Mandatsbeendigung insbesondere bei Nichtzahlung von Rechnungen und notwendige MaÃ?nahmen

Bei einem Anwaltsvertrag handelt es sich in der Regel um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 I BGB (Palandt, Kommentar zum BGB 59. Auflage 2000, § 627 Rdn. 2). Eine Kündi­gung ist daher von beiden Seiten auch ohne wichtigen Grund jederzeit möglich (§§ 671 I, 627 BGB, Ausnahme § 48 BRAO â?? hier muÃ? Aufhebung der Beiordnung beantragt werden).

Gemä� § 627 II BGB darf der Verpflichtete allerdings nur in der Art kündigen, da� sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweitig beschaffen kann, es sei denn, da� ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Anwalt ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so macht er sich schadensersatzpflichtig (§§ 627 II 2, 671 II 2 BGB).

Nach den Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft darf ein Rechts­anwalt sein Recht zur Mandatsniederlegung nur derart ausüben, daÃ? der Mandant in der Lage ist, ohne Schaden den Beistand eines anderen Kollegen in Anspruch zu nehmen (Standesregeln  der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (Teil 3)).

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.12.1999 mu� der Rechtsanwalt vor einer Mandatsniederlegung während eines anhängigen Verfahrens den Verfahrensstand anhand seiner Akte überprüfen und gegebenenfalls noch fristwahrende Ma�nahmen treffen (OLG Frankfurt, 18.12.1990, 17 W 32/90).

Trotz Beendigung des Anwaltsvertrages können sich daher für den Rechtsanwalt noch umfangrei­che nachvertragliche Pflichten ergeben (Sicherstellung der Ã?bernahme des Mandats durch Berufungsanwalt, Information über laufende Fristen etc.), Beck`sches Rechtsanwaltshand-buch 1997/98 E I Rnd.8.

Aus den obigen Ausführungen und aus § 627 II 1 BGB folgt, da� bei Mandatsniederlegung ohne wichtigen Grund grundsätzlich fristwahrende Ma�nahmen getroffen werden müssen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wäre dies nach § 627 II 1 BGB grundsätzlich nicht erforderlich.

Ob die Nichtzahlung von Kostenrechnungen einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen kann, lä�t sich grundsätzlich nur anhand der Kasuistik zum Arbeitsrechts beantworten. Nach der wohl h.L. und Rspr. rechtfertigen Lohnrückstände die au�erordentlich Kündigung durch den Dienstverpflichteten nur, wenn der Rückstand für eine erhebliche Zeit besteht oder dieser einen erheblichen Betrag ausmacht (vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Schuldrecht, Besonderer Teil II., 3. Auflage München 1997, § 626 RN 126). Trotz der besonderen Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, der auf die regelmä�ige Gehaltszahlung als seiner Existenzgrundlage angewiesen ist, wird ein wichtiger Grund hier nicht ohne weiteres bejaht. Es ist deshalb davon auszugehen, da� auch die Nichtzahlung von Rechnungen durch den Mandanten ohne Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände keinen wichtigen Grund darstellt.

Um dem Risiko von Schadensersatzansprüchen wegen Kündigung zur Unzeit vorzubeugen, empfiehlt es sich daher grundsätzlich in jedem Fall, die notwendigen fristwahrenden Ma�nahmen zu ergreifen. Da die Mandatsniederlegung ansonsten aber jederzeit möglich ist, ist die Kündigung an keine besonderen Kündigungsfristen gebunden, sondern kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden.