Stammhausbindungsvertrag
Stammhausbindungsvertrag
Zwischen der Firma
- nachfolgend Stammhaus -
und Herrn/ Frau
- nachfolgend Arbeitnehmer -
wird ergänzend zum Anstellungsvertrag vom
folgender
Stammhausbindungsvertrag
vereinbart:
Vorbemerkung:
Der Arbeitnehmer wird ab dem einen Auslandsauftrag bei der Gesellschaft (- nachfolgend Auslandsgesellschaft -) in übernehmen. Die Auslandsgesellschaft wird mit dem Arbeitnehmer einen gesonderten Auslandsvertrag schließen.
§ 1 Bindung an das Stammhaus
(1) Während der Auslandstätigkeit wird der Arbeitnehmer personell im Stammhaus weitergeführt.
(2) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Auslandstätigkeit im Einzelnen unterliegt der Arbeitnehmer den Weisungen der Geschäftsleitung der Auslandsgesellschaft.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet auf Anforderung, die Geschäftsführung des Stammhauses über das gesamte Aufgabengebiet sowie über alle Vorgänge und Daten wirtschaftlicher und technischer Art, die für das Unternehmen von Interesse sind zu informieren.
§ 2 Arbeitverhältnis mit Stammhaus
(1) Der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Arbeitsvertrag vom ruht für die Dauer der Auslandstätigkeit.
(2) Die Dauer der Auslandstätigkeit wird auf die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers voll angerechnet.
§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung des Arbeitnehmers richtet sich nach der mit der Auslandsgesellschaft getroffenen Vereinbarung.
(2) Die bisherige Bruttovergütung in Höhe von EUR p. a. wird für die Dauer des Auslandsaufenthalts unter Zugrundelegung der Grundsätze für die Gehaltsanpassung vergleichbarer Mitarbeiter fortgeschrieben. Das fortgeschriebene Gehalt dient auch als Grundlage für die betriebliche Altersversorgung.
§ 4 Übernahme der Reise-und Umzugskosten
(1) Das Stammhaus trägt die Reisekosten für Hin- und Rückreise für den Arbeitnehmer sowie dessen Ehepartner und Kinder (Flugkosten in -Klasse). Das Gleiche gilt für die Hin- und Rücküberführung des Hausstandes.
(2) Die Kosten werden ebenfalls übernommen, wenn der Auslandseinsatz vorzeitig beendet wird, soweit die Beendigung auf Gründen beruht, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.
(3) Die Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor Beendigung des vertraglich vereinbarten Auslandseinsatzes aus den Diensten des Stammhauses ausscheidet.
§ 5 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber gewährt während der Dauer des Auslandsaufenthalts in zweijährigem Abstand einen zusätzlichen Familienheimflug bei Kostenübernahme für den Arbeitnehmer, seinen Ehepartner und seine Kinder. In Verbindung mit diesem Heimflug gewährt der Arbeitgeber einen zusätzlichen Urlaub von Tagen/Wochen. Während dieser Zeit wird die vertragsgemäße Vergütung im Ausland fortgezahlt. Der Arbeitnehmer ist während dieses Zusatzurlaubs verpflichtet für Tage/Wochen für Besprechungen zur Verfügung zu stehen. Die hierfür aufgewandte Zeit wird auf den Urlaub (nicht) angerechnet.
(2) Die Lage dieses Zusatzurlaubs ist mit den Geschäftsführungen der Auslandsgesellschaft und des Stammhauses abzustimmen.
§ 6 Zusätzliche Leistungen
(1) Das Stammhaus übernimmt die Kosten für einen Sprachunterricht des Arbeitnehmers, die vor der Ausreise anfallen in vollem Umfang
(2) Das Stammhaus gewährt einen einmaligen Einrichtungszuschuss in Höhe von EUR, sowie eine Erstattung von Einlagerungskosten auf Nachweis bis zu EUR.
(3) Für die Vermietung der bisherigen Wohnung werden Maklerkosten bis zur Höhe von EUR vom Arbeitgeber übernommen.
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... ENDE DES AUSZUGES.
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