Dienstvertrag mit freiem Mitarbeiter zur Immobilienvermittlung (AT: östrerr. Recht)

Der nachfolgende Vertrag mit einem freien Mitarbeiter zur Vermittlung von Immobilien entspricht österreichischem Recht.

Dienstvertragzwischen der Firma .................

im folgenden Vertragstext kurz „Gesellschaft“ genannt, einerseits,

 

und .............................

Sozialversicherungsnummer...................................................................

im folgenden Vertragstext kurz „freier Dienstnehmer“ genannt, andererseits:

I. Vertragsgegenstand

Die „Gesellschaft“ überträgt dem „freien Dienstnehmer“ im Rahmen des vorliegenden freien Dienstvertrages das Recht zur Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen sowie zur Vermittlung von Immobilien. Der „freie Dienstnehmer“ hat selbst und auf eigene Rechnung für die Erfüllung des gegenständlichen Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Er ist nicht an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel der „Gesellschaft“ gebunden und hat mit der Ausnahme der ausdrücklich unter Punkt IX. vereinbarten Aufwandersätzen sämtliche Spesen und Ausgaben im Rahmen der Erfüllung des Vertrages selbst zu tragen.

II. Vertragsbeginn und Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt am ......................................................... und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die Auflösung des Vertrages erfolgt durch eine Kündigung. Diese ist durch beide Vertragspartner unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes an den Vertragspartner jederzeit möglich. Dabei ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend.

III. Aufhebung aus wichtigem Grund

Der gegenständliche Vertrag kann von der „Gesellschaft“ aus wichtigem Grund jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes aufgelöst werden, wenn

• vom „freien Dienstnehmer“ wesentliche Bestandteile des Vertrages nicht befolgt bzw. erfüllt werden;

• vom „freien Dienstnehmer“ die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten oder „die 

[ENDE DER VORSCHAU]




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