1-Euro-Job

Ein-Euro-Jobs sind „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Diese Arbeitsgelegenheiten sind eine Einrichtung der früheren Sozialhilfe (ehemals § 19 BSHG: „gemeinnützige zusätzliche Arbeit“), wurden aber nie im heutigen (seit Einführung des SGB II üblichen) Umfang von den Sozialämtern angeboten und waren daher in der Öffentlichkeit kaum bekannt.

Bei einem Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war. Daher gibt es weder einen Arbeitsvertrag noch tarifliche Entlohnung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, kein Streikrecht und keinen Kündigungsschutz. Es wird kein Arbeitsentgelt oder Lohn, sondern zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine „Mehraufwandsentschädigung“ gezahlt, weil die dem Alg-II-Empfänger durch Ausübung einer Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. Die Höhe dieser „Mehraufwandsentschädigung“ (MAE) wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe) mit ungefähr 1,- Euro pro Stunde beziffert. Ein-Euro-Jobs werden auch als „MAE-Stellen“ und die entsprechenden Maßnahme-Teilnehmer als „MAE-Kräfte“ bezeichnet.

„MAE-Kräfte“ gelten nicht als arbeitslos und werden somit, obwohl sie bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, zahlenmäßig nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen. Ferner werden die „MAE-Stellen“ (1-Euro-Jobs) wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.

Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind Langzeitarbeitslose, die ALG II beziehen und keine Arbeit finden können (§ 16 Abs. 3 SGB II). Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche für eine Dauer von sechs bis neun Monaten.

Der Ein-Euro-Job wird dem Arbeitslosen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger zugewiesen. Dabei soll es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln. Weigert sich der Arbeitslose jedoch ohne wichtigen Grund, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann seine Hilfe gekürzt werden, sofern die Verhandlungsphase beendet ist. Unterschreibt der Arbeitslose die ihm vom Fallmanager vorgelegte Eingliederungsvereinbarung hingegen mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“, dann gilt die Eingliederungvereinbarung als nicht zustande gekommen („offener Dissens“ gem. § 154 BGB). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, erfolgt die Zuweisung i. d. R. durch Verwaltungsakt.

Für Bezieher von ALG II besteht kein Rechtsanspruch auf einen Ein-Euro-Job, sofern die Zuweisung nicht in der Eingliederungsvereinbarung zugesichert wurde. Er kann die Teilnahme beantragen, jedoch entscheidet der persönliche Ansprechpartner in pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der Förderung. Eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist in jedem Fall (auch während der Teilnahme an einem Ein-Euro-Job) vorrangig

Wer einen ihm zugewiesenen Ein-Euro-Job ohne „wichtigen Grund“ nicht aufnimmt oder fortführt, dem wird das ALG II gemäß § 31 SGB II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt, im ersten Wiederholungsfall wird um 60 Prozent, im zweiten Wiederholungsfall um 100 Prozent gekürzt; jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren wird die Regelleistung schon beim ersten Mal zu 100 Prozent entzogen. Auf Antrag werden nur noch Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) gewährt. Unterkunftskosten sollen direkt an den Vermieter (beziehungsweise Empfangsberechtigten) gezahlt werden. Vor Eintritt dieser Sanktionen muss eine Belehrung erfolgen, die im Regelfall mit der Zuweisung der Arbeitsgelegenheit unterbreitet wird.

Als zumutbare Arbeit gilt grundsätzlich jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit.

Der Grundsicherungsträger führt Arbeitsgelegenheiten in der Regel nicht selbst durch, sondern er beauftragt damit Dritte, wie kommunale Beschäftigungsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen oder private Bildungsträger.

Einstellung von Ein-Euro-Jobbern

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II - sog. Ein-Euro-Jobber - beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten. Dies genügt für das Mitbestimmungsrecht. (Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06)

Status einer „Ein-Euro-Jobberin“

Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06)

Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig. (BAG, Beschluss vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06)


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