Arbeitsvertrag Forschung mit Tantieme
zwischen
____________
– Arbeitgeber –
und
____________
– Arbeitnehmer –
wird folgender Vertrag geschlossen
§ 1 Vertragsgegenstand/Vergütung
Der Arbeitnehmer tritt am ____________ als _____ in die Dienste des Arbeitgebers ein.
Er erhält ein am Ende jeden Monats zahlbares Grundgehalt in Höhe von € ____________ (brutto). Zusätzlich erhält er eine Tantieme in Höhe von 1 Prozent des Gewinns aus dem Umsatz bis zu € 500.000,- mit dem Produkt ___________ sowie in Höhe von 0,5 Prozent des € 500.000,- übersteigenden Umsatzes. Die Auszahlung dieser Tantieme erfolgt pro Kalenderjahr und rückwirkend; sie ist zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres fällig.
§ 2 Pflichten des Arbeitnehmers
1. Der Arbeitnehmer hat den Anordnungen der Geschäftsleitung nachzukommen und alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und nach bestem Wissen auszuführen. Der Arbeitnehmer hat seine berufliche und geschäftliche Tätigkeit ausschließlich dem Arbeitgeber zu widmen und dessen Interessen in jeder Weise, auch durch erfinderische Tätigkeit, zu fördern.
2. Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers besteht bis auf weiteres in der Weiterentwicklung des Produkts ____________. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers einseitig einzuschränken, zu erweitern oder ihm neue Aufgaben zu übertragen, die seiner fachlichen Qualifikation entsprechen.
3. Der Arbeitnehmer hat die Ergebnisse seiner Arbeiten sowie seine fachlichen Beobachtungen und Erfahrungen dem Arbeitgeber in allen Einzelheiten bekannt zu geben und zur Verfügung zu stellen. Ausschließlich der Arbeitgeber ist befugt, diese Arbeiten mit ihren Ergebnissen in angemessener Weise zu nutzen und zu verwerten, insbesondere auch für sie auf seinen oder einen anderen Namen Patente unter Wahrnehmung der Erfinderrechte einer Arbeitnehmererfindung zu nehmen. Die Inanspruchnahme solcher Erfindungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber hat in der im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorgeschriebenen Form und Frist zu erfolgen.
4. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsergebnisse, Beobachtungen, Erfahrungen und Erfindungen sowie alle ihm in Folge seines Anstellungsverhältnisses anvertrauten oder sonst zu seiner Kenntnis gelangten Angelegenheiten, die sich auf den Arbeitgeber und die mit ihm in Geschäftsverbindung stehenden Personen beziehen, Dritten gegenüber streng geheim zu halten, und zwar noch fünf Jahre über die Beendigung dieses Vertrags hinaus. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch gegenüber anderen Mitarbeitern und freien Mitarbeitern des Arbeitgebers, soweit sie nicht durch ihre dienstliche Tätigkeit zur Entgegennahme derartiger Mitteilungen berufen sind.
5. Der Arbeitnehmer wird über seine Tätigkeit, insbesondere seine Forschungstätigkeit im Laboratorium, ordnungsgemäß Tagebuch führen. Diese sowie alle sonstigen seine dienstliche Tätigkeit
... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 832
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