Praktikantenvertrag

Zwischen

der Firma

- nachfolgend Firma genannt -

und

Herrn/Frau

- nachfolgend Praktikant genannt -

wird nachfolgender

Praktikantenvertrag

geschlossen.

§ 1 Dauer des Praktikums, Tätigkeit

Die Firma wird den Praktikanten in der Zeit vom bis während seines praktischen Studienhalbjahres entsprechend dem Ausbildungsplan der Universität/ Fachhochschule zur Vermittlung von Erfahrungen und Kenntnissen aus der betrieblichen Praxis im Fachbereich der Firma einsetzen.

§ 2 Einsatzzeit

Die Dauer der täglichen Einsatzzeit beträgt Stunden.

§ 3 Vergütung

Der Praktikant erhält keine Vergütung.

oder

Der Praktikant erhält eine monatlich nachträglich fällig werdende Unterhaltsbeihilfe in Höhe von EUR.

§ 4 Urlaub

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

oder

(1) Für die gesamte Praktikantenzeit beträgt der Urlaub Werktage. Die Unterhaltsbeihilfe wird während des Urlaubs weiter gezahlt.

(2) Die zeitliche Lage des Urlaubs ist mit der Firma abzustimmen.

§ 5 Pflichten der Firma

Die Firma verpflichtet sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten

1. dem Praktikanten die nach dem Ausbildungsplan erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse durch geeignete Personen zu vermitteln;

2. die zum Besuch der Universität/Fachhochschule, insbesondere die zur Teilnahme an einem theoretischen Unterricht notwendige Freizeit zu gewähren;

3. nach Beendigung des Praktikums einen schriftlichen Tätigkeitsnachweis zu erstellen;

§ 6 Pflichten des Praktikanten

Der Praktikant verpflichtet sich

1. den Ausbildungsplans einzuhalten und die Ausbildung gewissenhaft zu betreiben;

2. die entsprechenden Weisungen des/r Ausbilder/s der Firma zu befolgen;

3. die tägliche Ausbildungszeit einzuhalten sowie etwa vorgeschriebene Tätigkeitsberichte anzufertigen;

4. die Betriebsordnung, die Werkstattordnung und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, sowie die betrieblichen Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln;

5. die Interessen der Firma zu wahren und über Betriebsvorgänge- auch nach Beendigung des Praktikums- gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren;

6. Verhinderungen unter Angabe

... ENDE DES AUSZUGES.

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