Anstellungsvertrag für einen Vorstand einer Aktiengesellschaft

§ 1 Aufgaben und Örtlichkeit

(1) Herr _______, geb. ______, wohnhaft ____, ist durch Beschluss des Aufsichtsrats vom ____ mit sofortiger Wirkung zum Mitglied das Vorstands der ____ AG (HR B ____), ______, bestellt worden.

(2) Herr _______ führt in Gemeinschaft mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand und dieses Anstellungsvertrages. Er hat seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Darin eingeschlossen ist, sofern erforderlich, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die Wahrnehmung vorstandsmäßiger Pflichten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Ansonsten ist Herr _______ in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei.

(3) Eine Präsenz von Herrn _______ in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ist nur in dem Maße zwingend, das für einen optimalen geschäftlichen Erfolg erforderlich ist. Sofern damit keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung einhergeht, ist Herr _______ berechtigt, seine Tätigkeit von einem Ort seiner Wahl auszuüben. Vorraussetzung dafür ist eine jederzeitige bzw. zeitnahe Erreichbarkeit über Telefon und E-Mail sowie die jederzeitige Möglichkeit, spätestens innerhalb eines Tages in den Geschäftsräumen der Gesellschaft präsent zu sein.

(4) Jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit, zu der auch die Ausübung von Aufsichtsratsmandaten sowie Publikations- und Vortragstätigkeiten gehören, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

§ 2 Vergütung

(1) Herr _______ erhält für seine Tätigkeit

a) ab sofort ein monatliches Grundgehalt in Höhe von EUR ____, welches sich ab dem ____ auf monatlich EUR ___ erhöht.

b) zusätzlich ein volles Monatsgehalt laut § 2, Abs. 1a als Urlaubsgeld (Auszahlung im Mai) und ein weiteres volles Monatsgehalt laut § 2, Abs. 1a als Weihnachtsgeld (Auszahlung im November).

c) für das Geschäftsjahr ___ eine Tantieme von 24 % des Gewinns der Gesellschaft. Als Gewinn der Gesellschaft gilt der Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuß in Gewinnrücklagen einzustellen sind.

Eine Tantieme für weitere Geschäftsjahre ist momentan nicht vorgesehen.

(2) Die Tantieme für das Geschäftsjahr wird mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung fällig. Falls der Anstellungsvertrag vor dem Ende des Geschäftsjahres endet, wird die Tantieme pro rata temporis gezahlt.

(3) Jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Vorjahr bzw. bei einem absehbaren erfolgreichen Geschäftsverlauf wird der Aufsichtsrat und Herr _______ über eine Anpassung der Bezüge verhandeln.

(4) Herr _____ erhält einen Zuschuss in Höhe des gesetzlich zulässigen Maximalsatzes zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung.

(5) Herr _______ erhält - sofern er dies wünscht - einen seiner Stellung und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft angemessenen Personenkraftwagen zur Verfügung gestellt. Der PKW kann dienstlich und privat genutzt werden.

(6) Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW, die einer dienstlichen Veranlassung unterliegen, werden gegen eine entsprechende Aufstellung monatlich gemäß der gesetzlichen Kilometerpauschale ersetzt.

(7) Herr _______ erhält gegen Vorlage der entsprechenden Original-Belege Ersatz aller im Gesellschaftsinteresse erforderlichen Aufwendungen im angemessenen Umfang. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen und Telekommunikationskosten. Hierbei gelten folgende Einschränkungen:

a) Kosten für Bahnreisen werden nach dem Tarif für Fahrten 2. Klasse mit „Bahncard“ erstattet. Hierzu wird die _____ AG die Kosten für eine „Bahncard 2. Klasse“ übernehmen, sofern dies aufgrund der Anzahl der Fahrten wirtschaftlich sinnvoll ist.

b) Kosten für Flugreisen innerhalb Europas werden nur nach den Tarif „Economy Class“ erstattet

c) Kosten für interkontinentale Flugreisen werden nur nach dem Tarif „Business Class“ erstattet

(8) Im Krankheitsfalle werden die Bezüge auf die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages fortgezahlt.

§

... ENDE DES AUSZUGES.

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