Altersteilzeitvertrag

Altersteilzeitvertrag

 

zwischen

 

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -

und

 

- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -

 

wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

 

§ 1 Beginn der Altersteilzeit

(1) Die Partien sind sich darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis ab dem als Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen fortgeführt wird.

ergänzend

(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zum Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) stehen.

 

§ 2 Tätigkeit

(1) Soweit die Umwandlung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis keine Veränderung erfordert, übt der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit als weiter aus.

oder

(1) Mit Beginn der Altersteilzeit übt der Arbeitnehmer folgende Tätigkeiten aus: .

(2) Dabei behält sich der Arbeitgeber vor, dem Arbeitnehmer bei unveränderter Vergütung eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen, die seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung entspricht, ohne dass die Arbeitsbedingungen im Übrigen berührt werden. Dies gilt insbesondere, wenn dies wegen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sachdienlich ist.

 

§ 3 Arbeitszeit

(1) Der Arbeitnehmer reduziert die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden auf eine nunmehr wöchentliche Arbeitszeit von Stunden.

(2) Die Arbeitszeit verteilt sich auf die einzelnen Wochentage wie folgt: .

oder

(2) Die Arbeitszeit erstreckt sich arbeitstäglich von bis Uhr. Es gilt eine Fünftagewoche.

oder

(2) Die zeitliche Lage der Arbeitszeit wird zwischen den Vertragsparteien jeweils bis zum 20. des Vormonats für den folgenden Monat festgelegt.

(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen neu festzulegen. Dabei sind die Interessen des Arbeitnehmers zu 

[ENDE DER VORSCHAU]




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