Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Zwischen
der Firma
- nachfolgend Firma -
und
Herrn /Frau
- nachfolgend Mitarbeiter -
wird Folgendes
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
vereinbart:
1. Dem Mitarbeiter ist es untersagt, auf die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages mit der Firma weder unmittelbar noch mittelbar in Wettbewerb zu treten, insbesondere nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. In gleicher Weise ist es dem Mitarbeiter untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit der Firma verbundenen Unternehmen.
2. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Mitarbeiter eine Karenzentschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt. Die Zahlung der Karenzentschädigung ist anteilig jeweils zum Ende eines Monats fällig.
3. Der Mitarbeiter muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74c HGB auf die vorgenannte Karenzentschädigung anrechnen lassen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Verlangen der Firma entsprechende Auskünfte über die Höhe dieser Einkünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen.
4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen. Bei einem Dauerverstoß ist die Vertragsstrafe für
... ENDE DES AUSZUGES.
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