Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Für den Fall der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über die Probezeit hinaus schließen die Parteien das nachfolgende Wettbewerbsverbot:

§ 1

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen noch ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.

Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der ............. .

§ 2

Die Firma verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine jeweils am Monatsende fällige Entschädigung zu zahlen, die mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Auf die fällige Entschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, sofern dieser Verdienst und die Entschädigung zusammengerechnet um mehr als 1/10 – bei Verlegung des Wohnsitzes durch den Arbeitnehmer an einen anderen Ort um mehr als ¼ – die bisherigen Bezüge übersteigen.

§ 3

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbsverbotes auf Verlangen Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschrift seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. Ferner ist er am Schluss eines Kalenderjahres verpflichtet, seine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

§ 4

Der Arbeitnehmer ist im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot schadensersatzpflichtig.

Unabhängig von der Pflicht zum Schadenersatz zahlt der Arbeitnehmer für jeden

... ENDE DES AUSZUGES.

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