Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag - Gratifikationen, Arbeitgeber-Darlehen, Vertragsstrafevereinbarung

 

Beratungsleistungen

Wir beraten Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Beendigung Ihrer Arbeitsverträge. Hier können Sie sich hier über weitere Beratungsleistungen bzgl Arbeitsrecht informieren.

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Verschwiegenheitserklärung

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung (englisch non-disclosure agreement, deutsch auch Verschwiegenheitserklärung oder Kunden- und Quellenschutzvereinbarung) ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einer für den Unternehmer tätig werdenden Person, die ihn vor der Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte schützen soll. Der Unterzeichner stimmt dabei zu, ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zugänglich gemachte Daten, Informationen und Wissen (insbesondere Betriebsgeheimnisse wie technologisches oder Prozesswissen) geheim zu halten.

Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe od. Konventionsstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt.

Die Vertragsstrafe ist im Arbeitsrecht ein Mittel, um sich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer zu sichern. Denkbar ist eine derartige Maßnahme

  • beim Nichtantreten einer Stelle
  • beim Verlassen des Betriebes ohne Einhalten der Kündigungsfrist
  • beim Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten

Die Vertragsstrafe muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich formuliert und gut lesbar hervorgehoben sein. Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen. Sie sollte normalerweise ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

Gratifikation

Eine Gratifikation ist eine zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers über den Arbeitslohn hinaus. Solche freiwillig gewährten oder Sonderentgelte zu den Normalbezügen können beispielsweise sein:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Jubiläumszuwendung
  • Eine Sonderzahlung auf der Grundlage des Erfolges des Unternehmens zum Jahresende

Mit Zusatzzahlungen werden beispielsweise Betriebstreue, Anwesenheit und besondere Arbeitsleistungen finanziell honoriert. Gratifikationen können einzelvertraglich vereinbart oder Gegenstand eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sein, sich aber auch aus betrieblicher Übung ergeben. Letztere liegt vor, wenn der Arbeitgeber wiederholt die Gratifikation zahlt.

Zahlreiche Klauseln insbesondere die Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt sind unwirksam. Zudem kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt nur in Hinblick auf einmalige Leistungen (und nicht für laufende Leistungen) vereinbart werden. Der Arbeitgeber sollte daher - wenn er verhindern will, dass eine betriebliche Übung entsteht - nur unregelmäßige Sonderzahlungen in jeweils unterschiedlicher Höhe vornehmen.