Hinweise für das Verhalten des Rechtsanwalts bei der Durchsuchung in Kanzleiräumen und bei der Beschlagnahme von Mandantenunterlagen durch staatliche Organe.

Der Rechtsanwalt, der seine Handakte ohne Wissen und Zustimmung des Mandanten freiwillig zur Verfügung stellt oder herausgibt, verletzt seine Verschwiegenheitspflicht (§ 43 a I 1 BRAO), er begeht auch einen Geheimnisverrat (§ 203 StGB). Darüber hinaus vereitelt er mit der freiwilligen Herausgabe spätere Beschwerdemöglichkeiten für sich und für den Auftraggeber.

Der Rechtsanwalt mu� also darauf achten, dass die Beamten in dem Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebericht vermerken, die Gegenstände seien "beschlagnahmt" und nicht "freiwillig herausgegeben" worden.Es ist zweckmä�ig, die beschlagnahmten Schriftstücke vor der Mitnahme durch die Beamten zu fotokopieren. Im übrigen sind selbstverständlich die Personalien der Beamten festzuhalten.

Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bestimmter Gegenstände in der Kanzlei des Rechtsanwalts ist nur dann zulässig, wenn der Durchsuchungsbeschluss den gesuchten Gegenstand konkret bezeichnet (§ 103 StPO). Fehlt es an diesem Erfordernis, so ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig.

Die schriftlichen Mitteilungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt, seine Aufzeichnungen über die ihm anvertrauten oder sonst bei der Befassung mit dem Fall bekanntgewordenen Tatsachen und alle anderen Gegenstände, auf die sich sein Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, sind beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 StPO); vgl. aber auch § 97 Abs. 2 StPO und Ziffer 7 dieser Leitsätze.

Die Anordnung der Beschlagnahme "der Handakten" des Rechtsanwalts ist daher grundsätzlich rechtswidrig.

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