnterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durcheinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen können.

3206

Verfahrensgebühr,soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist

1,6

3207

VorzeitigeBeendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3206 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.


1,1

3208

ImVerfahren können sich die Parteien nur durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen:
Die Gebühr 3206 beträgt



2,3

3209

VorzeitigeBeendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.




1,8

3210

Terminsgebühr,soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist

DieAnmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

1,5

3211

Wahrnehmungnur eines Termins, in dem der Revisionskläger nichtordnungsgemä� vertreten ist und lediglich ein Antragauf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitunggestellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zuNummer 3202 gelten entsprechend.




0,8

3212

Verfahrensgebührfür Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG)


80,00bis 800,00 EUR

3213

Terminsgebührin Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denenBetrags­rahmengebühren entstehen (§ 3RVG)

DieAnmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.


40,00bis 700,00 EUR

Abschnitt 3
Gebührenfür besondere Verfahren

Unterabschnitt 1
Besondereerstinstanzliche Verfahren

3300

Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Antrag nach § 115Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1Satz 3 oder nach § 121 GWB


2,3

3301

VorzeitigeBeendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300:
DieGebühr 3300 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.


1,8

3302

Verfahrensgebühr

  1. fürdas Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und

  2. fürdas erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtund dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof).






1,6

3303

VorzeitigeBeendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3302:
DieGebühr 3302 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.


1,0

3304

Terminsgebührin den in den Nummern 3300 und 3302 genannten Verfahren

1,2

Unterabschnitt 2
Mahnverfahren

3305

Verfahrensgebührfür die Vertretung des Antragstellers

DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einennachfolgenden Rechtsstreit ange­rechnet.

1,0

3306

Beendigungdes Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitendenAntrag eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt



0,5

3307

Verfahrensgebührfür die Vertretung des Antragsgegners

DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einennachfolgenden Rechtsstreit ange­rechnet.

0,5

3308

Verfahrensgebührfür die Vertretung des Antragstellers im Verfahren überden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

DieGebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenninnerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oderder Widerspruch gemä� § 703a Abs. 2Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nichtanzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.


0,5

Unterabschnitt3
Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege deseinstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung

Vorbemerkung3.3.3:

DieserUnterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einerZwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahrennach § 33 FGG und für gerichtliche Verfahren übereinen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).

3309

Verfahrensgebühr

DieGebühr entsteht für die Tätigkeit in derZwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderenGebühren bestimmt sind.

0,3

3310

Terminsgebühr

DieGebühr entsteht nur für die Teilnahme an einemgerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme dereidesstattlichen Versicherung.

0,3

Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerungund Zwangsverwaltung

3311

Verfahrensgebühr

DieGebühr entsteht jeweils gesondert

  1. fürdie Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zurEinleitung des Verteilungsverfahrens;

  2. imZwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit imVerteilungsverfahren und zwar auch für eine Mitwirkung aneiner au�ergerichtlichen Verteilung;

  3. imVerfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung desAntragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnungder Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;

  4. imVerfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung desAntragstellers im weiteren Verfahren einschlie�lich desVerteilungsverfahrens;

  5. imVerfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung einessonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschlie�lichdes Verteilungsverfahrens und

  6. fürdie Tätigkeit im Verfahren über Anträge aufeinstweilige Einstellung oder Beschränkung derZwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrenssowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger undSchuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.

0,4

3312

Terminsgebühr

DieGebühr entsteht nur für die Wahrnehmung einesVersteigerungstermins für einen Beteiligten. Im �brigenentsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und derZwangsverwaltung keine Terminsgebühr.

0,4

Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren,Verteilungsverfahren nach der SchifffahrtsrechtlichenVerteilungsordnung

Vorbemerkung3.3.5:

(1)Die Gebührenvorschriften gelten für dieVerteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklichangeordnet ist.

(2)Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedeneForderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweilsbesonders.

(3)Für die Vertretung des ausländischenInsolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehendie gleichen Gebühren wie für die Vertretung desSchuldners.

3313

Verfahrensgebührfür die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren

DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO.

1,0

3314

Verfahrensgebührfür die Vertretung des Gläubigers imEröffnungsverfahren

DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO.

0,5

3315

Tätigkeitauch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
DieVerfahrensgebühr 3313 beträgt


1,5

3316

Tätigkeitauch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
DieVerfahrensgebühr 3314 beträgt


1,0

3317

Verfahrensgebührfür das Insolvenzverfahren

DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO.

1,0

3318

Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Insolvenzplan

1,0

3319

Vertretungdes Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
DieVerfahrensgebühr 3318 beträgt


3,0

3320

DieTätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einerInsolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt

DieGebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach derSVertO.


0,5

3321

Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oderWiderruf der Restschuldbefreiung

(1)Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängigeAnträge ist eine Angelegenheit.

(2)Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereitsvor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.


0,5

3322

Verfahrensgebührfür das Verfahren über Anträge auf Zulassung derZwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO


0,5

3323

Verfahrensgebührfür das Verfahren über Anträge auf Aufhebung vonVollstreckungsma�regeln (§ 8 Abs. 5 und§ 41 SVertO)


0,5

Unterabschnitt 6
Sonstigebesondere Verfahren

Vorbemerkung3.3.6:

DieTerminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweitin diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

3324

Verfahrensgebührfür das Aufgebotsverfahren

1,0

3325

Verfahrensgebührfür Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auchi. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16Abs. 3 UmwG


0,75

3326

Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidungüber die Bestimmung einer Frist (§102 Abs. 3ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme odereiner Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG)beschränkt





0,75

3327

Verfahrensgebührfür Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vonSchieds­sprüchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich dieTätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oderErsatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrichtersoder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf dieUnterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf die Vornahmesonstiger richterlicher Handlungen beschränkt.






0,75

3328

Verfahrensgebührfür Verfahren über die vorläufige Einstellung,Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung

DieGebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündlicheVerhandlung hierüber stattfindet. Wird der Antrag beimVollstreckungsgericht und beim Prozessgericht ge­stellt,entsteht die Gebühr nur einmal.


0,5

3329

Verfahrensgebührfür Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durchRechts­mittelanträge nicht angefochtenen Teile einesUrteils (§§ 537, 558 ZPO)


0,5

3330

Verfahrensgebührfür Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung desAnspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO)


0,5

3331

Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Antrag auf Abänderungeines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO

DerWert bestimmt sich nach § 42 GKG.


0,5

3332

Terminsgebührin den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren

0,5

3333

Verfahrensgebührfür ein Verteilungsverfahren au�erhalb derZwangsverstei­gerung und der Zwangsverwaltung

DerWert bestimmt sich nach § 26Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.


0,4

3334

Verfahrensgebührfür Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgerichtauf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einerRäumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn dasVerfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nichtverbunden ist




1,0

3335

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweitin Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist.

(1)Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfeoder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für dieHauptsache ma�gebenden Wert; im �brigen ist er nachdem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2)Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren,für das die Prozess­kostenhilfe beantragt worden ist,werden die Werte nicht zusammengerechnet.


1,0

3336

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorGerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, fürdas Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebührenentstehen (§ 3 RVG)



30,00bis 320,00 EUR

3337

VorzeitigeBeendigung des Auftrags im Falle der Nummern 3324 bis 3327,3334 und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335betragen

Einevorzeitige Beendigung liegt vor,

  1. wennder Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahreneinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält,eingereicht oder bevor er für seine Partei einengerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder

  2. soweitlediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zuProtokoll zu nehmen.



0,5

Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung3.4:

(1)Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entstehteine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklichbestimmt ist.

(2)Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denenBetragsrahmengebühren entstehen (§ 3RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte,wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder imweiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendenVerwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung derGebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfangder Tätigkeit infolge der Tätigkeit imVerwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung desVerwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.

3400

DerAuftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrsder Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr

Diegleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnismit dem Auftraggeber mit der �bersendung der Akten an denRechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche�u�erungen verbunden sind.



inHöhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehendenVerfahrensgebühr, höchstens 1,0, beiBetragsrahmengebühren höchstens 260,00 EUR

3401

DerAuftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Terminim Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr



inHöhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigtenzustehenden Verfahrensgebühr

3402

Terminsgebührin dem in Nummer 3401 genannten Fall

inHöhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehendenTerminsgebühr

3403

Verfahrensgebührfür sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406nichts anderes bestimmt ist

DieGebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einemgerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zumProzess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist,soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.


0,8

3404

DerAuftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacherArt:
Die Gebühr 3403 beträgt

DieGebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben wederschwierige rechtliche Ausführungen noch grö�eresachliche Auseinandersetzungen enthält.


0,3

3405

Endetder Auftrag

  1. imFalle der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigtebeauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber demVerfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,

  2. imFalle der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:

DieGebühren 3400 und 3401 betragen

ImFalle der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.






höchstens0,5, bei
Betragsrahmengebühren höchstens130,00 EUR

3406

Verfahrensgebührfür sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vorGerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebührenentstehen (§ 3 RVG)

DieAnmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.



10,00bis 200,00 EUR

Abschnitt 5
Beschwerde,Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Vorbemerkung3.5:

DieGebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den inVorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genanntenBeschwerdeverfahren.

3500

Verfahrensgebührfür Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung,soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebührenbestimmt sind


0,5

3501

Verfahrensgebührfür Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeitüber die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in denVerfahren Betrags­rahmengebühren entstehen (§ 3RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebührenbestimmt sind




15,00bis 160,00 EUR

3502

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574ZPO)

1,0

3503

VorzeitigeBeendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.


0,5

3504

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichtsanderes bestimmt ist

DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.


1,6

3505

VorzeitigeBeendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.


1,0

3506

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichtsanderes bestimmt ist

DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.


1,6

3507

VorzeitigeBeendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.


1,1

3508

Indem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassungder Revision können sich die Parteien nur durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen:
Die Gebühr 3506 beträgt




2,3

3509

VorzeitigeBeendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenlassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt

DieAnmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.




1,8

3510

Verfahrensgebührfür Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht

  1. nachdem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einenBeschluss richtet,

  1. durchden die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärungfestgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an dasDeutsche Patent- und Mar­kenamt angeordnet wird,

  2. durchden eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 desPatentgesetzes oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassenwird,

  3. durchden die Anmeldung zurückgewiesen oder über dieAufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung desPatents entschieden wird,

  1. nachdem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einenBeschluss richtet,

  1. durchden die Anmeldung zurückgewiesen wird,

  2. durchden über den Löschungsantrag entschieden wird,

  1. nachdem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einenBeschluss richtet,

  1. durchden über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch odereinen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerunggegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder

  2. durchden ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe odereiner Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,

  1. nachdem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegeneinen Beschluss richtet,

  1. durchden die Anmeldung zurückgewiesen wird,

  2. durchden über den Löschungsantrag entschieden wird,

  1. nachdem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegeneinen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung einesGeschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den übereinen Löschungsantrag entschieden worden ist,

  2. nachdem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einenBeschluss des Widerspruchsausschusses richtet















1,3

3511

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wennBetragsrahmen­gebühren entstehen (§ 3RVG)

DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.



50,00bis 570,00 EUR

3512

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wennBetragsrahmen­gebühren entstehen (§ 3RVG)

DieGebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einnachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.



80,00bis 800,00 EUR

3513

Terminsgebührin den in Nummer 3500 genannten Verfahren

0,5

3514

DasBeschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegendie Zurück­weisung des Antrags auf Anordnung einesArrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durchUrteil:
Die Gebühr 3513 beträgt




1,2

3515

Terminsgebührin den in Nummer 3501 genannten Verfahren

15,00bis 160,00 EUR

3516

Terminsgebührin den in Nummer 3506 und 3510 genannten Verfahren

1,2

3517

Terminsgebührin den in Nummer 3511 genannten Verfahren

12,50bis 215,00 EUR

3518

Terminsgebührin den in Nummer 3512 genannten Verfahren

20,00bis 350,00 EUR

Teil 4
Strafsachen

 

Nr.

 

Gebührentatbestand

Gebühr
oderSatz der Gebühr nach § 13oder § 49 RVG

 


 



Wahlanwalt

gerichtlichbestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung4:

(1)Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter einesPrivatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs-oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oderSachverständigen und im Verfahren nach dem StrafrechtlichenRehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechendanzuwenden.

(2)Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben desGeschäfts einschlie�lich der Information.

(3)Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme angerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. DerRechts­anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenner zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber ausGründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oderVerlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4)Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu�,entsteht die Gebühr mit Zuschlag.

(5)Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nachden Vorschriften des Teils 3:

  1. imVerfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegeneinen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) undim Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatzund im Verfahren über die Beschwerde gegen dieEntscheidung über diese Erinnerung,

  2. inder Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einenaus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchoder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b,464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung derVeröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegeneine dieser Entscheidungen.

Abschnitt 1
Gebührendes Verteidigers

Vorbemerkung4.1:

(1)Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit imVerfahren über die im Urteil vorbehalteneSicherungsverwahrung.

(2)Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit alsVerteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeitenim Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstandnicht vermögensrechtlich ist.

Unterabschnitt 1
AllgemeineGebühren

4100

Grundgebühr

(1)Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung inden Rechts­fall nur einmal, unabhängig davon, inwelchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2)Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandeneGebühr 5100 ist anzurechnen.

30,00bis 300,00 EUR

132,00 EUR

4101

Gebühr4100 mit Zuschlag

30,00bis 375,00 EUR

162,00 EUR

4102

Terminsgebührfür die Teilnahme an

  1. richterlichenVernehmungen und Augenscheinseinnahmen,

  2. Vernehmungendurch die Staatsanwaltschaft oder eine andereStrafverfolgungsbehörde,

  3. Terminenau�erhalb der Hauptverhandlung, in denen über dieAnordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder dereinstweiligen Unterbringung verhandelt wird,

  4. Verhandlungenim Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie

  5. Sühneterminennach § 380 StPO

MehrereTermine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebührentsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug fürdie Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.






30,00bis 250,00 EUR






112,00 EUR

4103

Gebühr4102 mit Zuschlag

30,00bis 312,50 EUR

137,00 EUR

Unterabschnitt 2
VorbereitendesVerfahren

Vorbemerkung4.1.2:

DieVorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit imvorbereitenden Verfahren gleich.

4104

Verfahrensgebühr

DieGebühr entsteht für eine Tätigkeit in demVerfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags aufErlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigtenVerfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlicherhoben wird.

30,00bis 250,00 EUR

112,00 EUR

4105

Gebühr4104 mit Zuschlag

30,00bis 312,50 EUR

137,00 EUR

Unterabschnitt 3
GerichtlichesVerfahren

ErsterRechtszug

4106

Verfahrensgebührfür den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht

30,00bis 250,00 EUR

112,00 EUR

4107

Gebühr4106 mit Zuschlag

30,00bis 312,50 EUR

137,00 EUR

4108

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genanntenVerfahren


60,00 bis 400,00 EUR


184,00 EUR

4109

Gebühr4108 mit Zuschlag

60,00bis 500,00 EUR

224,00 EUR

4110

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlungteil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108oder 4109



92,00 EUR

4111

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
ZusätzlicheGebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109



184,00 EUR

4112

Verfahrensgebührfür den ersten Rechtszug vor der Strafkammer

DieGebühr entsteht auch für Verfahren

  1. vorder Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nachNummer 4118 bestimmt,

  2. imRehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.


40,00 bis 270,00 EUR


124,00 EUR

4113

Gebühr4112 mit Zuschlag

40,00bis 337,50 EUR

151,00 EUR

4114

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genanntenVerfahren


70,00 bis 470,00 EUR


216,00 EUR

4115

Gebühr4114 mit Zuschlag

70,00bis 587,50 EUR

263,00 EUR

4116

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlungteil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114oder 4115



108,00 EUR

4117

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
ZusätzlicheGebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115



216,00 EUR

4118

Verfahrensgebührfür den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, demSchwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74aund 74c GVG

DieGebühr entsteht auch für Verfahren vor derJugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach denallgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit desSchwurgerichts gehören.



80,00 bis 580,00 EUR



264,00 EUR

4119

Gebühr4118 mit Zuschlag

80,00bis 725,00 EUR

322,00 EUR

4120

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genanntenVerfahren


110,00 bis 780,00 EUR


356,00 EUR

4121

Gebühr4120 mit Zuschlag

110,00bis 975,00 EUR

434,00 EUR

4122

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlungteil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120oder 4121



178,00 EUR

4123

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
ZusätzlicheGebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121



356,00 EUR

Berufung

4124

Verfahrensgebührfür das Berufungsverfahren

DieGebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13StrRehaG.

70,00bis 470,00 EUR

216,00 EUR

4125

Gebühr4124 mit Zuschlag

70,00bis 587,50 EUR

263,00 EUR

4126

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren

DieGebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13StrRehaG.


70,00 bis 470,00 EUR


216,00 EUR

4127

Gebühr4126 mit Zuschlag

70,00bis 587,50 EUR

263,00 EUR

4128

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlungteil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126oder 4127



108,00 EUR

4129

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
ZusätzlicheGebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127



216,00 EUR

 

Revision

4130

Verfahrensgebührfür das Revisionsverfahren

100,00bis 930,00 EUR

412,00 EUR

4131

Gebühr4130 mit Zuschlag

100,00bis 1 162,50 EUR

505,00 EUR

4132

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren

100,00bis 470,00 EUR

228,00 EUR

4133

Gebühr4132 mit Zuschlag

100,00bis 587,50 EUR

275,00 EUR

4134

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlungteil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132oder 4133



114,00 EUR

4135

Dergerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehrals 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
ZusätzlicheGebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133



228,00 EUR

Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Vorbemerkung4.1.4:

EineGrundgebühr entsteht nicht.

4136

Geschäftsgebührfür die Vorbereitung eines Antrags

DieGebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antragsabgeraten wird.

inHöhe der Verfahrensgebühr
für den erstenRechtszug

4137

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Zulässigkeit desAntrags


inHöhe der Verfahrensgebühr
für den erstenRechtszug

4138

Verfahrensgebührfür das weitere Verfahren

inHöhe der Verfahrensgebühr
für den erstenRechtszug

4139

Verfahrensgebührfür das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)

inHöhe der Verfahrensgebühr
für den erstenRechtszug

4140

Terminsgebührfür jeden Verhandlungstag

inHöhe der Terminsgebühr
für den erstenRechtszug

Unterabschnitt 5
ZusätzlicheGebühren

4141

Durchdie anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlungentbehrlich:
Zusätzliche Gebühr

(1)Die Gebühr entsteht, wenn

  1. dasVerfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

  2. dasGericht beschlie�t, das Hauptverfahren nicht zu eröffnenoder

  3. sichdas gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchsgegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision desAngeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt;ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entstehtdie Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder dieRevision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, derfür die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommenwird.

(2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderungdes Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3)Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für denWahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.



inHöhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(ohneZuschlag)

4142

Verfahrensgebührbei Einziehung und verwandten Ma�nahmen

(1)Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit fürden Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, diesergleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), dieAbführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zweckendienende Beschlagnahme bezieht.

(2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswertniedriger als 25,00 EUR ist.

(3)Die Gebühr entsteht für das Verfahren des erstenRechtszugs einschlie�lich des vorbereitenden Verfahrensund für jeden weiteren Rechtszug.

1,0

1,0

4143

Verfahrensgebührfür das erstinstanzliche Verfahren übervermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oderseines Erben

(1)Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig imBerufungsverfahren geltend gemacht wird.

(2)Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr,die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegendesselben Anspruchs entsteht, angerechnet.


2,0


2,0

4144

Verfahrensgebührim Berufungs- und Revisionsverfahren übervermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oderseines Erben



2,5



2,5

4145

Verfahrensgebührfür das Verfahren über einen Antrag auf gerichtlicheEntscheidung oder über die Beschwerde gegen eine denRechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG




1,5




1,5

4146

Einigungsgebührim Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs unddes Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr Nummer 1000beträgt:

Füreinen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eineweitere Einigungsgebühr nach Teil 1.



20,00 bis 150,00 EUR



68,00 EUR

Abschnitt 2
Gebührenin der Strafvollstreckung

Vorbemerkung4.2:

ImVerfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in derHauptsache entstehen die Gebühren besonders.

4200

Verfahrensgebührals Verteidiger für ein Verfahren über

  1. dieErledigung oder Aussetzung der MaÃ?regel der Unterbringung

a) inder Sicherungsverwahrung,

b) ineinem psychiatrischen Krankenhaus oder

c) ineiner Entziehungsanstalt,

  1. dieAussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einerlebenslangen Freiheitsstrafe oder

  2. denWiderruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder denWiderruf der Aussetzung einer Ma�regel der Besserung undSicherung zur Bewährung






50,00 bis 560,00 EUR






244,00 EUR

4201

Gebühr4200 mit Zuschlag

50,00bis 700,00 EUR

300,00 EUR

4202

Terminsgebührin den in Nummer 4200 genannten Verfahren

50,00bis 250,00 EUR

120,00 EUR

4203

Gebühr4202 mit Zuschlag

50,00bis 312,50 EUR

145,00 EUR

4204

Verfahrensgebührfür sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung


20,00 bis 250,00 EUR


108,00 EUR

4205

Gebühr4204 mit Zuschlag

20,00bis 312,50 EUR

133,00 EUR

4206

Terminsgebührfür sonstige Verfahren

20,00bis 250,00 EUR

108,00 EUR

4207

Gebühr4206 mit Zuschlag

20,00bis 312,50 EUR

133,00 EUR

Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung4.3:

(1)Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten,ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oderVertretung übertragen ist.

(2)Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufdie Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftaterwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs imStrafverfahren, so erhält er die Gebühren nach denNummern 4143 und 4144.

(3)Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeitengesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt alsbesondere Angelegenheit.

(4)Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung fürdas Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnittentstandenen Gebühren auf die für die Verteidigungoder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.

4300

Verfahrensgebührfür die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift

  1. zurBegründung der Revision,

  2. zurErklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatklägeroder Nebenkläger eingelegte Revision oder

  3. inVerfahren nach den §§ 57a und 67e StGB

Nebender Gebühr für die Begründung der Revisionentsteht für die Einlegung der Revision keine besondereGebühr.

50,00bis 560,00 EUR

244,00 EUR

4301

Verfahrensgebührfür

  1. dieAnfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,

  2. dieAnfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zurRechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von demStaatsanwalt, Privatkläger oder Nebenklägereingelegten Berufung,

  3. dieFührung des Verkehrs mit dem Verteidiger,

  4. dieBeistandsleistung für den Beschuldigten bei einerrichterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch dieStaatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehördeoder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörungoder bei einer Augenscheinseinnahme,

  5. dieBeistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung derAnklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173StPO) oder

  6. sonstigeTätigkeiten in der Strafvollstreckung

Nebender Gebühr für die Rechtfertigung der Berufungentsteht für die Einlegung der Berufung keine besondereGebühr.










35,00bis 385,00 EUR










168,00 EUR

4302

Verfahrensgebührfür

  1. dieEinlegung eines Rechtsmittels,

  2. dieAnfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesucheoder Erklärungen oder

  3. eineandere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnteBeistandsleistung


20,00 bis 250,00 EUR


108,00 EUR

4303

Verfahrensgebührfür die Vertretung in einer Gnadensache

DerRechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm dieVerteidigung übertragen war.

25,00bis 250,00 EUR

110,00 EUR

4304

Gebührfür den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34aEGGVG)


3 000,00 EUR

Teil 5
BuÃ?geldsachen

 

Nr.

 

Gebührentatbestand

Gebühr
oderSatz der Gebühr nach § 13oder § 49 RVG

 


 



Wahlanwalt

gerichtlichbestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung5:

(1)Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter einesEinziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder einesSachverständigen in einem Verfahren, für das sich dieGebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichenGebühren wie für einen Verteidiger in diesemVerfahren.

(2)Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben desGeschäfts einschlie�lich der Information.

(3)Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme angerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. DerRechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zueinem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen,die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies giltnicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung desTermins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4)Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nachden Vorschriften des Teils 3:

  1. fürdas Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerdegegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahrenüber die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für dasVerfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung überdiese Erinnerung und für Verfahren über den Antragauf gerichtliche Entscheidung gegen einenKostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren undAuslagen (§ 108 OWiG),

  2. inder Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über dieErstattung von Kosten ergangen sind, und für dasBeschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nachNummer 1.

Abschnitt 1
Gebührendes Verteidigers

Vorbemerkung5.1:

(1)Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit alsVerteidiger entgolten.

(2)Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe derGeldbu�e ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens derGebühr zuletzt festgesetzte Geldbu�e ma�gebend.Ist eine Geldbu�e nicht festgesetzt, richtet sich die Höheder Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehördenach dem mittleren Betrag der in der Bu�geldvorschriftangedrohten Geldbu�e. Sind in einer RechtsvorschriftRegelsätze bestimmt, sind diese ma�gebend.

Unterabschnitt 1
AllgemeineGebühr

5100

Grundgebühr

(1)Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung inden Rechts­fall nur einmal, unabhängig davon, inwelchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenenStrafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr4100 entstanden ist.

20,00bis 150,00 EUR

68,00 EUR

Unterabschnitt 2
Verfahrenvor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung5.1.2:

(1)Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehörtauch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2)Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme anVernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

5101

Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von weniger als 40,00 EUR


10,00 bis 100,00 EUR


44,00 EUR

5102

Terminsgebührfür jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101genannten Verfahren stattfindet


10,00 bis 100,00 EUR


44,00 EUR

5103

Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR


20,00 bis 250,00 EUR


108,00 EUR

5104

Terminsgebührfür jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103genannten Verfahren stattfindet


20,00 bis 250,00 EUR


108,00 EUR

5105

Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von mehr als 5 000,00 EUR


30,00 bis 250,00 EUR


112,00 EUR

5106

Terminsgebührfür jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105genannten Verfahren stattfindet


30,00 bis 250,00 EUR


112,00 EUR

Unterabschnitt 3
Verfahrenvor dem Amtsgericht

Vorbemerkung5.1.3:

(1)Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme angerichtlichen Terminen au�erhalb der Hauptverhandlung.

(2)Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für dasWiederaufnahmeverfahren einschlie�lich seiner Vorbereitunggesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von derStellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.

5107

Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von weniger als 40,00 EUR


10,00 bis 100,00 EUR


44,00 EUR

5108

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genanntenVerfahren


20,00 bis 200,00 EUR


88,00 EUR

5109

Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von 40,00 EUR bis 5 000,00 EUR


20,00 bis 250,00 EUR


108,00 EUR

5110

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genanntenVerfahren


30,00 bis 400,00 EUR


172,00 EUR

5111

Verfahrensgebührbei einer Geldbu�e von mehr als 5 000,00 EUR


40,00 bis 300,00 EUR


136,00 EUR

5112

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genanntenVerfahren


70,00 bis 470,00 EUR


216,00 EUR

Unterabschnitt 4
Verfahrenüber die Rechtsbeschwerde

5113

Verfahrensgebühr

70,00bis 470,00 EUR

216,00 EUR

5114

Terminsgebührje Hauptverhandlungstag

70,00bis 470,00 EUR

216,00 EUR

Unterabschnitt 5
ZusätzlicheGebühren

5115

Durchdie anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor derVerwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlungent­behrlich:
Zusätzliche Gebühr

(1)Die Gebühr entsteht, wenn

  1. dasVerfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

  2. derEinspruch gegen den Bu�geldbescheid zurückgenommenwird oder

  3. derBu�geldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehördezurückgenommen und gegen einen neuen Bu�geldbescheidkein Einspruch eingelegt wird oder

  4. sichdas gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchsgegen den Bu�geldbescheid oder der Rechtsbeschwerde desBetroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt;ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entstehtdie Gebühr nur, wenn der Einspruch oder dieRechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn desTages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,zurückgenommen wird, oder

  5. dasGericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durchBeschluss entscheidet.

(2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderungdes Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3)Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für denWahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.




inHöhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr

5116

Verfahrensgebührbei Einziehung und verwandten Ma�nahmen

(1)Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit fürden Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder diesergleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG,§ 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienendeBeschlagnahme bezieht.

(2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswertniedriger als 25,00 EUR ist.

(3)Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vorder Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. ImRechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.

1,0

1,0

Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten

5200

Verfahrensgebühr

(1)Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten,ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragenist.

(2)Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert,soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15RVG bleibt unberührt.

(3)Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahrenübertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenenGebühren auf die für die Verteidigung entstehendenGebühren angerechnet.

(4)Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für dieVertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch,wenn ihm die Verteidigung übertragen war.

10,00bis 100,00 EUR

44,00 EUR

Teil 6
SonstigeVerfahren

 

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

 


 


Wahlverteidigeroder
Verfahrensbevollmächtigter

gerichtlichbestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung6:

(1)Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugenoder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sichdie Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen diegleichen Gebühren wie für einenVerfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.

(2)Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben desGeschäfts einschlie�lich der Information.

(3)Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme angerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. DerRechts­anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenner zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber ausGründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oderVerlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Abschnitt 1
Verfahrennach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe inStrafsachen
und Verfahren nach dem IStGH-Gesetz

6100

Verfahrensgebühr

80,00bis 580,00 EUR

264,00 EUR

6101

Terminsgebührje Verhandlungstag

110,00bis 780,00 EUR

356,00 EUR

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren,berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einerBerufspflicht

Vorbemerkung6.2:

(1)Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit imVerfahren abgegolten.

(2)Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehördeau�erhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebührennach Teil 2.

(3)Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nachTeil 3:

  1. fürdas Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerdegegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahrenüber die Erinnerung gegen den Kostenansatz und fürdas Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidungüber diese Erinnerung,

  2. inder Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die überdie Erstattung von Kosten ergangen ist, und für dasBeschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.

Unterabschnitt 1
AllgemeineGebühren

6200

Grundgebühr

DieGebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in denRechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchemVerfahrensabschnitt sie er­folgt.

30,00bis 300,00 EUR

132,00 EUR

6201

Terminsgebührfür jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet

DieGebühr entsteht für die Teilnahme anau�ergerichtlichen Anhörungsterminen undau�ergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.

30,00bis 312,50 EUR

137,00 EUR

Unterabschnitt 2
AuÃ?ergerichtlichesVerfahren

6202

Verfahrensgebühr

(1)Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeitin einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der�berprüfung der Verwaltungsentscheidung dienendenweiteren au�ergerichtlichen Verfahren.

(2)Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in demVerfahren bis zum Eingang des Antrags oder derAnschuldigungsschrift bei Gericht.

30,00bis 250,00 EUR

112,00 EUR

Unterabschnitt 3
GerichtlichesVerfahren

ErsterRechtszug

Vorbemerkung6.2.3:

Dienachfolgenden Gebühren entstehen für dasWiederaufnahmeverfahren einschlie�lich seiner Vorbereitunggesondert.

6203

Verfahrensgebühr

40,00bis 270,00 EUR

124,00 EUR

6204

Terminsgebührje Verhandlungstag

70,00bis 470,00 EUR

216,00 EUR

6205

Dergerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebührneben der Gebühr 6204



108,00 EUR

6206

Dergerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden ander Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebührneben der Gebühr 6204



216,00 EUR

ZweiterRechtszug

6207

Verfahrensgebühr

70,00bis 470,00 EUR

216,00 EUR

6208

Terminsgebührje Verhandlungstag

70,00bis 470,00 EUR

216,00 EUR

6209

Dergerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebührneben der Gebühr 6208



108,00 EUR

6210

Dergerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden ander Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebührneben der Gebühr 6208



216,00 EUR

DritterRechtszug

6211

Verfahrensgebühr

100,00bis 930,00 EUR

412,00 EUR

6212

Terminsgebührje Verhandlungstag

100,00bis 470,00 EUR

228,00 EUR

6213

Dergerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebührneben der Gebühr 6212



114,00 EUR

6214

Dergerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden ander Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebührneben der Gebühr 6212



228,00 EUR

6215

Verfahrensgebührfür das Verfahren über die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision


60,00 bis 930,00 EUR


396,00 EUR

Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr

6216

Durchdie anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhand­lungentbehrlich:
Zusätzliche Gebühr

(1)Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidungmit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlungergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohneHauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird.

(2)Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderungdes Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3)Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für denWahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.



inHöhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr

Abschnitt 3
GerichtlicheVerfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen

6300

Verfahrensgebührbei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz überdas gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und beiUnterbringungsma�nahmen nach § 70 Abs. 1FGG

DieGebühr entsteht für jeden Rechtszug.




30,00 bis 400,00 EUR




172,00 EUR

6301

Terminsgebührin den Fällen der Nummer 6300

DieGebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichenTerminen.

30,00bis 400,00 EUR

172,00 EUR

6302

Verfahrensgebührin sonstigen Fällen

DieGebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrensüber die Fortdauer der Freiheitsentziehung und überAnträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie desVerfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einerUnterbringungsma�nahme nach § 70i FGG.

20,00bis 250,00 EUR

108,00 EUR

6303

Terminsgebührin den Fällen der Nummer 6302

DieGebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichenTerminen.

20,00bis 250,00 EUR

108,00 EUR

Abschnitt 4
BesondereVerfahren und Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung6.4:

DieGebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren

  1. aufgerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.§ 42 WDO,

  2. aufAbänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,

  3. vordem Dienstvorgesetzten über die nachträglicheAufhebung einer Disziplinarma�nahme und

  4. aufgerichtliche Entscheidung über die nachträglicheAufhebung einer Disziplinarma�nahme.

6400

Verfahrensgebührfür das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach derWBO vor dem Truppendienstgericht


70,00 bis 570,00 EUR



6401

Terminsgebührje Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genanntenVerfahren


70,00 bis 570,00 EUR



6402

Verfahrensgebührfür das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach derWBO vor dem Bundesverwaltungsgericht


85,00 bis 665,00 EUR



6403

Terminsgebührje Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genanntenVerfahren


85,00 bis 665,00 EUR

6404

Verfahrensgebührfür die übrigen Verfahren und fürEinzeltätigkeiten

(1)Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr,wenn dem Rechts­anwalt nicht die Verteidigung oderVertretung übertragen ist.

(2)Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeitgesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15RVG bleibt unberührt.

(3)Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung fürdas Verfahren übertragen, werden die nach dieserNummer entstandenen Gebühren auf die für dieVerteidigung oder Vertretung entstehenden Gebührenangerechnet.


20,00 bis 250,00 EUR


108,00 EUR

Teil 7
Auslagen

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe

Vorbemerkung7:

(1)Mit den Gebühren werden auch die allgemeinenGeschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichtsanderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz derentstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m.§ 670 BGB) verlangen.

(2)Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel au�erhalbder Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung desRechtsanwalts befindet.

(3)Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenenAuslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnisder Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung dereinzelnen Geschäfte entstanden wären. EinRechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt,kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten AuftragsAuslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweitverlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei ausentstanden wären.

7000

Pauschalefür die Herstellung und �berlassung von Dokumenten:

  1. fürAblichtungen

  1. ausBehörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zursachgemä�en Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

  2. zurZustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte undVerfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschriftoder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oderdie sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfürmehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

  3. zurnotwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfürmehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

  4. insonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mitdem Auftraggeber zusätzlich, auch zur UnterrichtungDritter, angefertigt worden sind:

fürdie ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite
für jedeweitere Seite

  1. fürdie �berlassung von elektronisch gespeicherten Dateienanstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genanntenAblichtungen:
    je Datei

DieHöhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist inderselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren indemselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.






0,50 EUR

0,15 EUR



2,50EUR

7001

Entgeltefür Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Fürdie durch die Geltendmachung der Vergütung entstehendenEntgelte kann kein Ersatz verlangt werden.

involler Höhe

7002

Pauschalefür Entgelte für Post- undTelekommunikationsdienstleistungen

DiePauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichenAuslagen nach 7001 gefordert werden.

20 %der
Gebühren
â?? höchstens 20,00 EUR

7003

Fahrtkostenfür eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenenKraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer

Mitden Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- undBetriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugsabgegolten.


0,30 EUR

7004

Fahrtkostenfür eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderenVerkehrsmittels, soweit sie angemessen sind


involler Höhe

7005

Tage-und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

  1. vonnicht mehr als vier Stunden

  2. vonmehr als vier bis acht Stunden

  3. vonmehr als acht Stunden

BeiAuslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von50 % berechnet werden.

20,00 EUR

35,00 EUR

60,00 EUR

7006

SonstigeAuslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sieangemessen sind


involler Höhe

7007

ImEinzelfall gezahlte Prämie für eineHaftpflichtversicherung für Vermögensschäden,soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als30 Millionen EUR entfällt

Soweitsich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt,ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sichaus dem Verhältnis der 30 Millionen EURübersteigenden Versicherungssumme zu derGesamtversicherungssumme ergibt.



involler Höhe

7008

Umsatzsteuerauf die Vergütung

Diesgilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1UStG unerhoben bleibt.

involler Höhe


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