Abmahnung
Abmahnung
Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung in der Regel notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Dabei muss der Text der Abmahnung den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Die Frage einer Unterlassungserklärung stellt sich hier nicht. Auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung, diese ist aber in der Regel wegen der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von vornherein wissen muss, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht duldet und es missbilligt.
Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben; man kann alternativ oder zusätzlich Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben, falls man die Abmahnung für unberechtigt hält. Auch wenn man gar nichts unternimmt, muss der Arbeitgeber aber bei einer späteren Kündigung im Kündigungsschutzverfahren immer noch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es keine zu erstattenden Kosten.
Auch ein Arbeitnehmer, der sich sicher ist, dass sein Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, sollte diesen zunächst abmahnen, um mögliche negative Folgen in Bezug auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungszahlungen zu vermeiden.
Eine Abmahnung bedarf laut Rechtsprechung zu ihrer Wirksamkeit:
- Beanstandung
Der Arbeitgeber muss den konkreten Sachverhalt benennen, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll. - Hinweis
Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht dulden wird. - Ankündigung
Der Arbeitgeber muss die konkrete Maßnahme benennen, die er vornehmen wird, wenn der Arbeitnehmer nochmals das selbe oder ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen wird.
Der Arbeitgeber kann in einer Abmahnung auch mehrere Fehlverhalten beanstanden. Dann müssen allerdings alle beanstandeten Pflichtverstöße zutreffend sein. Ist dies bei nur einem Vorwurf nicht der Fall, wird die Abmahnung als ganze ungültig, auch soweit sie zutreffend ist.