Anstellungsvertrag mit einer Steuerberaterin
Anstellungsvertrag mit einer Steuerberaterin
Zwischen _____________________, (Praxisinhaber),
und
_____________________, (Angestellte),
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen.
§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet
Die Angestellte hat die Aufgaben, die Steuerberaterpraxis des Praxisinhabers umfassend zu beraten, zu betreuen sowie den Praxisinhaber als Steuerberaterin zu unterstützen.
§ 2 Eigenverantwortlichkeit
Die Angestellte hat die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Beachtung ihrer Berufspflichten und des Standesrechts auszuführen; sie unterliegt den Weisungen des Praxisinhabers, soweit sie ihr nicht die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln nehmen.
§ 3 Verschwiegenheit
Die Pflicht der Angestellten zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihr in Ausübung und bei Gelegenheit ihrer Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann; sie besteht auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fort. Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht berechtigt den Praxisinhaber zur fristlosen Kündigung und darüberhinaus zu Schadenersatzansprüchen.
§ 4 Berufshaftpflichtversicherung
Die berufliche Tätigkeit der Angestellten im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses wird durch die Berufspflichtversicherung des Praxisinhabers nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen versichert.
§ 5 Wettbewerbsverbot während des Anstellungsverhältnisses
1. Die Angestellte hat ihre gesamte Arbeitskraft ausschließlich für die Praxis des Praxisinhabers zur Verfügung zu stellen. Ihr ist insbesondere eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Praxisinhaber zur fristlosen Kündigung.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat die Angestellte eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der hierfür vereinnahmten Honorare an den Praxisinhaber abzuführen. Unbeschadet des Zahlungsanspruches gegen die Angestellte hat der Praxisinhaber ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Gehaltes und sonstigen Vergütungen der Angestellten. Die Vertragsstrafe wird durch den durch die Vertragsverletzung erlittenen Schadens verwirkt. Die Geltendmachung eines späteren Schadens ist jedoch nicht ausgeschlossen.
§ 6 Mandantenschutzklausel
Die Angestellte darf sich während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht aktiv um Mandanten des Arbeitgebers bemühen, diese nicht an sich ziehen oder sonst umwerben.
§ 7 Arbeitszeit, Gehalt und sonstige Vergütungen
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ____ 45 Stunden in der Woche. Die Angestellte erhält ein monatliches, nachträglich zu zahlendes Bruttogehalt von Euro ____________.
2. Mit der Zahlung des Gehalts sind etwaige Über- und Mehrarbeitsstunden abgegolten.<
3. Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Praxisinhabers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Soweit eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, ist sie zurückzuzahlen, wenn die Angestellte aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund von ihm zu vertretender außerordentlicher oder ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung des Praxisinhabers vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder, sofern die Gratifikation die Monatsvergütung übersteigt, vor dem 30. Juni des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.
Eine gewährte Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn die Angestellte aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund von ihr zu vertretender außerordentlichen oder ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung des Praxisinhabers vor dem 31. Dezember des Anspruchsjahres ausscheidet.
§ 8 Gehaltspfändung und -abtretung
1. Die Verpfändung oder Abtretung der Vergütung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Praxisinhabers zulässig.
2. Die Angestellte hat die durch die Pfändung, Verpfändung oder Abtretung erwachsenen Kosten zu tragen.
§ 9 Reisekostenvergütung
Dienstreisen und Dienstfahrten kann die Angestellte nur nach Absprache mit dem Praxisinhaber ausführen. Sie ist
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