Dienstwagenvertrag

Zwischen

der Firma

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -

und

Herrn/Frau

- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag über die Kraftfahrzeugbenutzung

geschlossen.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Arbeitgeber überlässt das Kraftfahrzeug Marke , polizeiliches Kennzeichen: , dem Arbeitnehmer zur Benutzung.

(2) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein anderes Fahrzeug, so gilt dieser Vertrag entsprechend.

§ 2 Nutzungsumfang

(1) Das Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur für betriebliche oder geschäftliche Zwecke in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis benutzt werden.

(2) Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausgeführt werden.

oder

(2) Das Kraftfahrzeug darf für Privatfahrten nur bis zu Kilometern monatlich benutzt werden.

oder

(2) Das Kraftfahrzeug darf nur in nachfolgendem Umfang für Privatfahrten benutzt werden . Für Privatfahrten zahlt der Arbeitnehmer einen Kostenanteil von EUR zuzüglich Umsatzsteuer je Kilometer, welcher mit den monatlichen Abrechnungen aufzugeben und zu verrechnen ist.

oder

(2) Das Kraftfahrzeug kann auch zu Privatfahrten benutzt werden. Betriebs-, Unterhaltungs- und Wartungskosten trägt der Arbeitgeber.

§ 3 Kosten

(1) Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Betriebes sowie für Reparaturen, Garage, Miete und Wartung des Fahrzeuges. Er unterhält eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR und eine Teilkasko-/Vollkaskoversicherung.

oder

(1) Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Betriebes sowie die Miete des Fahrzeuges. Bei Leasingfahrzeugen gehen die Wartungskosten zu Lasten der Leasingfirma. Diese ist im Falle der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu verständigen. Reparaturrechnungen werden von ihr erstattet. Sie sind auf ihren Namen auszustellen.

(2) Treibstoffkosten werden gegen Vorlage der Belege ersetzt. Treibstoffkosten für Privatfahrten trägt der Arbeitgeber bis zu einer Höhe von EUR.

ergänzend

(3) Die vom Arbeitnehmer vorgelegten Betriebskosten werden am Ende eines jeden Kalendermonats abgerechnet. Bei der Abrechnung ist der Kilometerstand des Pkws zum Monatsbeginn und der Kilometerstand zum Monatsende anzugeben.

§ 4 Pflichten des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,

• den Kraftfahrzeugschein bei Fahrten mitzuführen und ansonsten sorgfältig zu verwahren,

• ein Fahrtenbuch zu führen,

• für rechtzeitige und ordnungsgemäße Pflege und Wartung des Fahrzeuges zu sorgen.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet, vorgesehene Abgasuntersuchungen, Hauptuntersuchungen, Wartungs- und Inspektionstermine wahrzunehmen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den PKW stets sorgfältig zu behandeln. Er verpflichtet sich auch gegenüber dem Arbeitgeber, die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Nach Alkoholgenuss ist die Benutzung des Wagens unzulässig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm die Fahrerlaubnis zeitweilig oder auf Dauer entzogen wird. Während des Entzuges ist die Benutzung des Fahrzeuges nicht gestattet.

§ 5 Pflichten bei Unfä

... ENDE DES AUSZUGES.

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