Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Zwischen der Firma [Name], [Adresse], – nachfolgend „Verleiher“ genannt –
und
der Firma [Name], [Adresse], – nachfolgend „Entleiher“ genannt –
wird folgender Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen:
§ 1 Erlaubnis
(1) Der Verleiher bestätigt, dass er eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) besitzt. Die Erlaubnis ist ausgestellt von der Erlaubnisbehörde ... am ... .
(2) Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über den Wegfall sowie alle Änderungen der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG) hinweisen.
§ 2 Überlassung
Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher den/ die nachfolgend aufgezählten Arbeitnehmer zum Einsatz in dessen Betrieb in für die Zeit vom ... bis zum ... zu überlassen:
- Name, Vorname, geboren am, Staatsangehörigkeit:
- vorgesehene Tätigkeit und erforderliche Qualifikation:
- Einsatzort und Einsatzbereich:
- Stundensatz für die Entleihe: ... Euro (netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer)
§ 3 Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers
Soweit auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, gelten die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers maßgeblichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts. Für mit den in § 2 genannten Leiharbeitnehmern vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gelten die nachfolgenden wesentlichen Arbeitsbedingungen:
- Dauer des Arbeitsverhältnisses:
- Arbeitsort:
- zu leistende Tätigkeit:
- vereinbarte Arbeitszeit:
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs:
- Kündigungsfristen:
- für die Arbeitsverhältnisse einschlägige Tarifverträge und Betriebs- sowie Dienstvereinbarungen:
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie sonstiger Bestandteile des Entgelts und deren Fälligkeit:
§ 4 Austausch
(1) Der Entleiher ist berechtigt, am 1. Tage des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers bis ... Uhr zu verlangen, dass dieser ausgetauscht wird. Soweit dieses Verlangen auf einer mangelnden Eignung des Zeitarbeitnehmers beruht, werden die bis dahin abgeleisteten Arbeitsstunden nicht berechnet.
(2) Kommt der Verleiher diesem Verlangen nicht nach, ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
(3) Der Verleiher ist berechtigt, auch während des Arbeitseinsatzes Zeitarbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat die abberufenen Arbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer zu ersetzen.
§ 5 Vergütung
(1) Der Entleiher hat dem Verleiher monatlich nachträglich für jeden Zeitarbeitnehmer die für diesen vereinbarte Vergütung (s. § 2) zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
(2) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden. Sollen Überstunden geleistet werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Verleihers.
(4) Der Entleiher hat eine Aufstellung der geleisteten Stunden vorzulegen.
§ 6 Direktionsrecht
(1) Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nur mit den Arbeiten beschäftigen, die in § 2 des Vertrages aufgeführt sind. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge, Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
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