Anstellungsvertrag für den Leiter einer Zweigniederlassung
Anstellungsvertrag für den Leiter einer Zweigniederlassung
Zwischen der (...) AG, (nachfolgend "Arbeitgeber" genannt),
und Herrn/ Frau ..., (nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt),
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen.
Präambel
Der Arbeitgeber ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ________, die sich derzeit in Gründung befindet. Der Arbeitgeber beabsichtigt, nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, eine Zweigniederlassung in _____ in das Handelsregister einzutragen. Für die Führung dieser Zweigniederlassung wird der Arbeitnehmer eingestellt, um die notwendigen Verwaltungstätigkeiten als Niederlassungsleiter durchzuführen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass Herr ___________ zusätzlich als Kooperationspartner für die (...) AG aufgrund eines gesondert abzuschließenden "Kooperationsvertrages" tätig sein wird.
§ 1 Aufgaben und Pflichten; Probezeit
(1) Der Arbeitnehmer wird zum __________ als Niederlassungsleiter der (...) AG eingestellt. Dem Arbeitnehmer obliegt die Durchführung der Verwaltungstätigkeiten der Niederlassung als Niederlassungsleiter.
(2) Die ersten sechs Monaten gelten als Probezeit.
(3) Spätestens nach Übernahme in das Festanstellungsverhältnis erhält der Arbeitnehmer die disziplinarische Verantwortung für alle Mitarbeiter der Niederlassung.
§ 2 Prokura
(1) Der Arbeitnehmer erhält nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten Prokura.
(2) Der Arbeitnehmer soll als Prokurist zu folgenden Maßnahmen nicht berechtigt sein:
- Aufnahme und Gewährung von Krediten über 10.000 Euro;
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen für Dritte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Handelsgewerbes hinausgehen;
- Errichtung oder Aufhebung von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen;
- Erwerb oder Veräußerung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverträgen, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben oder einem Miet- oder Pachtzins von mehr als 10.000 Euro vorsehen;
- Einleitung von Verfahren vor staatlichen Gerichten.
(3) Sofern der Arbeitnehmer gegen diese Vertretungsbeschränkungen verstößt, ist er dem Arbeitgeber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ____ Stunden in der Woche. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber in diesem Umfang seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und auch im Falle der Erforderlichkeit über betriebsübliche Arbeitszeiten hinaus tätig zu werden.
(2) Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, bei gleicher Vergütung andere seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Aufgaben nach näherer Weisung des Vorstandes, evtl. auch nur vertretungsweise oder an einem anderen Ort, zu übernehmen.
§ 4 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung von ______ Euro brutto.
(2) Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und anderen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.
(3) Die vereinbarte Vergütung deckt die gesamte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab. Insbesondere wird eine besondere Vergütung für etwaige aus betrieblichen Gründen erforderliche Mehr- oder Überarbeit, Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit nicht gezahlt.
§ 5 Kooperationstätigkeit
Die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines weiteren, gesondert abgeschlossenen Vertrages als Kooperationspartner gegenüber der (...) AG Beratungsleistungen im IT-Bereich erbringt.
§ 6 Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens
Die Abtretung und die Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Pfändung, oder seitens des Arbeitgebers erlaubter Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ersatz für die entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer zu verlangen.
§ 7 Gehaltszahlung bei Krankheit
(1) Eine Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und deren voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Nach einer Arbeitsverhinderung von drei Tagen ist eine ärztliche Krankenbescheinigung einzureichen.
(2) Im Falle der Erkrankung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der gesetzlichen Bestimmungen des Entgeldfortzahlungsgesetzes, von derzeit sechs Wochen.
(3) Erlangt der Arbeitnehmer infolge einer Verletzung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, Schadensersatzansprüche gegen Dritte, werden diese hiermit an den Arbeitgeber bis zur Höhe der Beiträge abgetreten, die der Arbeitgeber durch die vertraglichen Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt.
(4) Der Arbeitnehmer hat dem
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