Arbeitsverträge für Aushilfen, freie Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, Minijobs

Muster und Erläuterungen

Vertragsgenerator für Arbeitsvertrag gerinfügig Beschäftigter

Erstellung eines individuellen Arbeitsvertrages für geringfügig Beschäftigte

Allgemeines

Das deutsche Recht unterscheidet bei einer geringfügigen Beschäftigung (auch "Minijob") zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (SGB IV, SGB III, darüber Niedriglohn-Job). Der Arbeitnehmer ist nach § 8 I Nr.1 SGB IV bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit.

Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten: 13 % Krankenversicherungspauschale, 15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale, 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag, 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz = 30,1 % insgesamt.

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, gelten folgende Pauschalabgaben: 5 % Krankenversicherungspauschale, 5 % Rentenversicherungspauschale, 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag, 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, 1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung = 13,7 % insgesamt.

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Minijob-Zentrale genannt), zahlen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf. Für die Zahlung der Beiträge gibt es folgende Möglichkeiten: a) Für den unternehmerischen Arbeitgeber ist im Regelfall -insbesondere bei schwankendem Lohn- ein monatlicher Beitragsnachweis zu erstellen, wobei die Zahlung durch Scheck, Banküberweisung oder Lastschrifteinzug erfolgt. b) Beim Arbeitgeber "Privathaushalt" erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe und die Zahlung der Beiträge im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheck-Verfahrens. Dabei werden jeweils zum 15.01. und 15.07. die Beiträge des vergangenen Halbjahres durch die Bundesknappschaft eingezogen.

Trotz der Krankenversicherungs-/Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert und nicht rentenversichert. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,5 % des Bruttolohns erwerben; d. h., dass man bei einem Bruttolohn von 400,00 € nicht mehr 400 €, sondern lediglich noch 382,00 € netto ausgezahlt bekommt. Den Verzicht bzw. die Inanspruchnahme dieser Aufstockung sollte man bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich erklären.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus.

Bei kurzfristigen Minijobs, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sind keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch ist eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % an das Finanzamt zu entrichten bzw. über die Steuerkarte abzurechnen.

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