Vertrag über den außergerichtlichen Einzug von Forderungen durch Rechtsanwalt

zwischen

_________________________

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- im Folgenden XY -

und

Rechtsanwalt

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- im Folgenden RA -

 

Präambel

XY betreibt das Inkasso für verschiedene Betreiber von Internetseiten. RA betreibt ein Rechtsanwaltsbüro und ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Inkasso von Forderungen gegen Schuldner befasst.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzuges wird RA von XY beauftragt Rechtsanwaltmahnschreiben zu versenden.

 

§2 Laufzeit

Der Vertrag tritt sofort in Kraft. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende möglich. RA verpflichtet sich auch bei Beendigung des Vertrages die laufenden

Verfahren bis zum Ende durchzuführen.

 

§ 3 Forderung

Die geltend zu machende Forderung umfasst die Forderung des Gläubigers, die Inkassokosten von XY und die Kosten des RA. RA ist berechtigt, bei Vergleichsvereinbarungen ohne weitere Rücksprache auf die Inkassokosten zu verzichten. Weitergehende Vereinbarungen bedürfen der Rücksprache. XY stellt RA vor der Einspielung von Forderungen eine ausführliche Beschreibung über den rechtlichen Rahmen und den Mahnlauf des jeweiligen Forderungsprojektes zur Verfügung. Wenn RA mit der Bearbeitung übermittelter Forderungen gem. § 1 des Vertrages beginnt, bestätigt er hiermit, ausreichende rechtliche und sachliche Informationen über das zugehörige Projekt erhalten zu haben, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

 

§ 4 Ablauf

RA erhält eine CSV-Datei mit allen notwendigen Daten von XY bzw. einem von XY beauftragten Unternehmen zur Einspielung der Aufträge. RA sorgt für die unverzügliche Bearbeitung der übermittelten Aufträge und verpflichtet sich jeweils zum 1. und 15. des Monats zu einem Reporting. Die Weiterleitung der vereinnahmten Zahlungen erfolgt zusammen mit der dazu erstellten Abrechnung ebenfalls jeweils zum 1. und 15. des Monats.

 

§ 5 Vergütung und Verrechnung

RA verzichtet auf die Gebühren in den Fällen, in denen vom Schuldner keine Zahlung erzielt werden kann.

RA ist berechtigt, bei 

[ENDE DER VORSCHAU]




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