Arbeitsvertrag für leitende Angestellte
Arbeitsvertrag für leitende Angestellte
zwischen
_____________
– Arbeitgeber –
und
_____________
– Arbeitnehmer –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Ort des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
(1) Die Arbeitnehmerin tritt am _____ in die Dienste des Arbeitgebers.
(2) Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet abgeschlossen.
(3) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
§ 2 Tätigkeit und Aufgabengebiet
(1) Der Arbeitnehmer wird als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 Betriebsverfassungsgesetz für nachfolgenden Aufgabenbereich in (Arbeitsort) eingestellt: _______
(2) Der Arbeitgeber hat das Recht, der Arbeitnehmerin eine vergleichbare Tätigkeit zuzuweisen, die ihren Vorkenntnissen entspricht. Ist die Versetzung mit einem dauerhaften Ortswechsel verbunden, bedarf sie der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Beginn und Ende der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, zumutbare Über- und Mehrarbeit zu leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre ganze Arbeitszeit der Firma zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Bezüge
(1) Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Vergütung von EUR _____ (in Worten: _______) brutto. Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fällig und bargeldlos auf ein von der Arbeitnehmerin zu benennendes Konto gezahlt.
(2) Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht nur, wenn diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder von ihm nachträglich genehmigt worden sind, es sei denn, daß die Ableistung der Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig war und ein vorheriges Einverständnis des Arbeitgebers nicht mehr eingeholt werden konnte. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich Beginn und Ende der zusätzlichen Arbeitszeit durch seinen Vorgesetzten schriftlich bestätigen zu lassen bzw. diese am folgenden Tag der Geschäftsleitung schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.
(4) Der Arbeitgeber zahlt der Arbeitnehmerin vermögenswirksame Leistungen. Die Arbeitnehmerin erhält die Kosten für ihre RMV-Dauerfahrkarte gegen Vorlage der Belege erstattet.
(5) Der Arbeitnehmer erhält jährlich eine Umsatzbeteiligung/Tantieme/Umsatzbonus/sonstige Sonderzuwendungen in Höhe von _______ % vom Jahresumsatz. Diese Leistung ist fällig mit Feststellung der Bilanz. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe des Geschäftsjahres aus, steht ihm ein anteiliger Anspruch zu.
§ 5 Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens
Die Abtretung und die Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder seitens des Arbeitgebers erlaubter Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ersatz für die ent-standenen Kosten von der Arbeitnehmerin zu verlangen.
§ 6 Nebentätigkeit
(1) Die Arbeitnehmerin wird ihre ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen. Die Übernahme jedweder auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung.
(2) Veröffentlichungen und Vorträge des Arbeitnehmers bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.
(3) Die Beteiligung oder Mitwirkung des Arbeitnehmers an anderen Firmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
(4) Die Übernahme von Ehrenämtern bedarf der Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
§ 7 Urlaub
(1) Die Arbeitnehmerin erhält einen kalenderjährlichen Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen.
(2) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu gewähren und dient ausschließlich der Erholung. Bei der Wahl des Urlaubs hat die Arbeitnehmerin auf die betriebli-chen Belange Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Festsetzung erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmerin. Dringende betriebliche Belange gehen vor.
(4) Bei Urlaubsantritt zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld von _______ Euro je Urlaubstag.
§ 8 Gehaltszahlung bei Krankheit
(1) Eine Arbeitsverhinderung hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und deren voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Nach einer Arbeitsverhinderung von drei Tagen ist eine ärztliche Krankenbescheinigung einzureichen.
(2) Im Falle der Erkrankung hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der gesetzlichen Bestimmungen des Entgeldfortzahlungsgesetzes, von derzeit sechs Wochen.
(3) Erlangt die Arbeitnehmerin infolge einer Verletzung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, Schadensersatzansprüche gegen Dritte, werden diese hiermit an den Arbeitgeber bis zur Höhe der Beiträge abgetreten, die der Arbeitgeber durch die vertraglichen Bestimmungen für die Dauer der
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